Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 220 (NJ DDR 1983, S. 220); 220 Neue Justiz 5/83 eröffnen. Andererseits scheint mir, daß es für den Leser gelegentlich nicht einfach ist, den Faden in der Hand zu behalten. Aus der fünften Studie („Menschenrechte als Maß für Intervention und Kooperation“) sind Auszüge ibereits in NJ 1981, Heft 4, S: 149 ff., veröffentlicht worden. Klenner zeigt hier, wie Frieden, Selbstbestimmungsrecht der Völker und Selbstbestimmung&recht des einzelnen in einem engen Wechselverhältnis stehen, das die Förderung der Menschenrechte als Teil des Friedensvölkerrechts der Gegenwart, als Maß der friedlichen Kooperation bedingt (S. 175). „Die Förderung von Menschenrechten durch das Völkerrecht ist mit der Koopera-tions- und Friedensipflicht der Staaten und ihrer Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts verflochten, und das heißt auch, daß das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip weder das Selbstbestimmungsrecht des eigenen noch das eines anderen Volkes aufzuheben gestattet. Damit ist aber auch gesagt, daß die Versuche, mittels ,Menschenrechten“ die Grenzlinie zwischen Staats- und Völkerrecht aufzulösen und die vorgeblich transnationalen ,Menschenrechte“ als Interventionsinstrumente zu mißbrauchen, jedenfalls contra legem erfolgen“ (S. 179). In der Doppelrolle des Selbstbestimmungsrechts der Völker als grundlegendes Prinzip des allgemeinen Völkerrechts und als grundlegendes Menschenrecht sieht Klenner zu Recht den Schlüssel dafür, daß die „Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen eine demokratische, anti-kolonialistische, antirassistische und friedensfördemde Richtung“ hat (S. 183). In Übereinstimmung damit bezeichnet der Autor die UN-Menschenrechtskonventionen als einen .„Vereinbarungskompromiß zwischen Staaten auch unterschiedlicher Gesellschaftsordnung über die im Interesse der Friedenssicherung und der zwischenstaatlichen Kooperation auf wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem, kulturellem und humanitärem Gebiet erforderlichen Maßnahmen, Mittel und Methoden“ (S. 192). Von dieser internationalen Zusammenarbeit der Staaten bei der Förderung der Menschenrechte werden Vereinbarungen im Kampf gegen internationale Verbrechen wie Völkermord oder Apartheid sowie Maßnahmen der UNO abgehoben, die im Falle schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen möglich und zur Sicherung des Friedens nötig werden (S. 199). Der Angelpunkt für alle diese Vereinbarungen im Bereich der Menschenrechte ist eine Völkerrechtsordnung, die auf dem Gewaltverbot, dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der souveränen Gleichheit der Staaten aufbaut. Es handelt sich um die friedliche Kooperation unterschiedlicher Klassenorganisationen, aber es wäre eine Illusion, „auf einen rechtsverbindlichen Konsens über eine übereinstimmende innerstaatliche Gesellschaftsordnung zu spekulieren“ (S. 191). Das ist weder Gegenstand noch Ziel der internationalen Vereinbarungen zur Förderung der Menschenrechte oder zur Bekämpfung internationaler Verbrechen. So wird in dieser Studie sehr pointiert der Unterschied zwischen den gesellschaftlichen und ideologischen Grundpositionen der Staaten und den von ihnen vereinbarten Kegeln der internationalen Zusammenarbeit herausgearbeitet. Es entspricht ihrer auf Desillusionierung orientierten Anlage (S. 163), daß sie die Unvereinbarkeit der bürgerlichen und der proletarischen Menschenrechtskonzeption in den Vordergrund stellt'. Ob das allerdings die zugespitzte Behauptung trägt: „Unter diesen objektiv-realen Bedingungen ist jede Hoffnung auf eine konsensfähige Menschenrechtskonzeption in der Welt von heute illusionär“ (S. 162), muß doch Zweifel wecken. In ihrer Absolutheit würde diese Behauptung auch all das ausschließen, was der Verfasser selbst wenige Seiten später über die „Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen“ sagt. Mir scheint auch eine so absolute These im Widerspruch zu Klenners eigener Polemik gegen „scheinradikale Totaltrennungen der Gegenwart von der Vergangenheit“ S. 142) zu stehen, die z. B. in dem von ihm zu Recht kritisierten Satz zum Ausdruck kommt, es gebe keine gemeinsame Sprache zwischen marxistischen und kapitalistischen Ländern über Menschenrechte ein Satz, der angesichts umfangreicher universell angelegter Menschenrechtsverträge sicher nicht zu halten ist, was Klenner (S. 176 f.) überzeugend nachweist. Mit der Frage, ob wir damit „dem normativen Nichts“ gegenüberstünden (S. 171), beginnt denn Klenner auch sogleich die Übertreibung in der These von S. 162 abzubauen, die darin liegt, daß sie den möglichen Konsens über völkerrechtliche Regeln nicht deutlich von der weltanschaulichen Konsensunfähigkeit über eine innerstaatliche Gesellschaftsordnung unterscheidet. Man versteht, daß die Übertreibung beabsichtigt war und dazu dient, einen Staudamm gegen die Infiltration klassenloser Rechtsillusionen in einem Feld zu errichten, das gegenwärtig und in absehbarer Zukunft im COflEPECAHME 3. rOTTHIJIMHr Kapji MapKC h MK3epH0CTb anojioreTHKH 6yp-3Kya3HOro repMaHCKoro rocygapcTBa 174 r. rEPHEP/P. MAMCHEPO pa6oTe npaBOBOä komhcchh Ha 37-oh cec- chh renepajiLHOH Acca.wQjieii OOH 178 X.-fl. niyjIbllE/K. IfMrEP XpeSOBaHHa k nogrOTOBKe u otpopMJieümo npaBOBbix npegnucaiurä 182 P. MAHg/K. myjlbUE OGmCCTBeHHHe opraHH3apioi u ocyuiecTBJietmc npaBa 184 P. XEHEPT/B. mHAK.HEP/3. nAyjIb MaTepiia.TIIIiaH OTBCTCTBGHHOCTB KpeCTbHH-KOOnepaTOpOB HO HOBOMy 3aKOHy O CXIIK 187 X. xyrOT/K.-X. EMKE OömecTisenin.ie cmjii.i noBwmaiOT adxpeKTHB-hoctb iipaisocy.'iMH 190 M3 Apynix coiinh.iuctuXecKii\ CTpaa A. K. mnrjIMK OULUCCTBCIIHLIC 0praHH3agHH B nOJIHTHieCKOH euer CMC coBercKoro oßmecTBa 193 rocyaapcTBO H IipHBO B ItMIiepiI.Cill (MC E. 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Stchiglik: Social organizations in the political System of the Soviet society 193 State and law in imperialism Baerbel W e i s s : The function of the basic rights concept of the European Community for the political Integration of Western Europe 195 The role of justice in the fascist state still veiled in the Federal Republie of Germany 197 For discussion Erich Buchholz : On the causes of criminality in the GDR 199 Walter Orschekowski / Dietmar Seidel : Questions of negligent culpability in socialist criminal law 202 New legal provisions A survey of legislation in the Ist quarter of 1983 206 Practical experiences Winfried W o e 1 f e 1 : Surety in criminal proceedings 209 Karl-Heinz R o e h n e r: Declaration of “public Interest” by the procurator in case of offences which are only prosecuted upon application by the aggrieved party 210 Joachim Goehring : The basis of Claims for damages resulting from contractual relations under civil law 211 Alfred Kuhn: Legal assessment of an inheritance contract concluded prior to the coming into force of the Civil Code 211 General supervision of legality by the procurator 212 Jurissdiction in labour, civil and criminal matters 213 Übersetzung: Angela König, Berlin Mittelpunkt der internationalen politischen und ideologischen Auseinandersetzungen steht Ob es dazu jedoch nützlich und überhaupt nötig war, dem Leser erst das Gefühl zu vermitteln, „er werde mit dem uferlosen Nichts konfrontiert“ (S. 163), ist mir fragwürdig. Auch setzt sich der Verfasser damit unnötigen Mißverständnissen und Mißdeutungen aus. Wie man sieht: ein streitbares Buch, das in vieler Hinsicht anregt und das man nicht so schnell aus der Hand legt. Es ist darauf gerichtet, unsere inzwischen umfängliche Menschenrechtsliteratur weiterzuführen. Prof. Dr. sc. BERNHARD GRAEFRATH, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 220 (NJ DDR 1983, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 220 (NJ DDR 1983, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des.

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