Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 514 (NJ DDR 1980, S. 514); 514 Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates, die Strafverfolgung nach den eigenen Gesetzen gegen eigene Staatsbürger durchzuführen, die verdächtig sind, auf dem Territorium des ersuchenden Staates eine Straftat begangen zu haben. Es ist dabei nicht erforderlich, daß es sich um eine Auslieferungsstraftat handelt (wie das die alten Rechtshilfeverträge vorsahen). Die Verpflichtung zur Übernahme erstreckt sich weiter auf solche Rechtsverletzungen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Vertragsstaates als Straftat und nach den Gesetzen des ersuchten Staates nur als Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit (Verwaltungsvergehen) zu würdigen und verfolgbar sind (UdSSR: Art. 79 Abs. 2; Kuba: Art. 54 Abs. 2). Darüber hinaus wurden die Behandlung von Schadenersatzanträgen der Geschädigten, Inhalt und Form von Übernahmeersuchen sowie die Wirkung der Übernahme der Strafverfolgung geregelt (letzteres im Vertrag mit der VRB Art. 78 und der UdSSR Art. 81). 1 Der Vertrag mit der Republik Kuba ist bisher noch nicht in Kraft getreten. 2 Vgl. dazu A. Mehnert, „Ergänzende Vereinbarungen zu den Rechtshilfeverträgen mit der VRP, der CSSR und der UVR“, NJ 1978, Heft 3, S. 117 fl. 3 In der bisherigen Arbeit mit den Rechtshilfeverträgen hat es noch keinen Fall der Anwendung des ordre public gegeben. 4 In der Praxis der Gerichte der DDR wird den geladenen Personen in der Regel vom ersuchten Gericht ein Kostenvorschuß gezahlt, da es den Bürgern oft nicht möglich ist, den Antrag beim ersuchenden Gericht zu realisieren. Die Rückerstattung erfolgt nach der Wahrnehmung des Termins. 5 In den Beziehungen zu folgenden Staaten sind vollstreckbare Urkunden keine vollstreCkungsfähigen Titel: Algerien, VRB, Irak, KVDR, SRR, UVR. 6 In der (Praxis informieren die Gerichte der DDR das ersuchende Organ über das Ergebnis der Bearbeitung von Vollstreckungsanträgen auch dann, wenn es vertraglich nicht vereinbart ist. Verantwortlich für die Information ist der Vollstreckungssekretär. Entschädigung für Schöffen, Beteiligte an Gerichtsverfahren und Mitglieder der Schiedskommissionen ERNST-GÜNTER SEVERIN, Sektorenleiter ERIKA WOLTER, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Das Hauptanliegen der neuen AO über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen vom 6. Mai 1980 (GBl. I Nr. 16 S. 143) ist es zu sichern, daß den Bürgern, die im Interesse des Schutzes der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer Bürger mit großem persönlichen Einsatz zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit beitragen, keine finanziellen Nachteile erwachsen. Mit der neuen AO wird dem gegenwärtigen Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung, Rechnung getragen. Zugleich berücksichtigt die neue AO die Erfahrungen bei der Anwendung der jetzt aufgehobenen AO vom 8. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 75 S. 637) in der gerichtlichen Praxis. Bewährte Regelungen so vor allem die komplexe Zusammenfassung der Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche für Schöffen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Jugendbeistände und Mitglieder der Schiedskommissionen werden in der neuen AO beibehalten. Eindeutiger bestimmt wurden die Begriffe „Ausgleich“ und „Entschädigung“. Der Begriff „Ausgleich“ wird dort verwendet, wo die von der AO erfaßten Bürger ihren Verdienstausfall von ihren Betrieben, Genossenschaften bzw. Einrichtungen erstattet erhalten; der Begriff „Entschädigung“ findet dort Anwendung, wo das Gericht den Verdienstausfall erstattet. Neue Justiz 11/80 Ausgleich und Entschädigung für Schöffen Die Regelungen über den Ausgleich und die Entschädigung für Schöffen (§§ 1 bis 5)* wurden wesentlich geändert. So wurde vor allem der Widerspruch zwischen § 51 GVG, wonach den Schöffen durch die Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen dürfen, und den Bestimmungen der AO vom 8. Oktober 1971, in denen dieser Grundsatz nicht immer konsequent durchgesetzt worden war, beseitigt Arbeiter und Angestellte erhalten nunmehr für die Wahrnehmung der Aufgaben als Schöffen von ihrem Betrieb einen Ausgleich über den Durchschnittslohn hinaus bis zum tatsächlichen Verdienstausfall. Bei der Festlegung des Ausgleichs werden auch solche Einkommensteile berücksichtigt, die in die Berechnung des Durchschnittslohns nicht einbezogen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften erhalten für die Zeit ihrer Schöffentätigkeit von ihrer Produktionsgenossenschaft einen Ausgleich in Höhe ihrer Durchschnittsvergütung (§ 2). Die Berechnung des Ausgleichs für Schöffen, die Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder Produktionsgenossenschaften auf dem Gebiet der Binnen-, See-und Küstenfischerei sind, ist einfacher und damit überschaubarer geregelt. Der Ausgleich wird auf der Grundlage der festgelegten täglichen Arbeitszeit multipliziert mit den entsprechenden Vergütungssätzen in Arbeitseinheiten bzw. bei Geldvergütung in Mark je Stunde berechnet (§ 2 Abs. 2). Mit einer solchen Berechnung kann besser als bisher der tatsächliche Verdienstausfall des Genossenschaftsmitglieds berücksichtigt werden. Sind Genossenschaftsbauern im Rahmen der Kooperation in anderen Betrieben tätig, dann erhalten sie den Ausgleich von dem Betrieb, der ihnen die Vergütung für ihre Arbeitsleistungen zahlt (§2 Abs. 1 Satz 2). Damit wird für alle Genossenschaftsbauern eine einheitliche Regelung getroffen, und zwar unabhängig davon, in welchen Betrieben sie tätig sind. Für Schöffen, die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind, wird der Ausgleich von der Genossenschaft nach den für die Arbeiter und Angestellten geltenden Grundsätzen berechnet (§2 Abs. 3). Die Entschädigung für selbständige Handwerker, Kommissionshändler, Gewerbetreibende oder sonstige selbständig bzw. freiberuflich Tätige ist ebenfalls neu geregelt worden (§3). Insbesondere wurde die bisherige Trennung von Handwerkern, sonstigen selbständig Tätigen und freiberuflich Tätigen aufgegeben. Diese Bürger erhalten nunmehr vom Gericht einheitlich eine Entschädigung auf der Grundlage ihres Nettoeinkommens des letzten Kalenderjahres. Dieses Einkommen ist durch die Vorlage des letzten Steuerbescheides nachzuweisen. Für die Entschädigung ist eine Höchstgrenze von täglich 80 M vorgesehen, und zwar unabhängig davon, wie lange der Schöffeneinsatz täglich dauert (§ 3 Abs. 2). Die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Entschädigung bis zu 10 M je Stunde hat insbesondere Bedeutung für die Zeit der Teilnahme dieser Bürger an Schöffenschulungen, Schöffenkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen für Schöffen (§ 5 Abs. 1). Entschädigung in gleicher Höhe erhalten Mitglieder der Schiedskommissionen für die Zeit der Teilnahme an Schulungen und anderen Veranstaltungen zur Anleitung durch die Gerichte (§11 Abs. 3) sowie gesellschaftliche Ankläger, gesellschaftliche Verteidiger und Jugendbeistände für die Zeit der unmittelbaren Mitwirkung am Gerichtsverfahren (§ 11 Abs. 2). Entschädigung für Zeugen Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeugen (§§ 6 bis 8) entsprechen im wesentlichen der früheren Regelung von 1971.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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