Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44); 44 Neue Justiz 1/80 anderer Regelungen auch für den Übergang von Schadenersatzansprüchen des Werktätigen auf die Sozialversicherung die entsprechenden Bestimmungen der RentenVO Anwendung finden. Das ist hier der bereits genannte § 79. Den Klägerinnen steht danach in Höhe der ihnen gewährten Leistungen aus der FZR ein Schadenersatzanspruch gegen die Verklagte nicht zu, so daß sie nicht berechtigt sind, ihn geltend zu machen. Das Bezirksgericht beruft sich für seine Auffassung der Nichtanrechnung ferner darauf, daß die Leistungen aus der FZR dem Geschädigten bzw. seinen Hinterbliebenen in gleicher Weise wie Leistungen aus sonstigen Personenversicherungen neben ihrem Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schadensverursacher zustehen müßten. Dem sind die dargelegten engen Beziehungen zwischen FZR und Sozialpflichtversicherung einerseits und der unterschiedliche Inhalt und Charakter der in den §§ 246 ff. ZGB geregelten Personenversicherungen andererseits entgegenzuhalten. Ohne daß letzteres näher dargelegt zu werden braucht, ergibt sich der grundlegende Unterschied zu diesen Personenversicherungen bereits daraus, daß hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Übergang von Ersatzansprüchen prinzipiell nicht eintritt (§ 256 Abs. 4 ZGB), während die FZR-VO wie bereits ausgeführt den Forderungsübergäng ausdrücklich regelt. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts (§ 337 Abs. 1 ZGB, § 32 FZR-VO i. V. m. § 79 Renten-VO) aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts war im Wege der Selbstentscheidung abzuweisen. Die Renten-VO von 1974 ist aufgehoben. Siehe die red. Anmerkung auf S. 41. §§ 370 ff., 52 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 54 ZPO. 1. An die Gründe, die die Nichtigkeit eines Testaments zur Folge haben, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Nichtigkeit darf nur dann ausgesprochen werden, wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts genutzt worden sind und danach eindeutig feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Testaments (hier: Handlungsunfähigkeit des Erblassers) vorliegen. 2. Zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll handlungsfähig war oder nicht. OG, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 2 OZK 34/79. Frau G. ist am 20. August 1977 im Kreiskrankenhaus R. verstorben. Sie hat am 24. Mai 1977 durch eigenhändige schriftliche Erklärung ein Testament errichtet, in dem sie die Verklagte als alleinige Erbin eingesetzt hat. Mit der Anfechtungsklage haben die Kläger vorgetragen, die Erblasserin sei auf Gr,und alterssklerotischer Veränderungen nicht mehr handlungsfähig gewesen. Das Kreisgericht hat das eigenhändige Testament der Frau G. vom 24. Mai 1977 für nichtig erklärt. Es hat dazu ausgeführt, daß die Nichtigkeit des Testaments wegen Handlungsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Errichtung gegeben sei. Durch die Aussage des Zeugen Dr. H., der die Erblasserin medizinisch betreut habe, stehe fest, daß die Verstorbene ab 1975 in sich verstärkendem Maße an zerebraler Sklerose gelitten habe und neben anderen Krankheitszeichen ein akuter Persönlichkeitsverfall eingetreten sei. Im Jahre 1977, insbesondere im Zeitraum der Testierung, sei die Erblasserin handlungsunfähig gewesen. Der Zeugenaussage des Notars F., nach dessen Auffassung die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung handlungsfähig gewesen sei, könne daher nicht gefolgt werden. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Regelung des Erbrechts im ZGB räumt den Bürgern umfassend die Möglichkeit ein, durch Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge über ihr Eigentum zu verfügen. An die Gründe, die die Nichtigkeit eines Testaments zur Folge haben, sind strenge Anforderungen zu stellen, um das Recht, nach eigenem Ermessen über das Eigentum im Fall des Todes zu verfügen, nicht ungerechtfertigt einzuschränken. Die Nichtigkeit eines Testaments darf deshalb nur dann ausgesprochen werden, wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts genutzt worden sind und danach eindeutig feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Testaments vorliegen. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Kreisgerichts nicht gerecht Das Kreisgericht hat seine Entscheidung in erster Linie auf die Aussage des Arztes Dr. H. gestützt, der die Verstorbene ärztlich betreut hat. Dieser hat ausgesagt, daß nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der Errichtung des mit der Klage angegriffenen Testaments die Erblasserin handlungsunfähig gewesen sei. Das strittige Testament trägt das Datum vom 24. Mai 1977. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Notar F. hat bekundet, daß er die Erblasserin nach deren Aufforderung am 26. Mai 1977 aufgesucht und sie hinsichtlich der Abfassung eines Testaments beraten habe. Er hat weiter dargelegt, daß er den Eindruck gewonnen hatte, die Erblasserin sei voll handlungsfähig gewesen. Das Kreisgericht hat die Zeugenaussage des Dr. H. zur Grundlage seiner Entscheidung genommen, weil dieser als Arzt besser in der Lage sei, die Handlungsfähigkeit eines Menschen zu beurteilen als ein Notar. Für den vorliegenden Fall ist jedoch die Wertung der Zeugenaussagen des Arztes Dr. H. ünd des Notars ,F. für die Entscheidungsfindung nicht ausreichend. Bereits mit Schriftsatz vom 29. Juni 1978 hat der Prozeßvertreter der Verklagten auf den Krankenhausaufenthalt der Erblasserin vom Juni bis August 1977 hingewiesen. Durch den Zeugen Dr. H. wurde die Erblasserin am 3. Juni 1977 in das Kreiskrankenhaus eingewiesen. Dort verblieb sie bis zu ihrem Tode. Bei den widersprüchlichen Auffassungen der Zeugen Dr. H. und Notar F. wäre es erforderlich gewesen, auch medizinisches Personal des Krankenhauses zu vernehmen. Da der Beginn des Krankenhausaufenthalts nur wenige Tage nach Errichtung des Testaments liegt, hätten aus den Wahrnehmungen des medizinischen Personals des Krankenhauses möglicherweise weitere Rückschlüsse über den Geisteszustand der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden können. Daß insoweit weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben waren, wird nachträglich durch die Aussage von Oberarzt Dr. R. vom Kreiskrankenhaus erhärtet, der im Wiederaufnahmeverfahren zur vorliegenden Sache erklärt hat, daß nach seiner Auffassung und der des Kollektivs der Station V des Krankenhauses bei der Erblasserin keine Handlungsunfähigkeit Vorgelegen habe. Die vom Vertreter der Verklagten insoweit'im Testamentsanfechtungsverfahren beantragte Beweiserhebung hätte daher nicht unterbleiben dürfen. Sie war im Gegenteil bei der gegebenen Prozeßsituation dringend geboten. Bestätigt der Zeuge Dr. R. seine Aussage aus dem Wiederaufnahmeverfahren, läßt diese in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Notar F. den Schluß zu, daß entgegen der Auffassung des Kreisgerichts für den Tag der Testamentserrichtung eine Handlungsunfähigkeit der Erblasserin nicht nachzuweisen ist. Danach läge während des Krankenhausaufenthalts der Frau G. eine Handlungsunfähigkeit ebensowenig vor wie zu dem Zeitpunkt, als der insoweit nicht sachunkundige Zeuge Notar F. kurz zuvor im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung tätig wurde. Von Dr. H. für andere Zeiten bekundete mögliche Abbauerscheinungen vermögen dann dieses Beweisergebnis nicht zu entkräften.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X