Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 45 (NJ DDR 1980, S. 45); Neue Justiz 1/80 45 Bei dieser Prozeßsituation könnte der Beweis der Handlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch durch Beiziehung weiterer Gutachten nicht mehr erbracht werden. Aus diesen- Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 2, 54 Abs. 5 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 63 Abs. 2, 54 Abs. 1, 69 Abs. 1, 42 Abs. 1, 77 Abs. 2, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 ZPO. 1. Führt das Gericht eine Ortsbesichtigung durch, dann sind die dabei angetroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den noch unaufgeklärten bzw. strittigen Tatsachen im Protokoll exakt festzuhalten. Geschieht das nicht, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Dieser kann auch nicht dadurch geheilt werden, daß die angetroffenen örtlichen Verhältnisse im Urteil bewertet werden. 2. Die Prinzipien der mündlichen Verhandlung und der Feststellung der objektiven Wahrheit werden verletzt, wenn zur Urteilsfindung Schriftsätze der Prozeßparteien herangezogen werden, die u. a. auch neue Sachdarstellungen und Beweisangebote enthalten, über die nicht mündlich verhandelt worden ist. OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 13/79. Die Prozeßparteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie streiten darüber, ob der Verklagte auf dem Dach seiner Garage Stahlpfähle errichten durfte, um dort Wäsche trockneh zu können. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, die Pfähle zu entfernen und das Garagendach nicht als Wäschetrockenplatz zu benutzen. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Unterhalten eines Wäschetrockenplatzes auf dem Garagendach unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Belästigung darstelle, die die Kläger nicht zu dulden brauchten. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Oberstön Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts erforderlichen Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet sind dann gegeben, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen werden und die rechtliche Beurteilung des Urteils erster Instanz zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt (vgl. z. B. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 10FK7/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 658]). Diese Anforderungen dienen der Wahrung der Rechte und Interessen der Prozeßparteien und sind für eine derartige Abweisung unabdingbar. Das ist vom Bezirksgericht nicht ausreichend beachtet worden. Die vom Bezirksgericht getroffene Einschätzung, das Kreisgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt, findet im Akteninhalt keine Grundlage. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß das Kreisgericht die für die Beweisaufnahme geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend beachtet hat. Bereits die vom Kreisgericht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassene Beweisanordnung ist insofern mit einem Mangel behaftet, als aus ihr nicht hervorgeht, über welche strittig gebliebenen Tatsachen Beweis erhoben werden soll. Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber, daß hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 ZPO durchgeführten Ortsbesichtigung im Protokoll nur vermerkt ist, daß das strittige Objekt im Beisein beider Prozeßparteien von der Zivil- kammer in Augenschein genommen worden ist Das dabei gewonnene Ergebnis ist dagegen nicht niedergelegt worden. Damit hat das Kreisgericht §§ 54 Abs. 1 letzter Satz und 69 Abs. 1 ZPO verletzt und dem Bezirksgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen genommen. Nach diesen Bestimmungen wäre es erforderlich gewesen, die bei der Besichtigung angetroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den noch unaufgeklärten bzw. strittigen Tatsachen im Protokoll exakt festzuhalten. Die im Urteil des Kreisgerichts dazu getroffenen Aussagen können diesen Verfahrensmangel nicht beseitigen, weil sie die örtlichen Verhältnisse nicht darstellen, sondern lediglich bewerten. Damit fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Entscheidung über die Berufung überhaupt. Bei der gegebenen Sachlage bedarf es daher der Wiederholung der Ortsbesichtigung. Darüber hinaus war für eine Abweisung der Berufung durch Beschluß auch aus folgenden Gründen kein Raum: Das Kreisgericht hat nach der Ortsbesichtigung ohne weitere mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet und dabei die zwischenzeitlich gemäß § 64 ZPO eingereichten Schriftsätze mit zur Urteilsgrundlage herangezogen, die u. a. auch neue Sachdarstellungen und Beweisangebote enthalten. Diese Schriftsätze sind ohne daß darüber mündlich verhandelt worden ist auch vom Bezirksgericht zur Begründung seiner Entscheidung verwendet worden (z. B. daß die Verklagten ursprünglich auf dem Garagendach einen Dachgarten errichten wollten und sie somit ihre Wäsche dann an einem anderen Ort hätten trocknen müssen). Das war unzulässig. Damit wurden die Prinzipien der Mündlichkeit der Verhandlung (§§ 42, 77 Abs. 2 ZPO) und der Feststellung der objektiven Wahrheit (§§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 ZPO) verletzt. Nach alledem war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. In dem nunmehr durchzuführenden Verfahren wird das Bezirksgericht in einer mündlichen Verhandlung mit den Prozeßparteien den Sachverhalt zu erörtern und die für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. §§198 Abs. 1, 203 Abs. 2, 292 StPO; OG-Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). 1. Wird gegen ein in Strafsachen ergangenes Urteil Protest oder Berufung eingelegt und davon auch die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch betroffen, ist dem Geschädigten die Teilnahme an der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel zu ermöglichen. Das Rechtsmittelgericht ist deshalb verpflichtet, dem Geschädigten den Termin der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2. Schadenersatzanträge müssen dem Angeklagten zugestellt werden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gestellte Schadenersatzanträge können durch Beschluß in das Verfahren einbezogen werden, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird und der Angeklagte der Einbeziehung zustimmt. OG, Urteil vom 11. September 1979 - 2 OZK 29/79. Die beiden Verklagten hatten den Kläger mißhandelt, bedroht und die Herausgabe von Geld verlangt. Dabei erlitt er zwei Kopfplatzwunden, und es wurden ihm gehörende Gegenstände beschädigt bzw. beschmutzt. Des weiteren trug der Kläger vor, daß ihm die Verklagten eine Taschenuhr und eine Brieftasche entwendet hätten. Er hat im Verlaufe des Strafverfahrens mehrere Schadenersatzanträge gestellt. Das Kreisgericht hatte im Strafurteil beide Verklagten wegen Raubes verurteilt und sie dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Zur Feststellung der genauen Höhe des Schadenersatzanspruchs wurde das Verfahren an die zuständige Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 45 (NJ DDR 1980, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 45 (NJ DDR 1980, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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