Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 38 (NJ DDR 1978, S. 38); 38 Neue Justiz 1/78 Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Zwar kommt in solchen Fällen den Umständen, die die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bewirkten, für die Kostenentscheidung Bedeutung zu (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1977 S. 119). Das erfordert jedoch eine auf den konkreten Fall bezogene Prüfung. Unter anderem kommt es darauf an, ob die Einlegung des Rechtsmittels unter Anlegung objektiver Maßstäbe als Ausdruck verantwortungsbewußten Bemühens um die Sicherung des jeweiligen Rechtsanspruchs zu beurteilen ist. Ist dies der Fall, dürfen der unterlegenen Prozeßpartei selbst bei Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet nicht ohne weiteres die gesamten Kosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall waren die Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der Vermögensentscheidung nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Abgesehen davon, daß sie mit Rücksicht auf das ihr übertragene Erziehungsrecht für den Sohn der Prozeßparteien einen größeren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen begehren konnte, hat der Verklagte den Großteil der wertvollen Sachwerte (Hausgrundstück, Pkw, Kleinkraftrad) zugesprochen erhalten. Bei dieser Sachlage durfte das Bemühen der Klägerin, durch einen höheren Wertausgleich eine etwas günstigere Quote als knapp 55 Prozent des Gesamtvermögens zu erhalten auch wenn es im Ergebnis vom Bezirksgericht als vertretbare Differenzierung angesehen worden ist , nicht dazu führen, ihr unbeschadet aller nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigenden Umstände die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Unter Beachtung dieser konkreten Umstände sowie der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten war es vielmehr gerechtfertigt, der Klägerin zwei Drittel und dem Verklagten ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzulegen. §§ 174, 175 ZPO. 1. Treffen bei Abschluß eines Verfahrens durch Einigung die Prozeßparteien keine Kostenregelung, dann hat sich das Gericht bei seiner unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu treffenden Kostenentscheidung auf die Grundsätze des § 174 ZPO zu stützen. 2. Eine Zuvielforderung von Unterhalt für minderjährige Kinder, die kostenmäßig nur geringfügig ins Gewicht fällt, kann auch ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte eine volle Kostentragungspflicht des Unterhaltsverpflichteten rechtfertigen, wenn die Klage nicht mutwillig erhoben worden ist. 3. Hat der Unterhaltsverpflichtete trotz Aufforderung sein volles Einkommen nicht offenbart und bestätigt sich dadurch im Rahmen der dem Erziehungsberechtigten gegebenen Möglichkeiten zur Erforschung des tatsächlichen Einkommens des Verpflichteten dessen anrechnungsfähiges Einkommen nicht in dem ursprünglich angenommenen Umfang, dann kann dies grundsätzlich nicht zu einer Kostenbelastung der um die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bemühten Prozeßpartei führen. OG, Urteil vom 5. Juli 1977 - 1 OFK 22/77. Der Verklagte wurde im Ehescheidungsurteil vom 6. September 1973 verpflichtet, für seine beiden Kinder je 95 M Unterhalt zu zahlen. Dabei wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 626 M zugrunde gelegt. Da der Verklagte, nachdem sich sein Einkommen erhöht hatte, auch auf Aufforderung hin keinen höheren Unterhalt zahlte, hat die Klägerin ein Abänderungsverfahren eingeleitet. Vor Stellung von Anträgen kam es zu einer gerichtlichen Einigung, mit der sich der Verklagte verpflichtete, rückwirkend ab 1. Juni 1975 einen monatlichen Unterhalt von 155 M für jedes der beiden Kinder zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu einem Drittel und dem Verklagten zu zwei Drit- teln auferlegt mit der Begründung, daß der Verklagte es verabsäumt habe, von sich aus eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen vorzunehmen, und somit zur Klageerhebung Anlaß gegeben hatte. Die Klägerin sei jedoch bei der Einkommensberechnung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, so daß sie mit ihrem Abänderungsbegehren nicht in vollem Umfang Erfolg haben konnte. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde vom Bezirksgericht abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die vom Rechtsmittelgericht bestätigte Kostenentscheidung wird vom Sachverhalt nicht getragen. Erfolgt bei Abschluß eines Verfahrens durch Einigung keine Kostenregelung zwischen den Prozeßparteien, hat das Gericht gemäß § 175 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. Dabei hat es sich auf die Grundsätze des §! 174 ZPO zu stützen. Gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist in anderen Familienrechtssachen als Ehesachen über die Pflicht zur Kostentragung nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des §174 ZPO zu entscheiden. Danach hat nach Abs. 1 die unterliegende Prozeßpartei die Kosten zu tragen bzw. sind diese je nach dem Grad des Unterliegens und Obsiegens entsprechend zu teilen. Gemäß § 2 kann von dieser Regelung dann abgewichen werden, wenn der Anlaß zur Klageerhebung oder andere Umstände diese rechtfertigen. Das Gericht hat bei der Vorbereitung seiner Kostenentscheidung die sich aus § 174 Abs. 2 ZPO ergebenden Möglichkeiten einzubeziehen, um im Einzelfall den Gegebenheiten nicht gerecht werdende Kostenentscheidungen zu vermeiden (OG, Urteil vom 17. August 1976 1 OFK 12/76 unveröffentlicht). Die Instanzgerichte haben diese notwendige Prüfung nicht vorgenommen und sind dadurch zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Eine Zuvielforderung des Unterhalts für minderjährige Kinder, die kostenmäßig nur geringfügig ins Gewicht fällt, kann selbst ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte u. U. dann eine volle Kostentragungspflicht des Verpflichteten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, wenn die Klage nicht mutwillig erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall lagen weitere Gesichtspunkte vor, die eine Kostenbeteiligung der Klägerin nicht rechtfertigten. Der Verklagte hat bei seit über einem Jahr vor Klageerhebung wesentlich gestiegenem Einkommen selbst auf entsprechende Aufforderung hin keinerlei Erhöhung seiner Unterhaltszahlungen vorgenommen. Selbst wenn keine volle Übereinstimmung zwischen den Eltern über den Umfang der Erhöhung bestand, war er keinesfalls berechtigt, deshalb den Unterhalt überhaupt nicht zu erhöhen. Damit wurden nicht nur elementare Pflichten hinsichtlich einer dem tatsächlichen Einkommen entsprechenden vollen Unterhaltszahlung verletzt, sondern auch die sich durch das nunmehr erforderliche Gerichtsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten wesentlich erhöht. Diese Mehraufwendungen müssen allein zu seinen Lasten gehen. Infolge dieser Verhaltensweise des Verklagten, der auch sein volles Einkommen vor Klageerhebung nicht offenbart hatte, war die Klägerin gehalten, im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten die Höhe des jetzigen Einkommens des Verklagten zu erforschen. Wenn sich dabei das anrechnungsfähige Einkommen des Verpflichteten nicht voll in dem von ihr angenommenen Umfang bestätigte, dann kann dies nicht zu einer Kostenbelastung der um die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bemühten Prozeßpartei führen. Das ist um so weniger dann gerechtfertigt, wenn die Einkommensdifferenz wie vorliegend im wesentlichen auf ungeklärten Trinkgeldbezügen beruht, deren tatsächliche Feststellung zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Schließlich hat die Klägerin zur Vermeidung von ungerechtfertigten Sachanträgen in der Klageschrift mit Rück-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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