Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 98 (NJ DDR 1983, S. 98); 98 Neue Justiz 3/83 Aufgaben der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen SABINE LANGER, Stellvertreterin des Leiters der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB Zur Sicherung der Interessenvertretung der Werktätigen bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts haben die gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen eine Vielzahl von Aufgaben zu bewältigen.1 Hierbei können sie sich auf die gewerkschaftlichen Rechtskommissionen stützen, die als ehrenamtliche beratende Organe an der Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der gewerkschaftlichen Rechtsarbeit mit-wirken. Ausgehend von den Forderungen des 10. FDGB-Kongres-ses, die Rechtshilfe und Rechtserläuterung in den Arbeitskollektiven auszubauen sowie die gewerkschaftliche Kommissionsarbeit als Element der innergewerkschaftlichen Demokratie noch kräftiger zu entwickeln2, faßte das Sekretariat des Bundesvorstandes des FDGB am 24. November 1982 einen Beschluß über Aufgaben der Rechtskommissionen der Gewerkschaften3. Damit wird den gewerkschaftlichen Vorständen und Leitungen eine neue Orientierung für die Arbeit mit den Rechtskommissionen gegeben.4 In den Beschluß sind die praktischen Erfahrungen vieler gewerkschaftlicher Vorstände und Leitungen aus der Arbeit mit ehrenamtlichen Rechtskommissionen eingeflossen. Vor der Annahme des Beschlusses ist der Entwurf mit vielen Mitgliedern gewerkschaftlicher Vorstände und Leitungen wie auch mit Mitgliedern von Rechtskommissionen gründlich beraten worden. Zahlreiche Anregungen und Hinweise wurden bei der Endfassung berücksichtigt. Zur.Stellung der Rechtskommissionen Die gewerkschaftlichen Rechtskommissionen sind beratende Organe für die gewählten Vorstände und Leitungen, haben also keine eigene Leitungsfunktion. Sie werden von den Vorständen und Leitungen für die jeweilige Wahlperiode gebildet und arbeiten im Auftrag und auf der Grundlage von Arbeitsplänen der Vorstände und Leitungen. Sie berichten ihnen regelmäßig über ihre Arbeit. Vorrangige Aufgabe der Rechtskommissionen ist es, die gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen bei der Erfüllung der Aufgaben gewerkschaftlicher Rechtsarbeit zu unterstützen und dazu Vorschläge zu unterbreiten; an der Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschlüssen, Analysen, Berichten und anderen Materialien zu Rechtsfragen mitzuarbeiten; die Verwirklichung von Rechtsvorschriften und gewerkschaftlichen Beschlüssen zu Rechtsfragen zu kontrollieren, auf ihrem Arbeitsgebiet bewährte Erfahrungen zu studieren, anzuwenden und weiterzuvermitteln. Um ihren Aufgaben mit der notwendigen Sachkenntnis und möglichst umfassend gerecht werden zu können, arbeiten die Rechtskommissionen eng mit anderen gewerkschaftlichen Kommissionen sowie Organen im Tätigkeitsbereich zusammen, die ebenfalls für die Erläuterung, Durchsetzung und Kontrolle des sozialistischen Rechts, insbesondere für die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, Verantwortung tragen. Hierzu zählen z. B. die Kommissionen für Arbeit und Löhne, für Sozialpolitik, für Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie das Neuereraktiv. Bildung und Zusammensetzung der Rechtskommissionen Rechtskommissionen werden bei den Bezirks- und Kreisvorständen des FDGB sowie bei den Vorständen der Industriegewerkschaften (IG) und Gewerkschaften aller Ebenen gebildet. Nach der Ordnung von 1969 war bei den Vorständen der IG/ Gewerkschaften nur die Bildung von Arbeitsrechtskommissionen oder von entsprechenden Arbeitsgruppen in anderen Kommissionen vorgesehen. Der Beschluß vom 24. November 1982 bestimmt nun einheitlich für die Zentralvorstände, Bezirks- und Kreisvorstände der IG/Gewerkschaften die Bildung von Rechtskommissionen, berücksichtigt jedoch zu- gleich die Besonderheiten in deren Arbeit, z. B. bei der Verwirklichung rahmenkollektivvertraglicher Regelungen. In den Betrieben werden Rechtskommissionen von den Betriebsgewerkschaftsleitungen entsprechend der Struktur und Größe der Betriebsgewerkschaftsorganisation gebildet. Damit entfällt die bisherige Einschränkung nach der Ordnung von 1969, wonach die Bildung betrieblicher Rechtskommissionen in Betrieben mit mehr als 500 Betriebsangehörigen verbindlich vorgesehen war, während in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten die Möglichkeit der Bildung bestand. In den letzten Jahren haben auch die Gewerkschaftsleitungen kleinerer Betriebe immer mehr erkannt, daß mit arbeitsfähigen Rechtskommissionen Fortschritte in der gewerkschaftlichen Rechtsarbeit erzielt werden können. Vorrangig gilt das in bezug auf die Erfüllung der gewerkschaftlichen Aufgaben zur Anleitung und Schulung der Konflikt-kdmmissionen. Im Ergebnis solcher Feststellungen und der daraufhin eingeleiteten Maßnahmen ist im Verlauf der vergangenen Wahlperiode die Anzahl gewerkschaftlicher Rechtskommissionen in den Betrieben auf etwa 3 000 angestiegen. Trotzdem kann dieses Ergebnis noch nicht befriedigen. Vor den Betriebsgewerkschaftsleitungen in allen Betrieben steht nunmehr die Aufgabe, verantwortungsbewußt zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Rechtskommission gebildet werden kann. Bei ihren Überlegungen sollten sie sich von den positiven Erfahrungen leiten lassen, die gerade auch in vielen kleineren Betrieben in der Arbeit mit Rechtskommissionen gesammelt werden konnten. Da der Beschluß vom 24. November 1982 darauf orientiert, daß die Rechtskommission im Betrieb 3 bis 9 Mitglieder umfassen soll, dürfte die Bildung von Rechtskommissionen auch in Betrieben mit geringer Beschäftigtenzahl durchaus möglich sein. Die Entscheidung über die Anzahl der Mitglieder der Rechtskommission trifft die gewerkschaftliche Leitung im Rahmen der Von-bis-Spanne. Das gilt in gleicher Weise für die Rechtskommissionen bei den gewerkschaftlichen Vorständen. Es entspricht den Prinzipien für die Auswahl von Werktätigen für die Übernahme einer ehrenamtlichen Aufgabe, daß als Mitglieder der Rechtskommissionen nur politisch und fachlich erfahrene Werktätige geeignet sind, die bei ihren Kollegen Ansehen und Vertrauen genießen und über Kenntnisse auf dem Gebiet des sozialistischen Rechts verfügen. In den Betrieben werden dafür vor allem Mitglieder gewerkschaftlicher Leitungen,- Vertrauensleute, Vorsitzende oder Mitglieder von Konfliktkommissionen, Schöffen, Neuerer, Justitiare und Vertreter betrieblicher Sicherheitsorgane in Betracht kommen. So haben beispielsweise in jüngster Zeit die Justitiare ihre Erfahrungen für die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts und die Erfüllung der diesbezüglichen gewerkschaftlichen Aufgaben verstärkt zur Verfügung gestellt. Bildung von Arbeitsgruppen bei den Rechtskommissionen Eine andere Erfahrung in der bisherigen Arbeit der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen besteht darin, daß sich viele Aufgaben vor allem die ständigen noch besser lösen lassen, wenn dafür innerhalb der Kommissionen Arbeitsgruppen gebildet werden. Vor allem die Kreisvorstände des FDGB, deren Rechtskommissionen ja schon nach der Ordnung von 1969 gewerkschaftliche Rechtsberatungsstellen und Prozeßvertretergruppen als ständige Arbeitsgruppen bildeten, haben oft genug den Wert dieser Arbeitsgruppen hervorgehoben. Nach Einschätzung der Kreisvorstände nehmen beispielsweise durchschnittlich wöchentlich 30 bis 50 Gewerkschaftsmitglieder die gewerkschaftliche Rechtsberatung in Anspruch. Und wenn man bedenkt, daß im vergangenen Jahr in 83 Prozent "aller Verhandlungen vor den Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte von den Gewerkschaften;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 98 (NJ DDR 1983, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 98 (NJ DDR 1983, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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