Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 550 (NJ DDR 1978, S. 550); 550 Neue Justiz 12/78 ausednandersetzung gemäß § 39 FGB nur wirksam sind, wenn sie beurkundet werden. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB i. d. F. des § 12 Ziff. 1 EGZGB. Hiervon kann es keine Abweichung geben, wenn das gemeinsame Eigentum am Grundstück anstatt in das Alleinedgentum eines Ehegatten einem Dritten übertragen werden soll. Dieses Erfordernis trägt dazu bei, daß die Beteiligten ihre Entscheidungen gemeinsam mit der gebotenen Sorgfalt treffen, da es sich um Verfügungen über Vermögen handelt, das einen beträchtlichen Wert hat und für die Lebensverhältnisse der Familie von wesentlicher Bedeutung ist. Aus dem bisherigen Vortrag der Prozeßparteien ist zu schließen, daß hinsichtlich der Vereinbarung über das Grundstück die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt wurde. Die schriftliche Anfertigung der außergerichtlichen Einigung kann die Beurkundung vor dem Staatlichen Notariat nicht ersetzen. Auf Vereinbarungen, die unwirksam sind, kann Abschn. IV Ziff. 17 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) keine Anwendung finden. Da die Grundstücksvereinbarung unwirksam war, hätte das Kreisgericht über die künftigen Rechte am Hausgrundstück gemäß § 39 FGB eine Entscheidung treffen müssen. Das ist noch nachzuholen. Überdies ist noch folgender Hinweis geboten: Hätten die Prozeßparteien ihre Vereinbarung über das Grundstück notariell beurkunden lassen und wäre sie daher rechtswirksam und der Kläger an sie gebunden gewesen, hätte sich das Kreisgericht mit dem Antrag der Verklagten zur Mitwirkung des Klägers an einem Grundstückskaufvertrag eingehender befassen müssen. Ohne nähere Begründung ist nicht nachprüfbar und zufolge der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 sowie 129 ZPO problematisch festzustellen, aus welchen Erwägungen die Verklagte zur Stellung ihres Antrags nicht befugt gewesen sein soll. Hätte der Kaufinteressent erklärt, daß er weiterhin bereit sei, das Grundstück zu erwerben, hätte diesem Antrag nicht ohne weiteres der Erfolg versagt werden dürfen. Durch das Urteil des Kreisgerichts blieb der zwischen den Prozeßparteien bestehende Streitstoff und seine rechtliche Beurteilung ungeklärt. Für die Beteiligten bestand weiterhin Ungewißheit über ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten. Eine solche Entscheidung wird den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 ZPO nicht gerecht. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt daher § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB und die OG-Richtlinie Nr. 24. Es war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Vor der erneuten Entscheidung hat das Kreisgericht noch folgendes zu beachten: In der Einigung über die Verteilung des gesamten Vermögens der Prozeßparteien sind auch Festlegungen enthalten, die nicht der Beurkundung bedurften. Sollten sich beide Prozeßparteien darüber einig werden, daß sie an diesen Regelungen festhalten wollen, genügt das. Falls eine Prozeßpartei von den sonstigen außergerichtlichen Vereinbarungen zurücktreten möchte, ist zu prüfen, ob diese mit der unwirksamen Regelung über das Grundstück in einem unlösbaren Zusammenhang stehen. Ist das nicht der Fall, hat. es mit der außergerichtlichen Einigung sein Bewenden; andernfalls ist über die gestellten Anträge mit zu befinden. § 68 Abs. 2 ZGB dem zufolge ein Vertrag teilweise nichtig ist, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrags bezieht und dieser auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre kann bei Beachtung familienrechtlicher Grundsätze auf Vereinbarungen über die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Ehegatten entsprechend angewendet werden. Falls beide Prozeßparteien an ihren Vereinbarungen nicht festhalten, ist auch über die weiteren Vermögenswerte eine Entscheidung zu treffen, wenn hierzu Anträge gestellt werden. Da über ein noch im Bau befindliches Eigenheim zu entscheiden ist, hat das Kreisgericht im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen und Betrieben zugleich mit zu klären, ob und wenn ja welchem Verfahrensbeteiligten die Zustimmung zur alleinigen Fertigstellung des Eigenheims erteilt werden kann (vgl. hierzu OG, Urteil vom 7. Dezember 1976 1 OFK 19/76 [NJ 1977, Heft4, S.123]; H. Latka/R. Hübner/G. H ö n i c k e, in: NJ 1975, Heft 7, S. 203). §§ 39, 40 FGB; § 79 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB weist hinsichtlich seiner Bemessung spezifische gesetzliche Merkmale auf und kann deshalb im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der Ehegatten nicht wie ein Erstattungsbetrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB behandelt werden. 2. Wird im Verfahren nach § 39 FGB festgestellt, daß persönliche Mittel eines Ehegatten in die Bildung des gemeinschaftlichen Vermögens eingeflossen sind, kann das u. U. zur Festlegung ungleicher Anteile führen. Bei ihrer Bemessung sind die während der Ehe eingetretenen Wertverluste sowie sonstige familienrechtliche Umstände dem Einzelfall entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Der Umfang der von einem Ehegatten eingebrachten persönlichen Mittel kann vor allem dann auf die Gestaltung der Anteile erheblichen Einfluß haben, wenn dieser Beitrag hoch ist. Dadurch wird jedoch kein Anspruch auf volle Rückgewähr dieser Beträge begründet. Sie stellen keine Verbindlichkeit dar, die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Prozeßparteien vor dessen Verteilung zu begleichen ist. Ähnliches gilt für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB. 3. Hat ein Ehegatte nach Scheidung hohe Erstattungsbeträge (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FGB) oder Ausgleichsforderungen (§40 FGB) gegenüber dem anderen Ehegatten zu begleichen, ist stets zu prüfen, ob ihm zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten durch Gewährung von Ratenzahlungen (§ 79 Abs. 1 ZPO) Erleichterungen zu schaffen sind, wobei auch die Interessen des Gläubigers angemessen berücksichtigt werden müssen. 4. Im Vermögensauseinandersetzungsverfahren ist über die künftige Rechtsgestaltung an gemeinsamen Verbindlichkeiten der Ehegatten auch im Urteilsspruch eine Entscheidung zu treffen. OG, Urteil vom 6. Juni 1978 - 3 OFK 20/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines Grundstücks. Das darauf befindliche Haus, in dem die Ehewohnung war, ist während der Ehe mit einem Anbau versehen worden. Der Zeitwert dieses Anbaus betrug zum Zeitpunkt der Ehescheidung 43 750 M. In die Begleichung der Baukosten sind gemeinschaftliche Mittel der Prozeßparteien und persönliche Mittel des Verklagten eingeflossen. Die Beteiligten nutzten ein weiteres Grundstück. Auf ihm wurden Aufbauten im Schätzwert von 2 840 M errichtet. Im Eheverfahren haben die Prozeßparteien beantragt, über die Verteilung ihres gemeinsamen Eigentums und Vermögens, über die bestehenden Zahlungsansprüche und über die künftige Gestaltung der Nutzung des zweiten Grundstücks zu entscheiden. Über die Verteilung der Hausratsgegenstände hatten sich die Prozeßparteien außergerichtlich geeinigt. Das Kreisgericht hat der Klägerin die Nutzung des Grundstücks übertragen und sie verurteilt, an den Verklagten einen Vermögensausgleich in Höhe von 24 807 M zu zahlen. Auf die Berufung der Prozeßparteien hat das Bezirksgericht die Klägerin verurteilt, an den Verklagten 21 800 M;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 550 (NJ DDR 1978, S. 550) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 550 (NJ DDR 1978, S. 550)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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