Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 128 (NJ DDR 1983, S. 128); 128 Neue Justiz 3/83 Geht man aber davon aus, daß die durch das Wirtschaftspatent geschützte Stahlhohlschwelle durch ein alle Prozeßparteien umfassendes Kollektiv entwickelt worden ist, dann ist der Vorschlag der Kläger, die Breite des. Schwellenobergurtes an die Breite der Unterlagsplatten anzupassen und die Schweißnaht in den Krümmungsradius zwischen dem Schwellenobergurt und den Stegen zu verlegen, ein selbständiger Beitrag. Er wurde durch die Verklagten wesentlich vervollkommnet und zur Patentreife geführt, indem sie die Verschiebung der Seitenstege in Richtung der Mittelachse der Schwelle bzw. wie es nach der erfinderischen Lehre auch möglich ist durch Änderung des Winkels der Stege unter Beibehaltung der Höhe des Trapezprofils und der verwendeten Blechdicke vorgeschlagen haben. Die Frage, ob ein selbständiger Beitrag eines oder mehrerer Mitglieder eines Erfinderkollektivs zur patentgemäßen Lösung gegeben ist, ist dabei maßgeblich auf der Grundlage des Prozesses der Herausbildung der Lösung zu beantworten, nicht ausschließlich danach, wer die Merkmale gefunden hat, die im kennzeichnenden Teil des Erfindungsanspruchs Aufnahme gefunden haben. Im übrigen ist eindeutig, daß die erfinderische Lösung auf dem Zusammenwirken aller im Erfindungsanspruch angeführten Merkmale beruht. Gegen die Bejahung eines selbständigen Leistungsanteils an der Erfindung spricht auch nicht, daß die Kläger der erfinderischen Leistung zunächst kritisch gegenüberstanden. Soweit es die Bemessung der Anteile an der Erfindung betrifft, ist davon auszugehen, daß die größere schöpferische Leistung von den Verklagten erbracht wurde, weil es auf sie zurückgeht, daß die Schwelle mit erhöhter Tragfähigkeit ökonomisch. und materialsparend gefertigt werden kann. Die vom Bezirksgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beteiligung der Kläger zu je V6 ist angemessen. Entgegen der Auffassung der Verklagten kann die Nutzensberechnung nicht ausschlaggebender Maßstab für die Bemessung der Leistungsanteile sein. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch der Antrag der Kläger auf Schadenersatz gerechtfertigt. Richtig ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß die Verklagten gemäß §§ 330 ff. ZGB schadenersatzpflichtig in Höhe des den Klägern zustehenden Teiles der Erfindervergütung sind. Bei genügender Sorgfalt hätten sie erkennen können, daß sie nicht berechtigt waren, das Patent allein für sich zu beanspruchen. Bei der Berechnung des Anteils der Kläger ist von der tatsächlich an die Verklagten gezahlten Vergütung auszugehen. Für eine Überprüfung der Nutzensermittlung und der Vergütungsberechnung ist im Umschreibungs- und Schadenersatzverfahren kein Raum, § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. 1. Wird die Rechtshängigkeit eines früheren Verfahrens ln Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen über den gleichen Anspruch .festgestellt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 2. Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens in Zivil- und Familiensachen wird nicht dadurch beendet, daß das Verfahren nicht betrieben wird und die Akten in Übereinstimmung mit der Verfahrensaktenordnung weggelegt wurden. Solange die Akten nach dieser Ordnung aufzubewahren sind, kann jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden. 3. Ein Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen gilt nur solange als rechtshängig, wie es von den Prozeßparteien noch betrieben werden kann. Die Fortsetzung des Verfahrens ist objektiv nicht mehr möglich, wenn das Gericht in Übereinstimmung mit der für die Verwaltung und Aufbewahrung von Prozeßakten geltenden Verfahrensaktenordnung die Akten nicht nur weggelegt, sondern vernichtet hat. OG, Urteil vom 28. September 1982 - 2 OZK 22/82. In dem zwischen den Prozeßparteien anhängigen Rechtsstreit hat der Verklagte in dem von ihm eingeleiteten Rechtsmittel-verfahren vorgetragen, ihm stünden aus der Erbauseinandersetzung nach seinem 1945 verstorbenen Vater noch Ansprüche gegenüber der Klägerin zu. / Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten abgewiesen und ausgeführt, das in den Jahren ab 1959 gericht- lich betriebene Erbauseinandersetzungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Sache sei im Jahre 1962 im Berufungsverfahren aufgehoben und an das Kreisgericht zurückverwiesen worden. Auch wenn das Verfahren gemäß § 13 Aktenordnung (alt) weggelegt worden sei, sei die Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht beendet. Dem Anspruch des Verklagten auf Erbauseinandersetzung stehe daher gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO der Einwand eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens entgegen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist nicht davon auszugehen, daß das nach 1959 betriebene Erbauseinandersetzungsverfahren noch rechtshängig ist Ein gerichtliches Verfahren kann nur solange als anhängig gelten, wie es von den Prozeßparteien noch betrieben werden kann. Es ist zwar, wie das Bezirksgericht dargelegt hat, zutreffend, daß die Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens nicht dadurch beendet wird, daß das Verfahren nicht betrieben wird und die Akten in Übereinstimmung mit internen Verwaltungsanweisungen (hier: gemäß § 13 Abs. 1 Buchst, a der Aktenordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte vom 3. Mai 1957) deshalb weggelegt wurden.* Solange die Akten nach der Aktenordnung aufzubewahren sind, kann in derartigen Fällen jederzeit und ohne weiteres die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden, so daß es zweifelsfrei ist, daß die mit der Einreichung der Klage begründete Rechtshängigkeit bestehen bleibt Anders ist die Verfahrenssituation aber dann zu beurteil len, wenn die Fortsetzung des Verfahrens objektiv nicht mehr möglich ist weil das Gericht in Übereinstimmung mit den für die Verwaltung und Aufbewahrung von Verfahrensakten geltenden Vorschriften die Akten nicht nur weggelegt, sondern auch vernichtet hat Hier steht die Verhandlung und Entscheidung eines neu anhängig gemachten Prozesses § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO nicht entgegen. Zur Zeit der Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts am 6. Mai 1981 waren unzweifelhaft mehr als 18 Jahre vergangen, seitdem das Erbauseinandersetzungsverfahren zuletzt betrieben worden war. Das Bezirksgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Akten noch vorhanden sind und ob der Verklagte damit tatsächlich in der Lage ist das weggelegte Verfahren fortzusetzen. Etwa noch vorhandene Handakten des früheren Verfahrens, die die Prozeßbevollmächtigten geführt haben, reichen dafür nicht aus, wenn die Gerichtsakten wegen Ablaufs, der Aufbewahrungsfrist bestimmungsgemäß vernichtet worden sind. Wie eine im Kassationsprüfungsverfahren eingeholte Bestätigung des Kreisgerichts ergibt, ist das in Übereinstimmung mit der Aktenordnung im Jahre 1976 erfolgt Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Bezirksgerichts auch dann nicht mängelfrei wäre, wenn tatsächlich die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens fortbestanden hätte. In diesem Fall hätte der Antrag des Verklagten nicht wie es im Ergebnis des Berufungsverfahrens geschehen ist als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden müssen. * Gegenwärtig gilt dafür Ziff. 3.6.3. der Verfahrensaktenordnung (VAO) vom 14. November 1975, ln: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts B 2 27/75. Ab 1. Juli 1983 gilt die Verfahrensaktenordnung (VAO) vom 29. November 1982, ln Leitungsinformation des Ministers der Justiz Nr. 19/82. - D. Red. §§ 127 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 2 ZPO. Wird wegen der Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Herausgabe einer beweglichen Sache ' vollstreckt und wird die Sache beim Schuldner nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, eine Vorladung des vollstreckenden Sekretärs zur Vernehmung über den Verbleib dieser Sache zu befolgen und eine mit der Versicherung der Richtigkeit bekräftigte Aussage über den Verbleib der herauszugebenden Sache zu machen. Befolgt der Schuldner diese Vorladung nicht oder verweigert er die von ihm geforderte Aussage, kann ihm eine Ordnungsstrafe auferlegt werden. BG, Suhl, Beschluß vom 5. Oktober 1982 3 BFR 39/82.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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