Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 474 (NJ DDR 1978, S. 474); 474 Neue Justiz 11/78 treffende Rechtsmittel des Schädigers ist zu beachten, daß eine selbständige Beschwerde gegen den Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Straftäter im Strafverfahren auf die Berufung gegen den Strafausspruch verzichtet hat. Eine Beschwerde ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Rechtsmittelverzicht eindeutig auch den Schadenersatzanspruch umfaßt. Größere Aufmerksamkeit erfordern auch die Kostenentscheidungen im Zivilrechtsverfahren. Bei einem Abweichen von der beantragten Höhe des Schadenersatzes ist zu beachten, daß auch die Ursachen der notwendigen Prozeßführung für die Kostenentscheidung Bedeutung haben. Im allgemeinen werden gemäß § 174 Abs. 2 ZPO auch bei einem Abweichen vom Klageantrag dem Schädiger alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein. Das gilt auch für Ausgleichsansprüche gemäß § 338 Abs. 3 ZGB, deren Höhe überdies nicht immer einfach zu ermitteln ist. Zur Anwendung einiger zivilrechtlicher Grundsätze Die Regelungen des Zivilgesetzbuchs über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung haben sich in der gerichtlichen Praxis bewährt. Die Gerichte verstehen es immer besser, auf der Grundlage dieser Bestimmungen den konsequenten Schutz der Rechte der geschädigten Bürger und Betriebe zu gewährleisten. Das Recht des geschädigten Bürgers oder Betriebes, bei mehreren Schadensverursachern die Ersatzleistung nur einmal, aber von jedem Schädiger in voller Höhe zu verlangen (§§ 342, 434 Abs. 1 ZGB), entsteht mit der gemeinschaftlich oder auch nebeneinander begangenen rechtswidrigen Herbeiführung eines Schadens kraft Gesetzes und nicht erst durch eine Verurteilung. Diese gesamtschuldnerische Verpflichtung dient dem erhöhten Schutz geschädigter Bürger und Betriebe. Sie können dadurch ihre Schadenersatzansprüche unter Nutzung der durch die Gesamtschuldnerschaft begründeten Verpflichtung besser durchsetzen. Die Festlegung der Schadenersatzpflicht entsprechend dem eigenen Anteil eines oder mehrerer Schadensverursacher gemäß § 342 Abs. 2 ZGB (oder § 264 Abs. 1, 2 Satz 2 AGB) ist eine im Einzelfall mögliche Maßnahme der differenzierten Verantwortlichkeit. Sie führt insoweit zur Auflösung der Gesamtschuldnerschaft und wirkt auch gegenüber dem Geschädigten. Der Verpflichtete hat in diesen Fällen gegenüber dem Geschädigten nur in Höhe des vom Gericht festgelegten Anteils einzustehen. Steht fest, daß der Schädiger unter Verletzung ihm obliegender Pflichten den Schaden verursacht hat (§ 330 ZGB), ist hinsichtlich der Prüfung des Merkmals der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung darauf hinzuweisen, daß die Rechtswidrigkeit dann gesondert zu prüfen ist, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, insbesondere Notwehr (§ 352 ZGB), Notstand (§ 353 ZGB) und Selbsthilfe (§§ 354, 355 ZGB), bestehen. Das die Entscheidung bestimmende Ergebnis dieser Prüfung ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die Bestimmungen über die erweiterte zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen für von ihnen verursachte Schäden (§ 345 ZGB) sind Ausdruck einer weitgehenden Sicherung der Rechte geschädigter Bürger und Betriebe. Auch für diese speziellen Fälle der Verantwortlichkeit gelten die allgemeinen Grundsätze, z. B. über die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, über die Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Schadensverursachern, über Umfang und Art der Schadenersatzleistung sowie über die Schadensminderungspflicht. Insbesondere ist zu beachten, daß bei Beteiligung eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Schadensfall die Schadenersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters seine gesetzliche Grundlage in §345 Abs. 1 ZGB hat; davon kann sich der Halter nur durch den Nachweis befreien, daß ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 343 ZGB Vorgelegen hat. Bei der Prüfung der Mitverantwortlichkeit eines geschädigten Kraftfahrzeughalters ist mit zu klären, in welchem Umfang die für den Schadensfall ursächlichen Faktoren von diesen als konkrete Betriebsgefahr gemäß § 345 Abs. 1 ZGB zu vertreten sind. Sofern dem in einem Kraftfahrzeug mitfahrenden Bürger dadurch Schaden entsteht, daß der Fahrer unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und deshalb einen Verkehrsunfall mit Schadensfolgen für den Mitfahrenden verursacht hat, ist in allen Fällen zu prüfen, in welchem Umfang der Geschädigte von dem Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Schädigers Kenntnis hatte und wie er sich bei Antritt der Fahrt dazu verhalten hat. Diese Prüfung ist deswegen notwendig, weil auch in einem solchen Fall die gesetzliche Verpflichtung besteht, alles unter den gegebenen Umständen Erforderliche und Mögliche zu unternehmen, um den Schaden, dessen Eintritt in einer solchen Situation naheliegend ist, zu verhindern. Ein gleichgültiges oder gar zur Fahrt ermunterndes Verhalten kann unter solchen Umständen die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für seinen erlittenen Schaden begründen und die Herabsetzung seines Schadenersatzanspruchs gemäß § 341 ZGB nach sich ziehen. Die Bestimmung über die Herabsetzung des Schadenersatzes (§ 340 ZGB) trägt Ausnähmecharakter. Ihre Anwendung ist auf solche Fälle beschränkt, in denen fahrlässig ein so hoher Schaden verursacht worden ist, daß er vom Schädiger unter Berücksichtigung seiner derzeitigen und der zu erwartenden künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich nicht wiedergutgemacht werden kann. Damit soll ein krasses Mißverhältnis zwischen der Schadenshöhe und der möglichen Realisierbarkeit des Schadens vermieden werden. Die Gerichte wenden diese Bestimmung richtig dann an, wenn z. B. durch fahrlässige Brandstiftung oder durch Verkehrsdelikte außerordentlich hohe Schäden verursacht worden sind und diese mit Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners offenkundig nicht in der vollen Höhe realisiert werden können. Werden jedoch in derartigen Fällen Leistungen auf Grund einer Versicherung des Schadensverursachers gewährt, dann ist eine Herabsetzung der Schadenersatzverpflichtung nicht gerechtfertigt. Stärkere Aufmerksamkeit der Gerichte erfordert die Verpflichtung, bei der Behandlung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen den geschädigten Bürger oder Betrieb auf die Geltendmachung von Verzugszinsen (§§ 86 Abs. 3, 48 Abs. 2 ZGB) hinzuweisen (§ 17 Abs. 3 StPO, § 2 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt grundsätzlich 4 Prozent jährlich (§ 86 Abs. 3 ZGB). In Fällen des Rückgriffs aus der Auszahlung oder Einlösung ungedeckter, gefälschter oder verfälschter Schecks können jedoch 6 Prozent jährlich verlangt werden (vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1973 - 2 Zz 3/73 - NJ 1973, Heft 22, S. 676 und die dort genannten gesetzlichen Bestimmungen). Abschließend ist auf die Bedeutung der Arbeit der Sekretäre für die exakte und zügige Vollstreckung der Schadenersatzentscheidungen hinzuweisen. Sie haben besonders in den Rechtsantragstellen eine verantwortungsvolle Aufgabe bei der Beratung der Geschädigten zu erfüllen und diese auf die Möglichkeiten zur Sicherung ihrer Ansprüche eventuell durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinzuweisen. Den Sekretären obliegt es auch, die Möglichkeiten zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Vollstrek-kungsmaßnahmen zu nutzen (§ 86 Abs. 4 ZPO), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 1 2 3 4 5 6 1 E. Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED, Berlin 1978, S. 61. 2 Vgl. Die Welt (Hamburg) vom 4. Juli 1977. 3 Vgl. Die Welt, a. a. O. 4 Vgl. Die Welt vom 12. Juli 1978. 5 Vgl. Die Welt vom 29. Juni und 12. Juli 1978. 6 Vgl. Die Welt vom 4. Juli 1978.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 474 (NJ DDR 1978, S. 474) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 474 (NJ DDR 1978, S. 474)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X