Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 127 (NJ DDR 1983, S. 127); Neue Justiz 3/83 127 gen Schätzungen konnten nicht als ausreichende und alleinige Grundlage der Entscheidung dienen. Vielmehr wären die Gesamtumstände des Zusammenlebens in finanzieller und tatsächlicher Hinsicht aufzuklären gewesen.' Dazu hätten insbesondere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jeder Prozeßpartei, Fragen der alltäglichen Lebensführung und des konkreten Beitrags jeder Prozeßpartei gehört. Das Beweisthema konnte angesichts der das Zusammenleben der Prozeßparteien und des gemeinsamen Kindes charakterisierenden Umstände nicht lediglich auf die Frage, welche Zahlungen für das Kind durch den Antragsteller erfolgten, beschränkt werden. Aus den angeführten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 157 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Wird eine Berufung wegen Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses als unzulässig abgewiesen und ergibt sich später, daß die Einzahlung wegen eines Buchungsfehlers der Zentralbuchhaltung des Bezirksgerichts nicht festgestellt werden konnte, ist der Beschluß Ober die Abweisung der Berufung objektiv fehlerhaft. Da die Ursache dafür in der Arbeit des Gerichts liegt, ist der Beschluß kassationsfähig. OG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 OFK 26/82. Zivilrecht * 1 § 6 Abs. 2 PatG; §§ 330 ff. ZGB. 1. Die im Ergebnis der Bearbeitung einer technischen Aufgabe durch mehrere Beteiligte hervorgebrachte Erfindung steht allen Beteiligten zu, sofern jeder dazu einen selbständigen Beitrag geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten nicht in einem Kollektiv zusammengeschlossen waren, sondern einige Beteiligte die anderen um Überprüfung ihrer Arbeitsergebnisse gebeten und diese davon ausgehend ihre erfinderische Tätigkeit zur Lösung der betreffenden Aufgabe entwickelt haben. 2. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Schadenersatzes nach Patentumschreibung. OG, Urteil vom 3. Dezember 1982 4 OPB 10/82. Die beiden Kläger und der Verklagte zu 4) waren Mitglieder eines Neuererkollektivs, das am 5. Juli 1972 mit dem VEB R. eine Neuerervereinbarung abgeschlossen hatte. Inhalt der Neuerervereinbarung war, eine Erhöhung der Tragfähigkeit von Stahlhohlschwellen zu erreichen. Dabei kam es darauf an, kurzfristig eine Lösung zu finden, die zur Vermeidung von Produktionseinschränkungen nur die geringstmögliche Umstellung der Fertigungstechnologie erforderte. Die den Neuerern gestellte Aufgabe wurde im Abschlußbericht vom Juli 1972, in dem die strittige Variante 11 enthalten ist, als gelöst bewertet. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents mit dem Titel „Stahlhohlschwelle für Bahngleise“. Die Patentanmeldung erfolgte am 20. Dezember 1972. Das Patent ist am 5. November 1973 in Kraft getreten. Es wurde im Ergebnis der nachträglichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 PatÄndG am 12. Juni 1976 teilweise aufgehoben. Der Patentanspruch lautet; „Stahlhohlschwelle für Bahngleise, insbesondere für den Einsatz im Bergbau, bestehend aus einem bekannten Schwellenquerschnitt mit auf dem Schwellenobergurt angeschweißten Unterlagsplatten, dadurch gekennzeichnet, daß zwecks Erhöhung der Tragfähigkeit des bekannten Schwellenquerschnitts unter Beibehaltung der Breite des Schwellenuntergurtes, der Schwellenhöhe und der Blechdicke der Schwelle die Breite des Schwellenobergurtes an die in Schienenlärigsrichtung verlaufende Breite der Unterlagsplatte angeglichen ist, wobei die in Schienenlängsrichtung gegenüberliegenden Schweißnahtabschnitte im Krümmungsradius des Schwellengurtes angeordnet sind.“ Das Patent wurde benutzt und den Patentinhabern eine Gesamtvergütung gezahlt. Die Kläger haben Klage erhoben und vorgetragen; Die dem Patent zugrunde liegende Erfindung baue auf den Ergebnissen der von ihnen im Rahmen der Neuerervereinbarung gefundenen Lösung zur Erhöhung der Tragfähigkeit der Stahlhohlschwelle auf. Die Ergebnisse ihrer Neuerertä- tigkeit seien auf Grund der Zusammenarbeit der Beschäftigungsbetriebe der Prozeßparteien bzw. der Prozeßparteien selbst bei der Lösung der der Neuereraufgabe und dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe den Verklagten bekannt gewesen. Diese Kenntnisse seien in die Erfindung eingegangen, so daß die Verklägten unberechtigterweise das Patent für sich allein angemeldet hätten. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des Wirtschaftspatents „Stahlhohlschwelle für Bahngleise“ auf die Prozeßparteien als Miterfinder und Mitinhaber einzuwilligen und gegenüber denfl Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben sowie an die Kläger gemäß deren Leistungsanteilen an der Erfindervergütung Schadenersatz zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert: Ihre Aufgabenstellung zur erfindungsgemäßen Lösung hätten sie aus den Mängeln der TGL-gerechten Schwelle abgeleitet. Vor der Patentanmeldung sei ihnen das wissenschaftlich-technische Ergebnis der Kläger aus der Neuerervereinbarung nicht bekannt gewesen; der Abschlußbericht zur Neuerervereinbaruhg sei ihnen nicht zugegangen. Außerdem sei die erfindungsgemäße Lösung des Wirtschaftspatents nicht mit der Lösung der Neuerervereinbarung identisch. Das Bezirksgericht hat der Klage entsprochen. Gegen dieses Urteil haben die Verklagten Berufung eingelegt und Klageabweisung beantragt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt vollständig aufgeklärt und zutreffend rechtlich gewürdigt. Soweit es die Fatentumschreibung betrifft, ist der Entscheidung § 6 Abs. 2 Satz 1 PatG zugrunde zu legen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß gegenüber dem Patentinhaber geltend gemacht wird, daß die geschützte Lösung nicht allein auf den Leistungen des Anmelders beruhe, sondern daß daran auch ein anderer im gerichtlichen Verfahren der Kläger oder sein Rechtsvorgänger mit einem selbständigen Beitrag beteiligt war. Ist das der Fall, dann liegt eine Anmeldung durch einen Nichtberechtigten vor, weil das Patent dann nur gemeinsam hätte angemeldet werden dürfen. Beruht der Konflikt wie im vorliegenden Fall darauf, daß eine technische Aufgabe nicht von einem alle Beteiligten umfassenden Kollektiv bearbeitet und einer erfinderischen Lösung zugeführt wird, sondern daß die Beteiligten, ohne in einem Kollektiv zusammengeschlossen zu sein, getrennt arbeiten, ihre Überlegungen und Arbeitsergebnisse aber aus-tauschen oder ohne daß Gegenseitigkeit vorliegt die einen Beteiligten ihr Vorgehen und die dabei gewonnenen Resultate den anderen Beteiligten bekannt geben, so ist die Frage, ob ein selbstständiger Beitrag eines oder mehrerer Beteiligter an der Erfindung vorliegt, in der gleichen Weise zu entscheiden, wie wenn ein alle Beteiligten umfassendes Kollektiv gebildet worden wäre. Das gilt jedenfalls dann, wenn diejenigen, die schließlich das Patent angemeldet haben, die Ergebnisse der Arbeit der anderen Beteiligten deshalb zur Kenntnis erhalten haben, weil sie insgesamt oder zum Teil um die Überprüfung der Lösung der anderen gebeten worden sind und davon ausgehend ihre erfinderische Tätigkeit entwickelt haben. Dieser Fall ist hier gegeben, wobei es keine Rolle spielen kann, wer den Auftrag zur Festigkeitsprüfung der von den Klägern entwickelten Variante 11 gegeben hat und ob den Verklagten nicht nur diese Entwicklung als Ergebnis oder auch die wissenschaftlich-technischen Überlegungen und Berechnungen dazu bekannt geworden sind und ob diese sich letztlich als richtig oder fehlerhaft, herausgestellt haben. Daß die Verklagten auf der Lösung der Kläger aufgebaut haben, haben sie nicht bestritten. Es ergibt sich das auch daraus, daß die Verklagten in der Berufungsverhandlung erklärten, daß die nicht in Braunkohlebetrieben beschäftigten Verklagten zu 1) und 2) erst durch den Auftrag, Versuche mit den nach den Vorschlägen der Kläger gefertigten Schwellen durchzuführen, auf die Problemstellung aufmerksam wurden und daß die Verklagten sich am Nachmittag des Tages zu einem Erfinderkollektiv zusammengeschlossen haben, an dessen Vormittag die Prüfergebnisse zwischen dem Verklagten zu 1) und dem Kläger zu 1) besprochen wurden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 127 (NJ DDR 1983, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 127 (NJ DDR 1983, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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