Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 551 (NJ DDR 1978, S. 551); Neue Justiz 12/78 551 zu zahlen. Dazu hat es ausgeführt: Der Verteilung unterlägen 51 590 M. In die gemeinschaftliche Vermögensbildung seien 8 000 M persönliche Mittel der Klägerin und 22 138 M persönliche Mittel des Verklagten, insgesamt also 30 138 M, eingeflossen. Diese Summe sei von dem der Verteilung unterliegenden Betrag abzuziehen. Das zur Hälfte zu teilende gemeinschaftliche Vermögen betrage demzufolge 21 452 M, so daß auf jede Prozeßpartei 10 726 M entfielen. Weiter sei zu berücksichtigen gewesen, daß noch eine gemeinsame Verbindlichkeit in Höhe von 8 830 M aus Darlehen zu begleichen sei, für die jede Prozeßparted mit je 4 415 M einzustehen habe. Die Klägerin sei im Besitz aller Vermögenswerte. Ihr stünden jedoch nur 18 726 M, nämlich 10 726 M vom gemeinschaftlichen Vermögen und 8 000 M persönliche Mittel zu. Bei einem Gesamtvermögen von 51 590 M habe sie dem Verklagten insoweit 32 864 M auszugleichen. Hiervon seien ihre Darlehnsverpflichtungen von 4 415 M sowie Gegenforderungen an den Verklagten u. a. aus der Verteilung der Haushaltsgegenstände von insgesamt 6 650 M in Abzug zu bringen, so daß für den Verklagten ein Zahlungsanspruch von rund 21 800 M verbleibe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Verklagten gegenüber der Klägerin hat der Berufungssenat allein auf der Grundlage des § 39 FGB befunden. Das war fehlerhaft. Der Anbau im Hausgrundstück der K]ägerin gehört zu ihrem Alleineigentum (§ 295 Abs. 1 ZGB). Da die Baukosten in beachtlichem Umfang auch aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten und mit persönlichen Geldern des Verklagten beglichen worden sind, hat letzterer wesentlich' zur Vergrößerung des Vermögens der Klägerin beigetragen. Dem Verklagten steht insoweit ein Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB zu. Dieser Anspruch weist hinsichtlich seiner Bemessung spezifische gesetzliche Merkmale auf und kann deshalb nicht wie ein Erstattungsbetrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB behandelt werden (vgl. OG, Urteil vom 6. August 1971 1 ZzF 5/71 NJ 1971, Heft 24, S. 753). Die Höhe des Ausgleichs ist nach oben bis zur Hälfte des Vermögenszuwachses begrenzt; ferner sind bei der Bemessung außer den Arbeits- und Geldleistungen des anderen Ehegatten die wirtschaftlichen und sonstigen Lebensverhältnisse beider Prozeßparteien mit zu berücksichtigen (vgl. OG, Urteil vom 2. März 1971 - 1 ZzF 1/71 - NJ 1971, Heft 12, S. 372). Dem Bezirksgericht kann des weiteren darin nicht gefolgt werden, daß es die persönlichen Mittel der Klägerin und des Verklagten, die zur Bildung des gemeinschaftlichen Vermögens bzw. zur Vergrößerung des Vermögens der Klägerin beigetragen haben, ausgesondert und den Prozeßparteien vorab in voller Höhe gutgeschrieben hat. Eine solche Verfahrensweise nimmt nicht ausreichend Rücksicht auf die familienrechtliche Natur der Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB (vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1971 -1 ZzF 6/71 - NJ 1971, Heft 19, S. 594). Im Falle des § 39 ZGB kann das Einfließen persönlicher Mittel in die Bildung des gemeinsamen Vermögens u. U. zur Festlegung ungleicher Anteile führen (Abschn. AII Ziff. 7 Buchst, b der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Bei ihrer Bemessung sind die während der Ehe eingetretenen Wertver-luste sowie sonstige familienrechtliche Umstände einschließlich der Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder dem Einzelfall entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Die Feststellung des Umfangs der in den Familienaufwand gelangten persönlichen Gelder der Beteiligten kann vor allem dann, wenn die von einem Ehegatten einge-brachten persönlichen Mittel hoch sind, Einfluß auf die Gestaltung ungleicher Anteile haben. Durch sie wird jedoch kein Anspruch auf volle Rückgewähr dieser Beträge begründet. Sie stellen keine Verbindlichkeit dar, die aus dem gemeinsamen Vermögen der Prozeßparteien vor dessen Verteilung zu begleichen ist. Ähnliches gilt, wie bereits dargelegt, für die Bemessung des Ausgleichs nach § 40 FGB. Des weiteren hat das Bezirksgericht nicht ausreichend geprüft und darüber befunden, ob der Klägerin zur Erfüllung ihrer nicht unbeträchtlichen Zahlungsverpflichtung durch Gewährung von Ratenzahlungen Erleichterungen zu schaffen waren (§ 79 Abs. 1 ZPO). Wenn sie auch erhebliche Sachwerte besitzt, so handelt es sich jedoch um solche, deren Verwertung ihr unter den vorliegenden Umständen nicht zumutbar ist. Es wäre daher zu prüfen gewesen, in welchem Umfang sie infolge ihrer Einkünfte oder einer möglichen Aufnahme von Darlehen in der Lage ist, die Forderung des Verklagten in angemessener Weise zu erfüllen, wobei auch die Interessen des Verklagten angemessen zu berücksichtigen sind. Dies ist noch nachzuholen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Berufungssenat im Urteilsspruch keine Entscheidung über die künftige Rechtsgestaltung an der festgestellten gemeinsamen Darlehnsverpflichtung getroffen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Urteilsbegründung reichen nicht aus. Es hätte z. B. im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß im Innenverhältnis jede der Prozeßparteien verpflichtet ist, die Hälfte der Forderung zu erfüllen. Die Berechnungsmethode des Bezirksgerichts bietet somit keine Gewähr dafür, daß der yon ihm festgelegte, von der Klägerin an den Verklagten zu zahlende Betrag dem Sachverhalt gerecht wird und die hiervon beeinflußte Kostenregelung richtig ist. Daher war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 39, 40 FGB, der OG-Richtlinie Nr. 24 und § 79 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. §§ 39 Abs. 1, 40 FGB; §§ 79 Abs. 1 ZPO. 1. Ist ein Ausgleichsanspruch zu erfüllen, hat der hierzu verpflichtete geschiedene Ehegatte die ihm gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieser Verpflichtung alsbald nachzukommen. 2. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse eines zum Ausgleich Verpflichteten wenig günstig, ist zu prüfen, ob ihm Ratenzahlung zu gewähren ist. Es kann nicht die Veräußerung des von ihm bewohnten Grundstücks oder das Eingehen einer ihn erheblich belastenden Kredit- und Dar-lehnsverpflichtung erwartet werden, wenn dadurch seine wirtschaftlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise beeinträchtigt würden. 3. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen besteht beim Erstattungs- oder Ausgleichsanspruch nur dann, wenn der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug gerät. Bei ratenweiser Erfüllung ist das der Fall, wenn die jeweilige Rate nicht in der für sie bestimmten Frist gezahlt wird. OG, Urteil vom 4. Juli 1978 - 3 OFK 27/78. Das Kreasgericht hat im Vermögensauseinandersetzungsverfahren. die Klägerin verurteilt, gemäß § 40 FGB an den Verklagten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 18 324,81 M zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 50 M. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht dem Verklagten ab 6. Februar 1978 Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent für den gesamten Ausgleichsbetrag zuerkannt und die Berufung im übrigen abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit Raten- und Zinszahlung angeordnet worden ist. Der Antrag hatte Erfolg.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 551 (NJ DDR 1978, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 551 (NJ DDR 1978, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in derElaktrowerkst-att des festgestellt: Betriebsangehörigen ist es möglich, während der Arbeitszeit aus betriebseigenem Material Gegenstände zum privaten Gebrauch anzufertigen; die diesbezüglich bestehenden betrieblichen Regelungen werden in der Regel im Arbeits- und Freizeitbereich wenig sichtbar;. Die von den Personen zur Tatausführung in Erwägung gezogenen Möglichkeiten zum ungesetzlichen Verlassen können sehr verschiedenartig sein. Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der von akkreditierten und anderen Journalisten westlioher Massenmedien unterstützt, wobei diese Personen auch selbst aktiv provozierend und negativ in Erscheinung treten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X