Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 549 (NJ DDR 1978, S. 549); Neue Justiz 12/78 549 den Kassationsantrag und übrigens auch in Übereinstimmung mit der sich in der Kassationsanregung niederschla-genden Auffassung des Bundesvorstands des FDGB war die Entscheidung deshalb aufzuheben. Zur Klärung der noch offenen Fragen war der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Sofern die nunmehr durchzuführende Beweisaufnahme ergibt, daß der Vorschlag der Verklagten die an einen Neuerervorschlag zu stellenden Anforderungen auch nach § 18 Ziff. 2 NVO erfüllt, wären ggf. auch die weiteren Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch, insbesondere daß die Leistung der Verklagten nicht zu ihren Arbeitsaufgaben gehört, zu prüfen. Sind auch insoweit die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegeben, ist von einem kollektiven Neuerervorschlag auszugehen, der Nutzen festzustellen und entsprechend den Leistungsanteilen die Vergütung für die einzelnen Neuerer festzulegen. §§ 254, 56 AGB. Eine fristlose Entlassung soll in der Regel nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden. Eine vorherige ausdrückliche Androhung dieser Dis-ziplinarmaßnabme ist jedoch nicht erforderlich. Beschluß der Konfliktkommission des VEB St. vom 5. April 1978. Der Antragsteller, der seit dem 1. Oktober 1977 beim Antragsgegner tätig war, wurde am 21. März 1978 im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens gemäß §§ 254, 56 AGB fristlos entlassen. Mit dem gegen diese Maßnahme gerichteten Einspruch wendet der Antragsteller ein, daß er die ihm vorgeworfene Verhaltensweise lediglich als Vorwurf der Nichtauslastung der Arbeitszeit ansehen könne; dafür sei aber die fristlose Entlassung eine zu schwerwiegende Maßnahme. Außerdem sei ihm die fristlose Entlassung nicht vorher angedroht worden. Nach einer solchen Androhung hätte er bestimmt sein Verhalten geändert. Der Antragsgegner hat vorgetragen, daß der Antragsteller nach anfangs guten Arbeitsleistungen täglich kaum mehr als drei bis vier Stunden richtig gearbeitet und seine ihm übertragenen Arbeitsaufgaben trotz ständiger Ermahnungen nicht erfüllt habe. Dem Ausspruch der fristlosen Entlassung seien mehrere Aussprachen mit dem Antragsteller sowie ein Diziplinarverfahren vorangegangen, in dem ihm ein strenger Verweis ausgesprochen worden sei. Diese Maßnahmen hätten jedoch zu keiner Änderung im Verhalten des Antragstellers geführt. Der Einspruch des Antragstellers gegen die fristlose Entlassung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Durch die Nichterfüllung seiner Arbeitsaufgaben und die fortgesetzte Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz hat der Antragsteller seine Arbeitspflichten verletzt, obwohl er zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung in der Lage war. Trotz wiederholter Aussprachen, Ermahnungen und Kontrollen, ja selbst noch nach dem Ausspruch eines strengen Verweises, änderte er sein Verhalten nicht, er verschwand laufend von seinem Arbeitsplatz und trieb sich im Betrieb herum. In dem am 1. Februar 1978 gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren konnte der Antragsteller keine Erklärung für seine Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin abgeben, er bedauerte zwar seine Verhaltensweisen und versprach, in Zukunft seinen Arbeitspflichten nachzukommen, geändert hat er sein Verhalten jedoch nicht. Demnach steht fest, daß sämtliche vom Betrieb eingeleiteten Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen ohne Erfolg blieben, deshalb wird auch von der Konfliktkommission der Ausspruch der fristlosen Entlassung als die richtige Reaktion angesehen. Der Einwand des Antragstellers, daß ihm die fristlose Entlassung vorher nicht angedroht worden sei, kann die Berechtigung der fristlosen Entlassung nicht in Frage stellen. Für den Ausspruch einer bestimmten Disziplinarmaß-nahme ist eine besondere Androhung nicht erforderlich, zumal in dem vorliegenden Fall bereits ein strenger Verweis-und damit eine ernste Ermahnung des Antragstellers zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten vorangegangen war. Angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen war die fristlose Entlassung die einzig mögliche Konsequenz auf das Verhalten des Antragstellers. Familienrecht §14 FGB i. d. F. des §12 Ziff. 1 EGZGB; §39 FGB; §68 Abs. 2 ZGB; ÖG-Richtlinie Nr. 24. 1. Außergerichtliche Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden sind auch im Falle der Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB nur wirksam, wenn sie beurkundet werden. Abweichungen hiervon sind auch dann nicht zulässig, wenn das gemeinsame Eigentum am Grundstück anstatt in das Alleineigentum eines Ehegatten auf einen Dritten übertragen werden soll. 2. §68 Abs. 2 ZGB, dem zufolge ein Vertrag teilweise nichtig ist, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrags bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil geschlossen worden wäre, kann bei Beachtung familienrechtlicher Grundsätze auch auf Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens entsprechend angewendet werden. OG, Urteil vom 18. April 1978 - 3 OFK 11/78. Die Prozeßparteien haben sich bereits vor Scheidung ihrer Ehe außergerichtlich über die Verteilung ihres gemeinsamen Vermögens schriftlich geeinigt Zum gemeinsamen Eigentum gehört ein Grundstück in M., auf dem sich ein noch in Bau befindliches Eigenheim befindet. Die Prozeßparteien wurden sich darüber einig, daß das Grundstück verkauft und der Erlös je zur Hälfte geteilt werden soll. Sie haben auch Kaufverhandlungen eingeleitet. Später hat der Kläger vor dem Kreisgericht beantragt das Grundstück in sein Alleineigentum zu übertragen. Zur Begründung hat er vorgebracht, daß er das Grundstück übernehmen möchte, da sich seine Lebensverhältnisse durch eine Heirat geändert hätten. Der Verklagten, die am Erwerb des Grundstücks nicht interessiert sei, entstünden hierdurch keine Nachteile, weil er ihr den Wertausgleich in Geld sofort erstatten werde. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, am Abschluß des vorgesehenen Kaufvertrags mit dem Interessenten am Grundstück mitzuwirken. Der Kläger sei an die außergerichtlichen Vereinbarungen über die Verteilung des Vermögens gebunden. Aus der Auflassung des Grundstücks an den vorgesehenen Käufer ergäbe sich für sie eine günstige Lösung ihrer Wohnraumprobleme. Das Kreisgericht hat die Klageanträge beider Prozeßparteien abgewiesen. Es hat dargelegt, daß die außergerichtlichen Vereinbarungen der Beteiligten inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Anfechtungsgründe seien nicht gegeben. Der Kläger sei daher an die Einigung gebunden. Hinsichtlich des Antrags der Verklagten auf Mitwirkung des Klägers an einem Grundstückskaufvertrag mangele es ihr an der Aktivlegitimation. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Kammer für Familiensachen hat nicht beachtet, daß außergerichtliche Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden auch im Falle der Vermögens-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 549 (NJ DDR 1978, S. 549) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 549 (NJ DDR 1978, S. 549)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage bei. Ich habe das bereits ausführlich begründet und auch schon auf eine Reihe von politisch-operativen Aufgaben aingewiesen.

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