Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 14 (NJ DDR 1986, S. 14); 14 Neue Justiz l/8b Abänderung der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO bzw. §§ 22, 33 FGB führen. Solche Tatsachen können auch dann zur Begründung einer Abänderungsklage herangezogen werden, wenn dem Kläger des Abänderungsverfahrens diese Tatsachen bereits vor Eintritt der Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung zur Kenntnis gelangt waren, er es aber unterlassen hatte, dagegen Berufung einzulegen. Einer solchen Auslegung des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO sowie der §§ 22, 33 FGB stehen keine Rechtsvorschriften entgegen. Es ist jedoch grundsätzlich nicht möglich, eine Entscheidung über wiederkehrende Leistungen auf Grund von Tatsachen abzuändern, die bereits zu dem Zeitpunkt existierten, in dem die Prozeßparteien im Vorprozeß ihre abschließende Stellungnahme abgegeben hatten, auch wenn diese Tatsachen damals dem Gericht nicht bekannt waren. Solche Tatsachen können dagegen im Rahmen einer Wiederaufnahmeklage zu einer Aufhebung der Entscheidung nach § 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO führen, wenn die klagende Prozeßpartei die betreffenden Tatsachen ebenfalls erst nachträglich erfahren hat.6 War jedoch im Vorprozeß der zur Leistung Berechtigte vom Verpflichteten über Tatsachen getäuscht worden, die für die Entscheidung über die Höhe oder die Dauer der zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen von Bedeutung waren (hatte z. B, in einem Unterhaltsverfahren der Unterhaltspflichtige bei seiner Vernehmung als Prozeßpartei wesentliche Einkünfte verschwiegen) und erhält der Berechtigte später davon Kenntnis, so kann er eine Abänderungsklage auf diese ihm neu bekannt gewordenen Tatsachen stützen. Wendet in einem solchen Fall der zur Leistung Verpflichtete im Abänderungsverfahren ein, eine Veränderung der Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorprozesses bestanden hatten, sei nicht eingetreten, dann verstößt ein solches Argument gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral, ist arglistig und daher unbeachtlich. Die Abänderungsklage hätte somit Erfolg.7 Der Abänderung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO unterliegen z. B.: zivilrechtliche Schadensrenten, die gemäß § 338 Abs. 2 Satz 1 ZGB dann zu zahlen sind, wenn eine rechtswidrige Gesundheitsschädigung zu einer Minderung des Einkommens und/oder zu ständigen erhöhten Aufwendungen des Geschädigten geführt hat; zivilrechtliche Schadensrenten, die gemäß § 339 Abs. 2 ZGB an Bürger zu zahlen sind, denen ein widerrechtlich getöteter Bürger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war; laufende arbeitsrechtliche Schadenersatzleistungen (Schadensrenten), die von einem Betrieb an einen Werktätigen zu entrichten sind, weil dieser bei einem Arbeitsunfall oder wegen einer Pflichtverletzung des Betriebes eine Körperverletzung erlitten hat, die zu einer Minderung des Arbeitseinkommens des Werktätigen und/oder zu laufenden Mehraufwendungen geführt hat (§ 268 Abs. 1 Buchst, a und b AGB, ggf. i. V. m. § 270 Abs. 3 AGB); Schadensrenten, die als Entschädigung für Einkommensminderungen und/oder erhöhte Aufwendungen an Bürger gezahlt werden, die bei der Abwehr von Schäden und Gefahren im Interesse der Öffentlichkeit, eines anderen Bürgers oder des Betriebes tätig geworden waren, zu dem ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand, und die dabei einen Gesundheitsschaden erlitten haben (§ 326 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 338 Abs. 2 Satz 1 ZGB bzw. § 271 Abs. 1 AGB).6 9 Der Abänderung nach § 22 bzw. § 33 FGB unterliegen nur rechtskräftige Entscheidungen, die eine Verpflichtung zur Leistung familienrechtlichen Unterhalts zum Inhalt haben. Die wichtigsten Gründe, die eine Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 22 FGB rechtfertigen, sind: eine erhebliche Erhöhung oder eine aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen erfolgte Verringerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen; das Entstehen oder der Fortfall weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen; die Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten (z. B. bei längerer Krankheit oder bei Pflege erkrankter Kinder unter den in § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB genannten Voraussetzungen); die Verringerung des Unterhaltsbedarfs des Unte'rhaltsbe-rechtigten, weil dieser nunmehr eigene Einkünfte (z. B. ein Stipendium) bezieht; der Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit des früheren Unterhaltsberechtigten.6 Rechtskräftige Urteile, verbindliche gerichtliche Einigungen (Vergleiche) sowie rechtswirksame Vereinbarungen, die weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt noch eine Verpflichtung zur Entrichtung anderer wiederkehrender Leistungen enthalten, dürfen nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO bzw. nach §§ 22, 23 FGB nicht abgeändert werden.10 11 Von der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung entsprechend diesen Rechtsvorschriften ist die erneute Änderung eines bereits durch ein früheres Urteil nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i. V. m. speziellen Rechtsvorschriften (z. B. § 78 Abs. 1 ZGB) geänderten Rechtsverhältnisses zu unterscheiden. War z. B. ein Nutzungsvertrag über ein Grundstück nach den zuletzt genannten Bestimmungen durch ein Urteil geändert worden, weil sich die für den Vertragsabschluß maßgeblichen Umstände erheblich geändert hatten11, so ist auch eine weitere Änderung des bereits geänderten Vertragsinhalts bzw. die Aufhebung des gesamten Vertrags durch ein neues Urteil möglich, wenn die in § 78 Abs. 1 ZGB genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um prozessuale Änderungen eines Urteils, sondern um die Neugestaltung bzw. Beendigung eines materiellrechtlichen Verhältnisses; das darf gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nur dann geschehen, wenn dies in speziellen Rechtsvorschriften (wie z. B. in § 78 Abs. 1 ZGB) vorgesehen ist. Unzulässigkeit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung eines Urteils oder eines anderen vom Gericht zu vollstreckenden Schuldtitels (vgl. § 88 Abs. 1 ZPO) für unzulässig zu erklären, wenn der darin festgestellte Anspruch aus einem Grund nicht mehr besteht, der erst eingetreten ist, nachdem die Prozeßparteien im Verfahren abschließend Stellung genommen hatten (§§ 64, 65 Abs. 2 ZPO) und dieser Grund durch ein Rechtsmittel nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Um ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, ist in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß die Vollstreckung auch dann nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf Antrag für unzulässig zu erklären ist, wenn der Grund dafür (z. B. die Erfüllung des Anspruchs) zwar nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien, aber bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden ist.12 So braucht ein Bürger, der vom Kreisgericht zur Leistung eines Geldbetrags verurteilt worden war und diese Schuld zwar nach der abschließenden Stellungnahme, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beglichen hat, keine Berufung einzulegen, um wegen der inzwischen erfolgten Erfüllung des Anspruchs des Klägers eine Aufhebung des Urteils im Rechtsmittelverfahren zu erreichen. Dem Versuch des Klägers, nach Rechtskraft der Entscheidung aus diesem Urteil vollstrecken zu lassen, kann der Verklagte mit einem Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung erfolgreich begegnen. Bei den Gründen, die zur Unlässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO führen, muß es sich um nachträglich eingetretene rechtserhebliche Tatsachen handeln, die den materiellrechtlichen Anspruch betreffen und die bewirkt haben, daß dieser Anspruch nicht mehr besteht.13 Ob im Einzelfall solche Gründe vorliegen, hat die zuständige Kammer des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden (§ 133 Abs. 2 ZPO). Auf der Grundlage des § 133 ZPO kann eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein, sonstiger Vollstrek-kungstitel nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist vielmehr davon auszugehen, daß der betreffende Schuldtitel auf einer richtigen Anwendung des Rechts beruht. Die Erklärung der Unzuläs- 6 Vgl. dazu OG, Urteil vom 19. April 1983 - 3 OFK 9/83 - (NJ 1983, Heft 9, S. 381) und G. Janke, a. a. O., S. 322 ff. 7 Vgl. Familienrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1981, S. 253. 8 Vgl. dazu auch Ziff. 4, 2. StabstriCh der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). 9 Vgl. dazu im einzelnen FGB-Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 0. und 1. zu § 22 (S. 73 ff.). 10 Zur Unzulässigkeit der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die bei oder nach der Ehescheidung gemäß § 34 FGB eine gerichtliche Zuweisung der früheren Ehewohnung an einen der geschiedenen Ehegatten erfolgt ist, im Wege einer „Abänderungsklage“ vgl. H. Latka, „Die Entscheidung über die Ehewohnung im scheidungsverfahren“, NJ 1973, Heft 19, S. 567 ff. (insb. S. 570 f.) sowie Fragen und Antworten in NJ 1974, Heft 7, S. 210. 11 Vgl. OG, Urteil vom 23. August 1983 - 2 OZK 28/83 - (NJ 1983, Heft 12, S. 507) sowie OG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 2 OZK 19/84 -(NJ 1984, Heft 10, S. 430). 12 Vgl. OG, Urteil vom 29. November 1934 - 2 OZK 36/84 - (NJ 1985, Heft 6, S. 253). 13 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 490 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 14 (NJ DDR 1986, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 14 (NJ DDR 1986, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen politisch-operativen Linien und Diensteinheiten, vor allem mit den Diensteinheiten der Linie sowie die weitere Vervollkommnunq des - ,ii,., - Zusammenwirkens mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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