Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 39 (NJ DDR 1978, S. 39); Neue Justiz 1/78 39 sicht auf die noch ungeklärte Lage noch keine konkreten Anträge angekündigt. Vor Antragstellung ist es zur Einigung auf der Grundlage der vom Verklagten eingeräumten Trinkgeldbezüge gekommen. Dadurch sind gebührenmäßig keine Auswirkungen eingetreten. Für eine Kostenbeteiligung der Klägerin bestehen sonach keine Voraussetzungen. §§ 16, 70, 78, 84, 158 ZPO. 1. Enthält eine einstweilige Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung und wird deshalb eine Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt, so ist der Prozeßpartei Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren. 2. Mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO über die Regelung von Rechtsbeziehungen oder sonstigen Angelegenheiten für die Dauer eines Verfahrens kann Unterhalt nur von Einreichung der Klage an geltend gemacht werden. Wird rückwirkend Unterhalt beansprucht, dann kann dies nur gemäß § 16 Abs. 2 ZPO im Wege einer einstweiligen Anordnung außerhalb eines laufenden Verfahrens geschehen, wobei eine Frist für die Erhebung der Klage zu setzen und die Dringlichkeit des Antrages zu prüfen ist. BG Gera, Beschluß vom 9. August 1976 BFR 53/76. Zwischen den Prozeßparteien ist das Ehescheidungsverfahren anhängig. Auf Antrag der Klägerin hat das Kreisgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 19. Mai 1976 bestimmt, daß der Verklagte rückwirkend ab 1. November 1975 für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin für das Kind J. einen monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von 80 M zu entrichten hat. Der Beschluß ist den Prozeßparteien am 22. Mai 1975 zugestellt worden. Er enthält keine Rechtsmittelbelehrung. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1976 hat der Verklagte gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis ist berechtigt. In § 78 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO ist vorgeschrieben, daß das Urteil eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Da gemäß § 84 ZPO die Bestimmungen über das Urteil auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden sind, steht fest, daß auch für alle mit der Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse des Gerichts Rechtsmittelbelehrungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Ist wie hier eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt und versäumt dadurch eine der Prozeßparteien die vorgeschriebene Frist, dann ist ihr auf ihren Antrag hin gemäß § 70 ZPO Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu bewilligen. In solchen Fällen kann der Prozeßpartei die Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht angelastet werden. Die Beschwerde, mit der fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird, ist gleichfalls begründet. Gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO können durch eine einstweilige Anordnung Rechtsbeziehungen für die Dauer eines Verfahrens geregelt werden. Nach § 16 Abs. 2 ZPO kann sowohl innerhalb eines laufenden Verfahrens als auch vor Einreichung einer Klage ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist das innerhalb des Ehescheidungsverfahrens geschehen. Das bedeutet, daß im Wege der einstweiligen Anordnung nur über Rechtsbeziehungen entschieden werden kann, die im laufenden Verfahren eine Rolle spielen. Für das anhängige Verfahren, in dem es um Unterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien geht, bedeutet dies, daß Unterhalt nur für den Zeitraum ab Einreichung der Klage auf Ehescheidung verlangt werden kann. Deshalb war die einstweilige Anordnung aufzuheben, soweit rück- wirkend ab 1. November 1975 bis zum 30. April 1976 auf die Zahlung von Unterhalt erkannt worden ist. Erst ab 1. Mai 1976, dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage, war dem Antrag stattzugeben. Das Prozeßrecht bietet an sich die Möglichkeit, dem Antrag der Klägerin hinsichtlich der Forderung von Unterhalt für den Zeitraum vom 11. November 1975 bis 30. April 1976 stattzugeben. Der Antrag hätte dann aber als Antrag außerhalb eines laufenden Verfahrens bewertet und nach § 34 ZPO mit diesem Verfahren verbunden werden müssen. Darüber hinaus hätte das Kreisgericht gemäß § 17 ZPO der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Klage setzen müssen. Im übrigen rechtfertigt sich aber vom Inhalt her der Erlaß einer einstweiligen Anordnung für diesen Zeitraum nicht, da die notwendige Dringlichkeit nicht gegeben war. Das Kind ist von der Klägerin allein unterhalten worden; es gibt keine Hinweise dafür, daß eine besondere Notsituation eingetreten ist. Die Verpflichtung des Verklagten zur Unterhaltsleistung bleibt nach wie vor bestehen. Die Klägerin konnte diesen Unterhalt mittels Klage geltend machen, wobei diese Klage gemäß § 34 ZPO mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden werden konnte. Darüber hätte das Kreisgericht unter Beachtung des § 2 Abs. 3 ZPO die Klägerin aufklären müssen. §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO. Erhält der Rechtsanwalt einer Prozeßpartei durch formlose Mitteilung des Rechtsanwalts der anderen Prozeßpartei davon Kenntnis, daß dieser bei Gericht Rechtsmittel eingelegt hat, und reicht er selbst daraufhin eine Berufungserwiderungsschrift ein, dann ist dafür eine erstattungsfähige Prozeßgebühr entstanden. Das gilt auch dann, wenn ihm die Berufungsschrift vom Gericht zusammen mit dem Beschluß über die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet erst später zugestellt wird. BG Leipzig, Beschluß vom 20. Mai 1977 5 BFR 85/77. Zwischen den Prozeßparteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 1976 kostenpflichtig als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten zusammen mit der vom Kläger eingereichten Berufungsschrift am 16. Dezember 1976 zugestellt. Zuvor hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die unter dem 12. November 1976 gefertigte Berufungsschrift formlos von Anwalt zu Anwalt an den Prozeßvertreter der Verklagten übermittelt. Dieser fertigte daraufhin am 15. November 1976 einen Berufungserwiderungsschriftsatz, der beim Bezirksgericht am 16. November 1976 einging. Auf Grund der im kreisgerichtlichen Urteil und im Beschluß des Bezirksgerichts enthaltenen Kostenentscheidung hat der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten die Festsetzung der ihm durch die Vertretung der Verklagten entstandenen Gebühren und Auslagen beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. April 1977 hat das Kreisgericht die dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten durch den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß Gebühren des Rechtsanwalts der Verklagten für die zweite Instanz berechnet wurden. Die Berufungsschrift sei dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten erst mit dem die Berufung des Klägers abweisenden Beschluß des Bezirksgerichts zugestellt worden, so daß die Gebühren für die Fertigung eines vor Zustellung der Berufungsschrift eingegangenen Klageerwiderungsschriftsatzes nicht erstattungsfähig seien. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das inhaltliche Anliegen der nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 ZPO geregelten Zustellung von Amts wegen durch das Gericht von Klagen, Ladungen des Verklagten, Entscheidun-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 39 (NJ DDR 1978, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 39 (NJ DDR 1978, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X