Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 571 (NJ DDR 1980, S. 571); Neue Justiz 12/80 571 der Ehescheidung vorhanden ist. Das schließt jedoch nicht aus, Verfügungen eines oder beider Ehegatten über gemeinschaftliche Vermögenswerte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eheverfahren getroffen werden, auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen für das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen und dessen Verteilung besonders zu prüfen (OG, Urteil vom 31. August 1967 - 1 ZzF 20/67 - NJ 1967, Heft 23, S. 742). Beide Prozeßparteien verfügten nach ihren Darlegungen vor allem im Jahre 1978 über gemeinsame Spargelder bzw. sonstige Barmittel. Der bisher ermittelte Gesamtbetrag von fast 13 000 M stellt sich im Verhältnis zum Wert des gemeinschaftlichen Eigentums und im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Prozeßparteien als nicht unerheblich dar. Es wäre daher erforderlich gewesen festzustellen, welche gemeinsamen Mittel jede Prozeßpartei hatte, wann und für welche Zwecke sie verbraucht wurden und welche Beträge evtl, noch zur Zeit der rechtskräftigen Ehescheidung vorhanden waren. Für diese Prüfung ist nicht unbeachtlich, daß der Verklagte Ende 1977 die Ersparnisse an sich nahm, seitdem im wesentlichen nicht mehr mit der Familie zusammenlebte und seine Ehescheidungsklage vom April 1978 abgewiesen wurde. Beträge, die unmittelbar in der Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung nachweisbar noch für die Familie verbraucht wurden (§ 12 FGB) und ihrer bisherigen Lebenshaltung angemessen entsprechen, können in die Ermittlung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht einbezogen werden. Übersteigen die- Ausgaben dagegen die bisherige Lebenshaltung der Familie wesentlich, wurden mit gemeinschaftlichen Mitteln erhebliche Ausgaben für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten bestritten oder persönliche Verbindlichkeiten erfüllt, können diese Umstände ungleiche Anteile bei der Vermögensauseinandersetzung begründen (Abschn. A II Ziff. 7a und c der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Die vom Verklagten genannten Ausgaben für Benzin und für die Reparatur des von ihm überwiegend genutzten Pkw bzw. Ersatzteile wären demnach unter dem Gesichtspunkt der bisher üblichen Aufwendungen zu prüfen gewesen. So verhält es sich auch mit der behaupteten Darlehensrückzahlung sowie den Ausgaben für sonstige Reparaturen und Anschaffungen. In die weitere Erörterung ist jedoch auch einzubeziehen, ob nicht möglicherweise der Verbrauch erheblicher Mittel in relativ kurzer Zeit, die in ihrer Höhe etwa dem Wert des weiteren Eigentums der Prozeßparteien gleichkommen, dafür sprechen könnte, daß sie der nachfolgenden Verteilung entzogen werden sollten. Erst nach Prüfung aller Umstände kann abschließend darüber befunden werden, ob sich aus den vormals vorhandenen Geldmitteln der Prozeßparteien noch Ansprüche der einen Prozeßpartei oder aber beider ergeben. Dabei werden die von beiden behaupteten persönlichen Mittel, die sie in die Ehe einbrachten, keine Auswirkungen auf ihren Anteil haben, da sie im Verhältnis zum Gesamtvermögen gering sind, die dafür angeschafften Sachen während der zwölfjährigen Ehe im Werte gemindert wurden und keine Aussonderungsansprüche aus dem gemeinschaftlichen Vermögen begründen (OG, Urteil vom 6. Juni 1978 - 3 OFK 20/78 - NJ 1978, Heft 12, S. 550). Ob sich für die Vermögensverteilung weitere Auswirkungen aus der bestehenden Lebensversicherung der Klägerin ergeben, ist vor allem abhängig von der Art der Versicherung. Diese und der evtl. Rückkaufwert der Versicherung zur Zeit der Ehescheidung sind im Zusammenwirken mit der Staatlichen Versicherung zu klären (OG, Urteil vom 27. April 1971 - 2 Zz 1/71 - NJ 1971, Heft 16, S. 497). §§ 173 Abs. 1 Satz 2, 175 Abs. 2, 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. 1. Enthält eine Einigung keine Kostenregelung, dann ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. 2. Zur Berechnung des Gebührenwerts für die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens. OG, Urteil vom 17. Juni 1980 - 3 OFK 13/80. Im Ehescheidungsverfahren hat der Kläger beantragt, ihm Hausrat im Werte von etwa 10 000 M und einen Erstattungsanspruch von etwa 26 000 M zuzuerkennen. Nach Klärung des für die Entscheidung der Sache notwendigen Sachverhalts schlossen die Prozeßparteien eine Einigung ab. Danach erhielt der Kläger Hausrat im Werte von etwa 10 000 M, die Verklagte verpflichtete sich, an ihn einen Erstattungsbetrag in Höhe von 18 000 M zu zahlen. Da sich die Prozeßparteien über die Kosten des Verfahrens nicht einigen konnten, hat das Kreisgericht, ausgehend von einem Gebührenwert von 30 556,50 M, dem Kläger ein Drittel und der Verklagten zwei Drittel der Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf die Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht die Kostenentscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und sämtliche Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es ging davon aus, daß der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht durchgedrungen sei. Dem Kreisgericht gab es auf, seine Gebührenwertfestsetzung noch einmal zu überprüfen. Es sei zu berücksichtigen, daß sich der Gebührenwert lediglich nach dem Teil des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens bestimme, über den sich die Prozeßparteien im Streit befänden. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 175 Abs. 2 ZPO ist bei Beendigung eines Verfahrens durch Einigung über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. Dieser stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: Da an der während des Eheverfahrens erzielten außergerichtlichen Vereinbarung nicht festgehalten wurde und die Initiative des Klägers zum Abschluß einer neuen außergerichtlichen Vereinbarung erfolglos blieb, war die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens bis auf das Grundstück auf seine Klage hin im Gerichtsverfahren vorzunehmen. Den im Verfahren gestellten Anträgen des Klägers auf Hausrat und einen Erstattungsanspruch wurde im wesentlichen (bis auf 8 000 M Erstattungsbetrag) entsprochen. Die Verklagte war erst im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweiserhebung bereit, überhaupt einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts wird diesem Sachverhalt gerecht. Der Entscheidung des Bezirksgerichts kann nicht zugestimmt werden. Es hat der späteren Bereitschaft der Verklagten, einen Erstattungsbetrag in angemessener Höhe zahlen zu wollen, eine Bedeutung beigemessen, die ihr kostenrechtlich nicht zukommt. Maßgebend war, daß Klage, mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme notwendig wurden, weil die Verklagte nicht bereit war, dem Kläger einen Erstattungsanspruch einzuräumen. Im Ergebnis der im Verfahren getroffenen Feststellungen war im wesentlichen den Anträgen des Klägers zu folgen. Nach der Aktenlage wäre die Klage auch im Fall einer gerichtlichen Entscheidung überwiegend erfolgreich gewesen. Diese Prozeßlage wurde auch von der Verklagten nach der Beweiserhebung erkannt, so daß sie bereit war, an den Kläger einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Das Bezirksgericht hat des weiteren unzutreffend angenommen, der Gebührenwert bestimme sich lediglich nach dem streitigen Teilwert des Vermögens, über das im Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden war. Wenn es insoweit auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts aus;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 571 (NJ DDR 1980, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 571 (NJ DDR 1980, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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