Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 137 (NJ DDR 1978, S. 137); Neue Justiz 3/78 137 Der Angeklagte verursachte auf diese Weise einen Schaden von insgesamt 104 500 M, wobei jedoch durch seine laufenden Manipulationen in Höhe von insgesamt 80 000 M nur eine zeitweilige Schädigung des persönlichen Eigentums der betreffenden Bürger eintrat. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verbrechens des mehrfachen Betrugs und des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums gemäß §§ 178 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB unter Anwendung der §§ 44 Abs. 2, 63 und 64 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Außerdem erkannte es gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 1 StGB auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei und verurteilte den Angeklagten zur Schadenersatzleistung an drei durch die Straftaten geschädigte Bürger. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht den Schuldausspruch dahin ab, daß die dem kreisgerichtlichen Urteil zugrunde liegende doppelte Rückfallverschärfung beseitigt wurde. Im übrigen wurde die Berufung, mit der eine niedrigere Freiheitsstrafe erstrebt worden war, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem der Strafausspruch als gröblich unrichtig gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat mehrfach darauf hingewiesen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 2b OSK 19/76 - nicht veröffentlicht), daß bei vorbestraften Tätern unter Beachtung der Schwere der Straftat hinsichtlich der Art der erforderlichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit deutlicher zu differenzieren ist. Es ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen hartnäckigen Rückfälligen, die es beharrlich ablehnen, sich zu bessern, und solchen vorbestraften Tätern, die Fortschritte in ihrer Lebensführung erkennen lassen. Zur Einschätzung der Tatschwere ist im vorliegenden Fall zunächst festzustellen, daß die Geldbeträge, die der Angeklagte jeweils durch Betrug und Diebstahl erlangte, verhältnismäßig hoch sind. Er ging dabei mit erheblicher Intensität vor und erfand für die Geschädigten jeweils ein ganzes System von Lügen über seine Vergangenheit, seine Beziehungen und insbesondere über seine Möglichkeiten zur Beschaffung von Pkws. Bewußt nutzte er die Unerfahrenheit mehrerer Bürger darunter auch Arbeitskollegen aus, die ihm ihre Ersparnisse vertrauensvoll zur Verfügung stellten. Sie erlitten Enttäuschungen und mußten viel Zeit und große Anstrengungen aufbringen, bis der Angeklagte nach erneuten vertröstenden Lügen und Begehung weiterer Straftaten schließlich die Geldbeträge zurückerstattete. Eine für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten bedeutsame Wiedergutmachung des Schadens liegt hierbei nicht vor. Eine solche kann bei Eigentumsstraftaten nicht allein auf das finanzielle Ergebnis, d. h. die Rückerstattung des dem Geschädigten entstandenen Geldschadens, bezogen werden. Die Wiedergutmachung muß vor allem auch über die gewandelte innere Einstellung des Täters zur Tat und zum Eigentum anderer sowie über seine Bereitschaft Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung vor und in der sozialistischen Gesellschaft gerecht zu werden. Im Verhalten des Angeklagten nach den jeweiligen Straftaten ist keine mit positiven Anstrengungen verbundene Wandlung der Einstellung zu erblicken. In den zur Abwendung der drohenden Strafverfolgung und zur Fortsetzung seiner egoistischen Lebensweise begangenen erneuten strafbaren Handlungen zeigen sich im Gegenteil ein besonders hoher Grad der Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens und eine ausgeprägte Skrupellosigkeit des Angeklagten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Angeklagte wie mit dem Kassationsantrag zu Recht hervorgehoben wird ebenso wie nach den früheren Ent- lassungen aus dem Strafvollzug nunmehr wiederum relativ kurze Zeit nach der letzten Strafenverwirklichung neue Betrügereien beging. Die zahlreichen Vorstrafen sind für die Strafzumessung besonders bedeutsam, weil zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang in Gestalt des immer wieder rücksichtslosen Vorgehens gegen das Eigentum anderer Bürger besteht, der vor allem bei der Einschätzung des Grades der Schuld des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden muß. Der Angeklagte hat sich in besonders krasser Form über alle ihm mit den bisherigen Strafverfahren erteilten Lehren hinweggesetzt. All diese Umstände sind vom Kreisgericht im wesentlichen erkannt worden. Es hat jedoch bei der Findung der richtigen Strafe für den Angeklagten die erforderliche Konsequenz vermissen lassen. Es hat im Ergebnis ungenügend beachtet, daß der Angeklagte zu den eingangs charakterisierten vorbestraften Tätern zu rechnen ist, die keinerlei Fortschritte in der Lebensführung zeigen und beharrlich jegliche Besserung ablehnen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten stellt daher keine angemessene Reaktion auf die schwerwiegenden strafbaren Handlungen des Angeklagten dar. Die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts waren daher im Strafausspruch aufzuheben, und die Sache war in diesem Umfang an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht hat die Mängel im Urteil des Kreisgerichts erkannt, konnte jedoch infolge des Verbots der Straferhöhung gemäß §285 StPO in seinem auch den Strafausspruch neu formulierenden Urteil auf keine höhere Strafe erkennen. Im Ergebnis der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht eine Freiheitsstrafe von etwa fünf Jähen sowie die Zulässigkeit von Maßnahmen nach § 48 StGB auszusprechen haben. §§61, 33, 39 StGB; §370 StPO. Zur Abgrenzung zwischen einer im Strafbefehlsverfahren ausgesprochenen Geldstrafe und einer Verurteilung auf Bewährung bei Eigentumsstraftaten. OG, Urteil vom 9. November 1977 - 4 OSK 15/77. Die Beschuldigten S. und E. sind im VEB T. tätig. Die Beschuldigte S. hat aus der Produktion des Werkes in der Zeit von Oktober 1973 bis März 1977 insgesamt 465 Schachteln Zigaretten im Werte von 1 488 M sowie im Februar 1977 einer Arbeitskollegin einen goldenen Ring im Werte von 200 M entwendet. Die Beschuldigte E. entnahm der Werkproduktion von Ende 1975 bis Anfang 1977 525 Schachteln Zigaretten im Werte von 1 347,50 M. Auf Grund dieses Sachverhalts erließ das Kreisgericht gegen die Beschuldigte S. einen Strafbefehl wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums mit einer Geldstrafe in Höhe von 800 M und gegen die Beschuldigte E. wegen Diebstahls zum Nachteil des sozialistischen Eigentums einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 900 M. Gegen diese Strafbefehle richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gerügt wird, daß der Erlaß der Strafbefehle das Gesetz verletze und die Geldstrafen gröblich unrichtig seien. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: 9 Das sozialistische Eigentum ist die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger. Es sichert die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung. Der Schädigung des sozialistischen Eigentums in Form von kriminellen Handlungen müssen die Gerichte mit einer differenzierten, gesellschaftlich wirksamen Rechtsprechung begegnen. Sie haben die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung aller Kriterien des § 61 StGB zu;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 137 (NJ DDR 1978, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 137 (NJ DDR 1978, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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