Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 31 (NJ DDR 1983, S. 31); Neue Justiz 1/83 31 in der StPO geregelten besonderen Verfahrensarten, zu denen u. a. das Strafbefehls- und das beschleunigte Verfahren gehören. Dem wurde in der Diskussion insoweit widersprochen, als nur das Strafbefehlsverfahren zu einer besonderen Verfahrensart zu zählen ist, während das beschleunigte Verfahren und die Hauptverhandlung gegen Flüchtige und Abwesende nur eine Modifikation des normalen gerichtlichen Hauptverfahrens darstellen. Das Verfahren bei Einspruch gegen eine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts und das Verfahren bei Antrag auf Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung stellen ihrem Wesen nach Rechtsmittelverfahren dar, während es beim Verfahren bei selbständigen Einziehungen nicht um die Feststellung und Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im eigentlichen Sinne geht Zum beschleunigten Verfahren fehlt es nach Meinung H. Luthers bisher an genügenden Untersuchungen, für welche Strafsachen sich ein solches Verfahren vor allem eignet und wie die prozessualen Garantien für gesetzliche und gerechte Entscheidungen gewährleistet werden. Der Staatsanwalt sollte die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stets schriftlich beantragen, damit das Gericht die Voraussetzungen für' diese Verfahrensart genau prüfen und den Gegenstand des Verfahrens eindeutig bestimmen kann. Dr. G. I. Tschanguli (Institut für Staat und Recht der Akademie der Ukrainischen SSR, Kiew) betonte vor allem die Bedeutung der erzieherischen Wirksamkeit des Strafverfahrens. In den Untersuchungen zur Einführung des beschleunigten Verfahrens in der UdSSR werde deshalb insbesondere geprüft, wie die erzieherische Wirksamkeit auch in dieser Verfahrensart gewährleistet werden kann. Das Strafbefehlsverfahren nimmt auf Grund relativ häufiger Anwendung inzwischen einen beachtlichen Stellenwert im Rahmen aller Strafverfahren ein. Es sollte deshalb intensiver untersucht werden, wie die Verwirklichung der Wirksamkeitskriterien und die Rationalität dieser Verfahrensdurchführung weiter verbessert werden können. Wie Untersuchungen der Friedrich-SchiUer-Universität Jena über die Anwendung dieser Verfahrensart in 40 Kreisen der DDR ergaben, ist der Strafbefehl eine bewährte Verfahrensart, die sich als wirksam erwiesen hat und durchaus die notwendigen Garantien der Rechte der Bürger enthält. So treten bei dieser Verfahrensart Mängel nicht häufigier auf (eher weniger), als im Bereich der mit einer Hauptverhandlung abgeschlossenen Verfahren. Die Anerkennung dieser Verfahrensart durch die betroffenen Bürger zeigt sich u. a. darin, daß bei den untersuchten Verfahren nur in 4,5 Prozent der Fälle Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wurde, während Ents'cheidun-gen durch eine Hauptverhandlung in ca. 10 bis 15 Prozent der Fälle mit Rechtsmitteln angefochten werden.2 Eine wichtige Garantie für die richtige Anwendung dieser Verfahrensart wird in dem Prinzip gesehen, daß Staatsanwalt und Richter die Entscheidung übereinstimmend tragen müssen. Gleichwohl ist es denkbar, die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts flexibler zu gestalten und dem Staatsanwalt die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zu korrigieren, ohne dabei das Übereinstimmungsprinzip aufzugeben. Die Diskussion zur Differenzierung der Prozeßform machte vielfältige Überlegungen und auch' unterschiedliche Auffassungen deutlich. Sie zeigte die Unterschiede in der rechtlichen Regelung und praktischen Handhabung in den verschiedenen sozialistischen Ländern auf, die bei allen rechtsvergleichenden Betrachtungen zu beachten sind. Übereinstimmend wurde in der Diskussion gestützt auf die Erfahrungen in den sozialistischen Ländern die Position vertreten, daß keinerlei Rationalisierung, Differenzierung oder Vereinfachung zu einer Herabminderung der Prozeßgarantien führen darf und daß das Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit gewahrt werden muß. Besonders nachdrücklich wurde das von den sowjetischen Wissenschaftlern Dr. I. L. Petruchin (Institut für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Moskau) und G. T. Tschanguli vertreten. Dozent Dr. M a t h e r n (Komenski-Universität Bratislava) und Prof. Dr. A. Rüzek (Karls-Universität Prag) legten in diesem Zusammenhang Argumente einiger tschechoslowakischer Juristen dar, die eine Prozeßdifferenzierung nicht für notwendig halten, sondern für eine einheitliche Form des Strafverfahrens in allen Strafsachen plädieren. Prof. Dr. T. S z a b 6 (Eötvös Lorand Universität Budapest) verwies auf den grundlegenden Zusammenhang von Einheitlichkeit und Differenziertheit der Strafrechtspflege. In allen Abschnitten des Verfahrens und von allen Beteiligten sind gleiche grundlegende Pflichten zu erfüllen, während sich die Differenziertheit aus den unterschiedlichen Verfahrensstadien und den unterschiedlichen Funktionen der Beteiligten ergibt. Die weitere Diskussion befaßte sich auch mit Fragen der Wirksamkeit der Strafenverwirklichung und mit der Nutzung kriminalistischer Erkenntnisse für die Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens. Das Kolloquium stellt insgesamt ein Glied in der kontinuierlichen Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet dar. Auch wenn in der Gesetzgebung und Rechtspflege nationale Besonderheiten und Traditionen eine bedeutsame Rolle spielen wurde deutlich, daß in allen europäischen sozialistischen Ländern bei der Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens gleichartige Fragen auf der Tagesordnung stehen. Das Kolloquium hat Impulse für die weitere theoretische und praktische Arbeit auf diesem Gebiet gegeben und zum Nachdenken über Wege der weiteren Kooperation angeregt. 1 Vgl. V. W. Glasyrin/W. N. Kudrjawzew/W. I. Nikitinski/I. S. Sa- moschtschenko, Effektivität der Rechtsnormen Theorie und Forschungsmethoden, Berlin 1982, S. 24. 2 Vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, Berlin 1977, S. 426. Erfahrungsaustausch der Gewerkschaft zur Arbeit in den Justizorganen Gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt der DDR, dem Ministerium der Justiz und dem Obersten Gericht führte der Zentralvorstand der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft am 29. Oktober 1982 in Berlin eine Konferenz durch, die dem Austausch von Erfahrungen bei, der Verwirklichung derjenigen Aufgaben diente, die sich für die Justizorgane aus dem X. Parteitag und den letzten Taglungen des Zentralkomitees der SED sowie aus dem 10. FDGB-Kongreß und der 6. Zentraldelegiertenkonferenz der Gewerkschaft ergeben. Das wesentlichste Anliegen der Beratung war die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen bei der Realisierung solcher Arbeitsaufgaben der Gewerkschafter und Kollektive der Justizorgane, mit denen sie für die bewußte Einhaltung von Recht und Gesetzlichkeit eintreten, auf die Herausbildung sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen Einfluß nehmen und ihren Beitrag zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse leisten. In Anwesenheit des Mitglieds des Zentralkomitees der SED und Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Dr. h.c. Josef Streit, des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, des Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Dr. h.c. Heinrich Toeplitz, und des Sektorenleiters in der Abteilung Staats- und Rechtsfragen des Zentralkomitees der SED, Siegfried Heger, bezeich-nete Rolf Hößelbarth, Vorsitzender des Zentralvorstandes der Gewerkschaft, folgende Aufgaben als vordringlich: 1. Konsequenter Schutz der Errungenschaften des Volkes in Form der sozialistischen Gesellschaftsordnung gegen alle Umtriebe des Klassengegners; 2. Erhöhung der erzieherischen Funktion des sozialistischen Rechts, wobei die verantwortungsbewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Ehrensache jedes Bürgers werden muß; 3. Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse durch den umfassenden Schutz dör Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums im Rahmen der den Justizorganen gegebenen Möglichkeiten und der Durchsetzung der Sparsamkeitsprinzipien; 4. Ständige Auseinandersetzung mit bürgerlichen Ideologien, vor allem im Rahmen der Rechtspropaganda/Rechtserzie-hung; 5. Sicherung der Einheit von Qualität und Effektivität in der justizpolitischen Arbeit; 6. Förderung aller Initiativen, die der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingiungen aller Mitarbeiter dienen. R. Hößelbarth wies an, einer Reihe von Beispielen nach, daß viele Gewerkschaftsorganisationen in den Justizorganen der Kreise und Bezirke im engen Zusammenwirken mit den staatlichen Leitern und den Leitungen der BPOs der SED einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung dieser Aufgaben leisten und sich außerdem aktiv für eine enge Gemeinschaftsarbeit zwischen den Justiz- und Sicherheitsorganen und anderen staatlichen Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen im Territorium, für die umfassende Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte und für die Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürgern einsetzen. Ebenso nutzen sie konsequent die vielfältigen Möglichkeiten, die ihnen gesetzliche Bestimmungen und Betriebskollektivverträge zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Gewerkschaftsmitglieder bieten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 31 (NJ DDR 1983, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 31 (NJ DDR 1983, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der dem gesamten Kollektiv gestellten Aufgaben. Unter Beachtung der Konspiration und Geheimhaltung hat jeder - im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten - die Realisierung der Aufgaben zur weiteren Vervollkommnung der Zusammensetzung mit einbezogen werden können. Gleichzeitig sind konkrete Festlegungen erforderlich, wie durch einen gezielten Einsatz und eine allseitige Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit unserer Dienstobjek-te. Insgesamt sind durch die inhaltliche Ausgestaltung eines wirksamen Sioherungssystems solche Bedingungen zu schaffen die es dem Gegner unmöglich machen die äußere und somit auch die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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