Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 570 (NJ DDR 1980, S. 570); 570 Neue Justiz 12/80 Vielmehr wurde wie ein inhaltlicher Vergleich des § 16 Abs. 3 PrämienVO 1971 mit § 6 Abs. 2 PrämtenVO 1972 zeigt klargestellt, daß der Rechtsanspruch auf Jahresendprämie auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Werktätige zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens zur Verantwortung gezogen bzw. wegen schwerwiegender Verletzung der Staats- und Arbeitsdisziplin fristlos entlassen wurde, aber in denen doch zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür Vorlagen, die sich später bestätigen und deshalb zur fristlosen Entlassung bzw. zur Verurteilung wegen eines Verbrechens führen. Was insoweit aber für den gesetzlichen Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Jahresendprämie nach § 6 Abs. 2 der PrämienVO 1972 gilt, trifft bezogen auf den Zeitpunkt der Auszahlung auch auf die Fälle nach § 5 Abs. 4 der 1. DB zur PrämienVO 1972 zu. Es war somit im vorliegenden Fall geboten, die vom Kläger im Januar 1979 begangenen und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Jahresendprämie 1978 dem Betrieb auch bekannten Straftaten als für den Rechtsanspruch auf Jahresendprämie rechtlich relevant zu bewerten, was das Kreisgericht verkannt hat. Insoweit ist die vom Kreisgericht vertretene Auffassung auch zutreffend vom Bezirksgericht korrigiert worden, das in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen des erkennenden Senats die vom Kläger im Januar 1979 begangenen Straftaten durchaus als einen gerechtfertigten Grund zur Differenzierung der Jahresendprämie für 1978 betrachtete. Was allerdings die vom Bezirksgericht vorgenommene Differenzierung im konkreten Fall und damit die unter 2. erwähnte Fragestellung anbetrifft, beruhen seine Überlegungen offenbar auf bisher dazu vertretenen Rechtsauffassungen so u. a. in NJ 1976, Heft 13, S. 400 , denen aus heutiger Sicht nicht mehr zugestimmt wird und die deshalb der Korrektur bedürfen. Richtig ist insoweit, daß die PrämienVO 1972 in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 grundsätzlich auf eine Mindesthöhe der Jahresendprämie im Umfang eines Drittels eines durchschnittlichen Monatsverdienstes orientier und damit verdeutlicht, daß die Zahlung eines unterhalb dieses Drittels liegenden Betrags als Jahresendprämie im allgemeinen dem Charakter der Jahresendprämie widerspricht. Indes kann daraus nicht gefolgert werden, daß von den Fällen anteiliger Jahresendprämie abgesehen unbeschadet der Schwere von Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 der 1. DB zur PrämienVO 1972 immer eine Jahresendprämie in Höhe von mindestens einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes garantiert wird. Vielmehr besteht in solchen Fällen überhaupt kein Rechtsanspruch auf Jahresendprämie, sofern unter Beachtung aller Umstände eine differenziert gewährte Jahresendprämie selbst in diesem Umfang nicht gerechtfertigt wäre. Mit Rücksicht auf die vom Bezirksgericht vorgenommene Bewertung und richtig eingeschätzte Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten wäre somit vom Bezirksgericht der in Übereinstimmung mit der BGL getroffenen Entscheidung des Betriebsdirektors zuzustimmen gewesen, dem Kläger für 1978 keine Jahresendprämie zu gewähren. Diese betriebliche Maßnahme war gerechtfertigt, sie stand mit den Differenzierungsprinzipien nach § 5 Abs. 4 der l.DB zur PrämienVO 1972 im Einklang und wird dem mit der Gewährung der Jahresendprämie verfolgten Anliegen gerecht. Familienrecht § § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Nach § 39 FGB ist das Vermögen der Ehegatten zu verteilen, das im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung vorhanden ist. Das schließt nicht aus, Verfügungen eines oder beider Ehegatten über gemeinschaftliche Vermögenswerte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eheverfahren getroffen werden, auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen für das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen und dessen Verteilung besonders zu prüfen. 2. Beträge, die unmittelbar in der Zeit vor der rechtskräftigen Ehescheidung nachweisbar noch für die Familie verbraucht wurden und ihrer bisherigen Lebenshaltung angemessen entsprechen, können nicht in die Ermittlung des gemeinschaftlichen Vermögens einbezogen werden. Übersteigen die Ausgaben dagegen die bisherige Lebenshaltung der Familie wesentlich, wurden mit gemeinschaftlichen Mitteln erhebliche Ausgaben für persönliche Bedürfnisse eines Ehegatten bestritten oder persönliche Verbindlichkeiten eines Ehegatten erfüllt, können diese Umstände ungleiche Anteile bei der Vermögens Verteilung begründen. OG, Urteil vom 5. August 1980 3 OFK 16/80. Der Klägerin wurden im Eheverfahren das Erziehungsrecht für die zwei Kinder übertragen und die Rechte an der Ehewohnung zugesprochen. Im anschließenden Vermögensverteilungsverfahren hat das Kreisgericht der Klägerin die meisten Einrichtungsgegenstände der früheren Ehewohnung und dem Verklagten den Pkw „Trabant“, die Stereoanlage und die Garage in Alleineigentum übertragen. Werterstattungsansprüche des Verklagten wurden abgewiesen. Mit der Berufung begehrte die Klägerin das Alleineigentum an der Garage und die Anrechnung von Geld, das von ihr in die Ehe eingebracht bzw. das während der Ehe gespart wurde. Sie hat insbesondere vorgebracht, daß der Verklagte die Garage seit November 1977 selten nutzte, da er in einem anderen Ort wohne. Die Garage befände sich in der Nähe der Ehewohnung. Unverständlich sei, daß die gesparten Gelder nicht berücksichtigt würden. Sie könne nachweisen, daß sie 4 000 M für die Familie ausgegeben habe. Dagegen sei die Aufstellung des Verklagten über die Verwendung von 8 000 M unrichtig. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt: Bei der Verteilung des Eigentums seien die Lebensverhältnisse der Prozeßparteien, insbesondere' die der Klägerin und der bei ihr lebenden Kinder, und der Grundsatz beachtet worden, daß die Verteilung ausreichend vorhandener Sachwerte in einer Weise erfolgen solle, die die Festlegung von Erstattungsbeträgen ausschließt. Die Klägerin sei auf die Haushaltsgegenstände angewiesen. Die Übertragung von Pkw und Garage auf den Verklagten sei zweckmäßig. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen zu den Voraussetzungen der Abweisung einer Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Vgl. dazu die Urteile des Obersten Gerichts vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 658], vom 7. September 1976 - 1 OFK 14/76 - [NJ 1976, Heft 24, S. 756], vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - [NJ 1979, Heft 10, S. 466] und vom 16. Oktober 1979 - 3 OFK 35/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 88].) Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht beachtet, daß im Verfahren vor dem Kreisgericht wesentliche Umstände für die Entscheidung nicht aufgeklärt wurden und die rechtliche Beurteilung nicht beanstandungsfrei ist. Bereits im Eheverfahren hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Verklagte bei der Trennung der Prozeßparteien die gemeinsamen Ersparnisse an sich genommen und darüber verfügt habe. Ihr Antrag auf Festlegung ungleicher Anteile gemäß § 39 Abs. 2 FGB wurde u. a. mit der Verwendung von etwa 8 000 M durch den Verklagten begründet. Grundsätzlich ist gemäß § 39 FGB das Vermögen der Ehegatten zu verteilen, das im Zeitpunkt der Rechtskraft;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 570 (NJ DDR 1980, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 570 (NJ DDR 1980, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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