Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 136 (NJ DDR 1978, S. 136); 136 Neue Justiz 3/78 Verhandlung in der Erörterung des Sachverhalts und der Möglichkeiten der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Die Erörterung des Sachverhalts hat sich dabei im Rahmen der von den Prozeßparteien gestellten Anträge zu halten. Die Frage, inwieweit in diesem Sinne eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat*, die für den prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt einer Prozeßpartei die ihm zustehende Verhandlungsgebühr nach §§ 9, 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGO auslöst, kann dabei nicht in Abhängigkeit von der formellen Wiedergabe der durch die Prozeßparteien gestellten Anträge im Protokoll der mündlichen Verhandlung beantwortet werden, zumal eine prozessuale Verpflichtung zur Protokollierung der Anträge für das Gericht nur dann besteht, wenn die Anträge nicht in Schriftsätzen enthalten sind oder von den bisher gestellten Anträgen abweichen (§ 45 Abs. 1 ZPO). Vielmehr kommt es darauf an, ob über die gestellten Anträge tatsächlich verhandelt wurde. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diesbezüglich festzustellen, daß die Anträge des Klägers bereits in der Klageschrift enthalten sind und daher keiner Protokollierung in der mündlichen Verhandlung bedurften. Die protokollierten Ausführungen der Prozeßparteien beweisen, daß die Prozeßparteien den zwischen ihnen strittigen Sachverhalt ausführlich auf der Grundlage der mit der Klageschrift gestellten Anträge erörterten. Allein der Umfang der im Protokoll der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Erörterungen (eine Seite) beweist, daß die Prozeßparteien unter Mitwirkung des Rechtsanwalts des Klägers zur Sache verhandelten und es auf Grund dieser mündlichen Verhandlung schließlich zu einer Einigung kam. Die Verhandlungsgebühr für einen Rechtsanwalt entsteht nur dann nicht, wenn die Erörterungen bei Beginn der mündlichen Verhandlung ohne inhaltliche Bezugnahme auf die Anträge sofort zu einer Einigung führen. Da ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist, hätte das Kreisgericht bei der beantragten Kostenfestsetzung die Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers entsprechend berücksichtigen müssen. Auf die durch den Kläger eingelegte Beschwerde war daher der kreisgerichtliche Beschluß entsprechend abzuändern, und die Kosten des Klägers waren in Höhe von 210,39 M festzusetzen. Zum Beginn der mündlichen Verhandlung vgl. H. Kellner, NJ 1977 S. 416 f., und F. Wolff, NJ 1977 S. 655 ff. D. Bed. Strafrecht §§17 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Zur irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation. OG, Urteil vom 26. Juli 1977 - 5 OSK 2/77. Der 67 Jahre alte Angeklagte wohnt mit der Familie F. im selben Grundstück. Am 15. Mai 1976 kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen der Ehefrau des Angeklagten und der Zeugin F. Der zu Hilfe gerufene Ehemann der Zeugin, Hans-Dieter F., schlug der Ehefrau des Angeklagten zweimal mit der Hand ins Gesicht, drehte ihr einen Arm auf den Rücken und schob sie die Treppe hinauf, so daß sie dabei zu Fall kam. Der ebenfalls hinzugekommene Zeuge Hans F. versuchte, sie an den Haaren die Treppe heraufzuziehen, ließ jedoch wieder los. Als der Angeklagte den Krach hörte, begab er sich zur Wohnungstür. Nach dem öffnen der Tür schlug er sofort mit seinem Gehstock auf den Zeugen Hans F. ein, der im Begriff war, die Treppe hinauf in seine Wohnung zu gehen. Er traf den Zeugen über dem linken Scheitelbein. Der Zeuge Hans F. erlitt eine etwa fünf cm lange Platzwunde an der Stirn und war drei Wochen arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreis- gericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB auf Bewährung. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem wegen vorliegender Notwehr Freispruch beantragt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß nicht mehr exakt aufzuklären ist, in welchem Stadium sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten befand, als der Angeklagte die Tür der Wohnung öffnete. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angriff auf die Ehefrau des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eben gerade erst abgeschlossen. Der Zeuge Hans F. hatte sich abgewendet und war im Begriff wegzugehen. Zwischen dem Angriff auf die Ehefrau und dem öffnen der Tür lag jedoch ein so geringer Zeitraum, daß die Beteiligten noch dicht beieinander waren und sich die Ehefrau noch nicht wieder erhoben hatte. Der Angeklagte schätzte die sich ihm darbietende unübersichtliche Situation so ein, wie sie wenige Augenblicke zuvor tatsächlich bestanden hatte, nämlich als einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff der beiden Zeugen gegen seine Ehefrau (§17 Abs. 1 StGB). In Anbetracht dieser Situation ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die Sachlage verkannt hat. Er war im Irrtum über die Gegenwärtigkeit des Angriffs gegen seine Ehefrau und irrte sich damit zugleich über die Unrechtmäßigkeit seines Schlagens, kannte also das Vorhandensein dieses zum gesetzlichen Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gehörenden Tatumstandes nicht, so daß ihm dieser Umstand nicht zuzurechnen ist (§ 13 Abs. 1 StGB). Auf Grund der zum Zeitpunkt des Handelns des Angeklagten gegebenen Situation kann auch keine Rede davon sein, daß der Angeklagte sich bei der Beurteilung dieser Situation etwa fahrlässig verhalten hätte. Das Urteil des Kreisgerichts war aus den vorstehenden Gründen aufzuheben, und der Angeklagte war freizusprechen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). § 61 Abs. 2 StGB. 1. Eine für die Strafzumessung zugunsten des Täters za beachtende Wiedergutmachung von Schäden, die durch Eigentumsstraftaten verursacht worden sind, ist nicht allein aus der Rückerstattung der Schadenssumme abzuleiten. Die Wiedergutmachung muß vor allem auch über die gewandelte innere Einstellung des Täters zur Tat und zum Eigentum anderer sowie über seine Bereitschaft Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung vor und in der sozialistischen Gesellschaft gerecht zu werden. 2. Beruht die Rückzahlung von Schadensbeträgen, die auf Eigentumsstraftaten zurückzuführen sind, nicht auf positiven Anstrengungen des Täters, sondern auf erneutem strafbaren Handeln, dann ist davon auszugehen, daß beim Täter eine erheblich ausgeprägte Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens vorliegt. OG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 OSK 20/77. Der Angeklagte hatte sich bereits achtmal wegen Eigentumsstraftaten vor Gericht zu verantworten. Viermal wurde er wegen Verbrechen verurteilt. Die letzte Strafenverwirklichung endete am 20. März 1974. Im Jahre 1976 beging der Angeklagte mehrere Straftaten, durch die er in einem Zeitraum von elf Monaten insgesamt acht verschiedenen Bürgern, von denen ihm durch Zeitungsannoncen bekannt wurde, daß sie Pkws kaufen wollten, Vermögensschäden zwischen 4 000 und 24 000 M zufügte. Der Angeklagte setzte sich jeweils mit den ihm bis dahin unbekannten Bürgern in Verbindung, gab vor, ihnen kurzfristig den gesuchten Pkw beschaffen zu können, und ließ sich die Kaufsumme aushändigen. Das Geld verwandte er zur Abdeckung von Verbindlichkeiten, für die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse und zur Rückzahlung von Beträgen an Geschädigte, die ihr Geld zurückforderten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 136 (NJ DDR 1978, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 136 (NJ DDR 1978, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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