Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 135 (NJ DDR 1978, S. 135); Neue Justiz 3/78 135 gewiesen, als die bisher gezahlten Beträge auf die Zinsen verrechnet werden. Er hat die Pfändungsanordnung nur über 3 870 M (Hauptforderung abzüglich der gezahlten Beträge) erlassen. Dazu hat er ausgeführt: Auch wenn der Zinsanspruch begründet sei, könne er in der Vollstreckung nicht berücksichtigt werden, weil der Schuldner nicht zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen verurteilt worden sei. Den Zinsanspruch könne der Gläubiger nachträglich einklagen. Mit der Beschwerde trägt der Gläubiger vor, er könne, wenn der Schuldner bei Zahlungen deren Zweckbestimmung nicht angebe, eingehende Zahlungen in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung auf die jeweils älteste Forderung verrechnen. Der Zinsanspruch stehe dem Gläubiger kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 3 ZGB) neben der Hauptforderung zu. Der Sekretär sei ohne rechtliche Begründung vom Vollstreckungsantrag abgewichen. Da ein Titel über die Zinsen nicht vorliege, könne insoweit überhaupt nicht vollstreckt werden. Unabhängig davon sei aber der Gläubiger berechtigt, bereits geleistete Zahlungen gemäß § 431 Abs. 1 ZGB zu verrechnen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Umfang der Vollstreckung wird im Rahmen des Vollstreckungstitels durch den Gläubiger bestimmt (vgl. §§ 86, 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Sekretär ist grundsätzlich nicht berechtigt, Vollstreckungsanträge teilweise abzuweisen, weil nach seiner Auffassung eine Vollstreckung nur noch in geringerem Umfang möglich sei als der vollstreckungsfähige Titel ausweist. Behauptet der Schuldner in diesem Zusammenhang, daß er Zahlungen auf die Hauptforderung geleistet hat, dann wird dies gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO überprüft. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners durch die Kammer des Kreisgerichts für unzulässig zu erklären, wenn der Anspruch aus Gründen nicht mehr besteht, die nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien im Erkenntnisverfahren eingetreten sind. Aus diesen Gründen kann die im vorliegenden Fall vom Sekretär getroffene Entscheidung, mit der er die Vollstreckung auf einen Betrag von 3 870 M beschränkt hat, nicht aufrechterhalten bleiben. Der Sekretär ist funktionell nicht zuständig für die allein der Zivilkammer des Kreisgerichts vorbehaltene Prüfung, welche vom Schuldner geleisteten Zahlungen auf den Schuldtitel mit dem Ergebnis, daß eiije diese Zahlungen nicht berücksichtigende Vollstreckung für unzulässig zu erklären ist und welche Zahlungen zulässigerweise auf andere Forderungen (z. B. gemäß § 431 Abs. 1 Satz 2 ZGB auf Kosten oder Zinsen) zu verrechnen sind. Der angefochtene Beschluß war daher ohne nähere materiell-rechtliche Erörterungen aufzuheben und der Sekretär anzuweisen, dem Vollstreckungsantrag des Gläubigers zu entsprechen. §§ 164 Abs. 3,178 ZPO. Zu den Voraussetzungen, unter denen außergewöhnlich hohe Reisekosten (hier: Kosten einer Flugreise einer im Ausland studierenden Prozeßpartei) nicht zu erstatten sind. BG Magdeburg, Beschluß vom 17. Juni 1977 BFR 141/77. Das Kreisgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß die gesamten Kosten des Ehescheidungsverfahrens der Prozeßparteien auf 576,59 M festgesetzt und dem Antrag des Verklagten auf Erstattung der Kosten einer Flugreise in Höhe von 622 M zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO gehören zu den Kosten des Verfahrens sowohl die Gerichtskosten als auch die außerge- richtlichen Kosten. Obwohl in §164 Abs. 3 ZPO dargelegt wird, daß zu den außergerichtlichen Kosten auch Reisekosten gehören, ist dennoch jeweils zu prüfen, ob es sich bei derartigen Kosten um notwendige Aufwendungen handelt. Die Klage ist bereits am 23. November 1976 beim Kreisgericht eingegangen. Da sich der Verklagte zum Studium im Ausland aufhält, hat das Kreisgericht mit Einverständnis des Verklagten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Februar 1977 während des Urlaubs des Verklagten anberaumt, um zusätzliche Reisekosten und Zeitaufwendungen zu vermeiden. Der Verklagte hätte angesichts der großen Zeitspanne zwischen Klagezustellung und Termin zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit nutzen müssen, sich schriftlich mit seinem Rechtsanwalt zur Bevollmächtigung und Information in Verbindung zu setzen; denn jede Prozeßpartei ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, den Kostenaufwand so gering wie möglich zu halten. Hinzu kommt, daß es sich im vorliegenden Fall um ein weder sachlich noch rechtlich besonders kompliziertes Verfahren handelt. Sowohl zur Ehescheidung als auch zur Erziehungsrechtsentscheidung wurden übereinstimmende Anträge gestellt, und die Prozeßparteien waren sich einig, die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens außergerichtlich herbeizuführen. Aus diesen Gründen wäre die schriftliche Korrespondenz zwischen dem Verklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Wahrung der Rechte und Pflichten der Prozeßparteien ausreichend gewesen, wobei auch die Möglichkeit gegeben war, die mündliche Verhandlung auf einen Tag am Ende des Urlaubs des Verklagten anzuberaumen, um ihm Gelegenheit zur eingehenden vorherigen mündlichen Beratung mit seinem Prozeßbevollmächtigten und zur Aussprache mit der Klägerin zu geben. Die Auffassung des Kreisgerichts, daß die Kosten für eine Flugreise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht zu den notwendigen Aufwendungen gehören, ist daher nicht zu btearistanden. Deshalb war die Beschwerde des Verklagten gemäß § 157 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 159 Abs. 3 ZPO mit der Kostenfolge aus § 174 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt P. Lüdicke, Genthin) §§ 9,13 RAGO; § 45 Abs. 1 ZPO. Eine Verhandlungsgebühr für die Prozeßbevollmächtigten der Prozeßparteien entsteht dann, wenn in der mündlichen Verhandlung der streitige Sachverhalt auf der Grundlage der in der Klageschrift gestellten Anträge erörtert wird. BG Leipzig, Beschluß vom 4. Juni 1977 5 BZR 91/77. Die Prozeßparteien haben in der mündlichen Verhandlung eine Einigung geschlossen. Mit Beschluß vom gleichen Tage hat das Kreisgericht die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu zwei Dritteln und der Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat der Kläger die ihm durch die Verklagte zu erstattenden Kosten mit 210,39 M berechnet und Kostenfestsetzung beantragt. Unter Absetzung der vom Kläger berechneten Verhandlungsgebühr für seinen Prozeßbevollmächigten hat das Kreisgericht die von der Verklagten zu erstattenden Kosten auf 155,63 M festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er verweist darauf, daß vor der Einigung der Prozeßparteien der Sachverhalt eingehend erörtert wurde, so daß die für den Prozeßbevollmächigten berechnete Verhandlungsgebühr nach §§ 9, 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGO entstanden sei. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 45 Abs. 1 ZPO besteht das Anliegen der mündlichen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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