Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 15 (NJ DDR 1986, S. 15); Neue Justiz 1/86 15 sigkeit der Vollstreckung stellt daher ebenfalls keine prozessuale Maßnahme zur nachträglichen Korrektur etwaiger unrichtiger rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Vollstreckungstitel dar. Folgende rechtserhebliche Tatsachen rechtfertigen es, die Vollstreckung nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, wenn diese Tatsachen nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten sind: die Erfüllung des Anspruchs14; der Erlaß des Anspruchs bzw. der Verzicht auf diesen15; die einseitige Aufrechnung des Schuldners (§ 432 ZGB) mit einer ihm zustehenden Forderung, die erst nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien aufrechenbar geworden ist16; eine zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffene Vereinbarung über die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen (sog. vertragliche Aufrechnung)17; der Rücktritt vom Vertrag, zu dessen Erfüllung der Schuldner verurteilt worden war18; die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z. B., eines Wohnungsmietverhältnisses oder einer vertraglichen Bodennutzung) hinsichtlich der Leistungen (Mietpreis oder Nutzungsentgelt), die nur im Falle des Weiterbestehens des Rechtsverhältnisses zu erbringen gewesen wären, wenn der Schuldner zur Entrichtung künftig fällig werdender Leistungen verurteilt worden war; der Tod des Schuldners, wenn dessen Erben die betreffenden Nachlaßverbindlichkeiten nach §§ 409 ff. ZGB nur mit dem Nachlaß zu erfüllen brauchen, soweit der Vollstrek-kungsanspruch die Höhe des Nachlasses übersteigt19; der Übergang des Anspruchs auf einen anderen Gläubiger kraft Gesetzes (z. B. nach § 21 Abs. 2 FGB, ggf. i. V. m. § 88 Abs. 4 Satz 2 ZPO)20 oder durch Abtretung (§ 436 ZGB); der Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen bei familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen21; die Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhalts- pflichtigen bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen22, z. B. wegen der Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 63 Abs. 1 FGB, wegen der Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 59 FGB, wegen der Aufhebung des Urteils über die Feststellung der Vaterschaft nach § 60 FGB, wegen der Annahme an Kindes Statt durch andere gemäß § 68 Abs. 1 FGB (vgl. auch § 73 Abs. 1 FGB) sowie wegen der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt nach den §§ 74 bis 77 FGB (vgl. auch § 78 Abs. 1 FGB). Diese nachträglich eingetretenen rechtserheblichen Tatsachen ermöglichen aber keine Abänderung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Vollstreckungstitels über wiederkehrende Leistungen nach §10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, §§ 22 bzw. 33 FGB. Diese Rechtsvorschriften sind dann nicht anwendbar, wenn Gründe für eine Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorliegen. Bezüglich der Abgrenzung der Anwendung des § 22 FGB von der Anwendung des § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auch auf dazu vorliegende Entscheidungen verwiesen.23 1 14 Vgl. BG Gera, Beschluß vom 19. Mal 1977 - BZR 26/77 (NJ 1977, Heft 17, S. 617). Der Rechtssatz und die Begründung dieser Entscheidung sind Insoweit ungenau, als darin ausgeführt wird, daß auch die Stundung des Anspruchs ein Grund für die Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wäre. Beim Vorliegen einer Stundung ist jedoch die Vollstreckung vom Sekretär gemäß § 131 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO vorläufig einzustellen. 15 Vgl. die in Fußnote 14 erwähnte Entscheidung des BG Gera. 16 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 491. 17 Vgl. BG Suhl, Beschluß vom 30. April 1976 - 3 BZR 10/76 - (NJ 1976, Heft 13, S. 404). 18 Vgl. OG, Urteil vom 16. März 1982 - 2 OZK 5/82 - (NJ 1982, Heft 6, S. 283). 19 Vgl. dazu K. Hundeshagen, „Besonderheiten der Vollstreckung in den Nachlaß“, NJ 1979, Heft 6, S. 273. 20 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 491. 21 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.2. zu § 22 (S. 74). 22 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O. 23 Vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1974 - 1 ZzF 1/74 - (NJ 1974, Heft 11, S. 340; OGZ Bd. 14 S. 126) ; OG, Urteil vom 20. Februar 1979 - 3 OFK 3/79 - (NJ 1979, Heft 10. S. 463; OGZ Bd. 16 S. 40). Prüfungspflichten und Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht „Die vollständige Erhebung und Ausschöpfung der notwendigen Beweise in der gerichtlichen Beweisaufnahme hängt wesentlich von der gründlichen Arbeit bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Vorbereitung der Hauptverhandlung ab.“ Diese Feststellung, die das Plenum des Obersten Gerichts in seiner Richtlinie zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) getroffen hat, bleibt auch im Hinblick auf die eigenverantwortliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Eröffnungsverfahren nach wie vor aktuell. In diesem Stadium des Strafverfahrens sind richterliche Entscheidungen zu treffen, die weitreichende Konsequenzen für die von einer Straftat Betroffenen und für die sozialistische Gesellschaft haben.1 Die richtige Anwendung der für das Eröffnungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften trägt dazu bei, die sozialistischen Prinzipien unseres Strafprozeßrechts durchzusetzen. Das gilt vor allem für das Prinzip der allseitigen, gewissenhaften und beschleunigten Aufklärung und Feststellung von Straftaten, für den Grundsatz der Achtung der Rechte der Bürger sowie die Garantie, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger verfolgt und bestraft wird.2 Damit wird deutlich, daß das Gericht im Eröffnungsverfahren durch seine Entscheidung den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und dessen gesellschaftliche Wirksamkeit bestimmend beeinflußt. Verantwortung des Gerichts nach Eingang der Anklageschrift Sobald die Anklageschrift eingereicht ist, trägt die zuständige Strafkammer oder der erstinstanzliche Strafsenat die alleinige Verantwortung für das weitere Verfahren. Mit der Anklageschrift liegt dem Gericht das gesamte Ermittlungsergebnis mit den dazu erforderlichen Verfahrensunterlagen vor (Sachak-ten, Beweismittel, Beiakten). Unabhängig vom Ergebnis der Prüfung selbst sind zunächst folgende Grundsätze zu beachten: Das Gericht hat zügig zu entscheiden,.denn jede ungerechtfertigte Verzögerung widerspricht seiner Verantwortung, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen.3 Die Schöffen wirken an allen Entscheidungen im Eröffnungsverfahren mit (§ 188 Abs. 3 StPO), ausgenommen in 1 vgl. u. a.: Bericht des Präsidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit des gerichtlichen Strafverfahrens durch entsprechende Gestaltung der Hauptverhandlung und des Urteils erster Instanz vom 30. Juni 1977 (OG-Informationen 1977, Nr. 2, S. 3 ff.); 4. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen ihre Bedeutung für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und die Rechtserziehung der Bürger vom 21. Dezember 1982 (OG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 3 ff.); Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Berlin 1982, S. 223 ff.; R. Krause/H. Plitz, „Die Aufgaben des Gerichts Im Eröffnungsverfahren zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Strafverfahren“, NJ 1972, Heft 5, S. 128 ff.; H. Lischke, „Vorbereitung der Hauptverhandlung und Sachaufklärung“, NJ 1974, Heft 2, S. 40; R. Müller/S. Stranovsky/ H. Wlllamowski, „Rationelle Verfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens wichtiges Anliegen der StPO-Novelle“, NJ 1975, Heft 6, S. 155 ff. 2 In der Rechtspflege der DDR hat gerade diese Seite der gerichtlichen Tätigkeit schon immer einen wichtigen Platz eingenommen (vgl. Autorenkollektiv, Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949 bis 1961, Berlin 1980, S. 122). Ein bedeutendes Anleitungsmaterial auf diesem Gebiet war die nach dem Inkrafttreten der StPO vom 12. Januar 1968 aufgehobene Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 (GBl. H Nr. 10 S. 43), deren Grundsätze in diese Gesetzgebung aufgenommen wurden. 3 Vgl. Ziff. 13 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973, NJ 1973, Heft 5, Beilage 1/73.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 15 (NJ DDR 1986, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 15 (NJ DDR 1986, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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