Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 473 (NJ DDR 1978, S. 473); Neue Justiz 11/78 473 quenten Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen in Straf- und Zivilverfahren erfüllen. Gute Ergebnisse haben vor allem diejenigen Gerichte erreicht, die ausgehend vom gesellschaftlichen Grundanliegen einer konsequenten Schadenswiedergutmachung die Verfahren mit hohem fachlichem Niveau durchgeführt und zielgerichtet die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Entwicklung einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichem gesellschaftswidrigem Verhalten genutzt haben. In manchen Verfahren ist es jedoch noch erforderlich, im Interesse der konzentrierten und überzeugenden Verfahrensdurchführung alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und der exakt begründeten Rechtsanwendung zur strikten Schadenswiedergutmachung ebenso verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken wie der erzieherischen, insbesondere der schadensvorbeugenden Wirkung der Verfahren. In der Richtlinie des Plenums wird deshalb darauf hingewiesen, daß die Gerichte mit der zügigen und strikten Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen, mit der Mitwirkung von Kollektiven der Werktätigen, durch Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit und gezielte Auswertungen der Verfahren einen noch wirksameren Beitrag zur Entwicklung der gesellschaftlichen Initiativen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu leisten haben. Wesentliche Bedeutung für die Förderung der Aktivität der Bürger bei der verantwortungsbewußten Verwirklichung des Rechts hat auch die verstärkte Popularisierung und strikte Anwendung der arbeits- und zivilrechtlichen Bestimmungen über eine Entschädigung bzw. die Erstattung von Aufwendungen der Bürger, wenn sie aus gesellschaftlicher Verantwortung Schäden verhüten oder mindern oder aber Gefahren abwehren (§ 271 Abs. 1 AGB, § 326 ZGB). In Ziff. 4 der Richtlinie wird hierzu festgelegt, daß diese Ansprüche von Bürgern und Betrieben, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Schäden und Gefahren entstanden sind, im Interesse des aus gesellschaftlicher Verantwortung Handelnden konsequent durchzusetzen sind. Da diese Ansprüche hinsichtlich der Voraussetzungen und der Art und Weise der Geltendmachung Besonderheiten gegenüber Schadenersatzansprüchen aus den §§ 330 ff. ZGB bzw. dem § 270 AGB aufweisen, haben die Gerichte insbesondere zu beachten, daß die Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten sind, in dem sie von dem handelnden Bürger oder dem Betrieb unter den gegebenen Umständen als angemessen und notwendig anzusehen waren. Zu den entschädigungspflichtigen Nachteilen i. S. des § 271 Abs. 1 AGB und des § 326 ZGB gehören nicht nur Personen- und Sachschäden sowie Einkommensminderungen, sondern auch die von § 339 ZGB bzw. § 269 AGB erfaßten materiellen Auswirkungen. Kann ein Bürger gemäß § 326 ZGB die Erstattung von Aufwendungen und eine Entschädigung für eingetretene Nachteile verlangen, dann stehen ihm auch die Ausgleichsansprüche gemäß § 338 Abs. 3 ZGB zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (beschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten) vorliegen. Zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren Im Strafverfahren ist die Schadenswiedergutmachung ein wichtiges Element, um die erzieherische Wirksamkeit des gesamten Verfahrens zu verstärken. Bei den Gerichten hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, daß die möglichst endgültige Behandlung der Schadenersatzansprüche bereits im Strafverfahren von großer Bedeutung ist. Sie sind bemüht, die Geschädigten umsichtig zu beraten, unter Ausschöpfung aller im Rahmen des Strafverfahrens gegebenen Möglichkeiten die für die Schadenersatzpflicht maßgeblichen Fakten gründlich aufzuklären und damit alle Voraussetzungen zu schaffen, Um auch über die Höhe des Schadenersatzes abschließend entscheiden und diesen Teil der gerichtlichen Entscheidung auch exakt begründen zu können. Bei zivil- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen ist dabei zu beachten, daß die Schätzung des Schadens unter den in § 336 Abs. 2 ZGB, § 52 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig ist. In der Richtlinie wird festgelegt, daß die Entscheidung nur in den Fällen auf den Grund des Anspruchs beschränkt bleiben darf, in denen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, weil die Schadenshöhe zur Zeit der Durchführung des Strafverfahrens noch nicht feststellbar ist oder zur Feststellung der Schadenshöhe Beweiserhebungen erforderlich wären, die den Charakter der strafrechtlichen Beweisaufnahme verändern oder zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würden. In diesen Fällen ist ohne besonderen Antrag die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadens an die zuständige Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer zu verweisen. Eine Sache darf dagegen nicht verwiesen werden, wenn der Geschädigte lediglich die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Täters beantragt. In diesem Fall ist sofern dem Antrag gefolgt wird im Strafurteil abschließend die Schadenersatzverpflichtung des Täters festzustellen. Ein darauf beschränkter Antrag ist immer dann gerechtfertigt, wenn noch kein Schaden eingetreten, sein späterer Eintritt aber möglich ist (beispielsweise ein Spätschaden nach einer Körperverletzung), oder wenn ein Feststellungsinteresse aus anderen Gründen zu bejahen ist, so z. B. deshalb, weil nach der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht deren Umfang noch weiterer Erörterungen bedarf, weil eine außergerichtliche Einigung und freiwillige Zahlung zu erwarten ist (Regelung des Schadens durch die Versicherung). Zur Sicherung einer umfassenden und schnellen Realisierung von Schadenersatzforderungen kann gemäß § 120 StPO ein Arrestbefehl über das Vermögen oder über Teile des Vermögens eines Angeklagten erlassen werden, wenn zu befürchten ist, daß die Vollstreckung der Forderungen sonst wesentlich erschwert werden würde. Dieser Möglichkeit ist im Interesse der schnellen Befriedigung der Geschädigten größere Aufmerksamkeit zu widmen. Zahlt der Verurteilte nach rechtskräftiger Entscheidung, ist der Arrestbefehl aufzuheben. Ansonsten wird er gleichzeitig mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Schadenersatzforderung aufgehoben. Zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Zivil- bzw. Arbeitsrechtsverfahren Die an die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer verwiesene Sache ist wie jede bei Gericht erhobene Klage zu behandeln. Deshalb kann auch nicht ohne eigene aktive Einwirkung auf Erklärungen des Geschädigten gewartet werden. Die Gerichte beachten, daß Gegenstand des Verfahrens allein die dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Straftat ist. Es ist jedoch zulässig, nach Verweisung der Sache zugleich über weitere, in der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge oder über gemäß § 34 ZPO verbundene Ansprüche zu verhandeln und zu entscheiden, wenn das sachdienlich ist. Das kann z. B. Schadenersatzansprüche wegen solcher Handlungen betreffen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer ist an den im Strafverfahren getroffenen Ausspruch über den Grund des Anspruchs gebunden. Das gilt auch hinsichtlich der Feststellungen über eine evtl. Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Eine Entscheidung über eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten kann bei begründetem Anlaß auch noch im Verfahren über die Höhe des Schadenersatzanspruchs nachgeholt werden, wenn im Strafverfahren dazu keine Feststellungen getroffen worden sind. Bei der Entscheidung über das den Schadenersatz be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 473 (NJ DDR 1978, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 473 (NJ DDR 1978, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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