Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 40 (NJ DDR 1978, S. 40); 40 Neue Justiz 1/78 gen, Einigungen und Schreiben, die Sachanträge enthalten oder mit deren Zugang eine Frist beginnt, besteht vor allem darin, ein gerichtliches Verfahren ohne weitere Verzögerungen zügig und effektiv einzuleiten, Rechtsmitteloder richterliche Fristen in Lauf zu setzen, die Vollstrek-, kung einer Entscheidung zu ermöglichen und den Prozeßparteien Kenntnis von anstehenden Verhandlungsterminen bzw. von Aktivitäten der andören Prozeßpartei zu vermitteln (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1976 S. 210). Daraus folgt, daß die mit der ZPO neu geregelte Zustellung von Amts wegen nicht bezweckt, das Entstehen oder die Erstattungsfähigkeit von Kosten der im anhängigen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte für deren Aktivitäten davon abhängig zu machen, daß das Gericht nach § 37 Abs. 1 ZPO die Zustellung veranlaßt. Die Erstattung der von einem Rechtsanwalt in Verfahren geforderten Gebühren ist vielmehr davon abhängig, ob diese Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGO) tatsächlich entstanden sind und ob sie notwendig waren (§§ 164 Abs. 3, 178 Abs. 1 ZPO). Erhält der Anwalt einer Prozeßpartei im Verfahren durch formlose Mitteilung des Anwalts der anderen Prozeßpartei von einem bei Gericht eingelegten Rechtsmittel Kenntnis, so lösen die von ihm daraufhin veranlaßten prozeßbezogenen Maßnahmen die ihm zustehenden Gebührensätze aus, soweit diese Tätigkeiten in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erfaßt sind. Das trifft auch auf die Fertigung eines Erwiderungsschriftsatzes zu einer nach den Bestimmungen der ZPO noch nicht durch das Gericht zugestellten Berufungsschrift zu. Unter den Gesichtspunkten der Konzentration und Beschleunigung der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts verfahren nach den seit dem 1. Januar 1976 geltenden Verfahrensvorschriften begründet jedes sachdienliche Tätigwerden des Rechtsanwalts der anderen Prozeßpartei auch vor Zustellung der Rechtsmittelschrift durch das Gericht die Erstattungsfähigkeit entstandener Rechtsanwaltsgebühren. Im vorliegenden Verfahren hat daher das Kreisgericht rechtlich zutreffend die von Rechtsanwalt Dr. W. für die zweite Instanz geltend gemachte Prozeßgebühr (§§ 9, 13 Abs. 1, 52 RAGO) im Hinblick auf den beim Berufungsgericht am 16. November 1976 eingegangenen Erwiderungsschriftsatz bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde mußte daher nach § 156 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 159 Abs. 3 ZPO als unbegründet abgewiesen werden. §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO. Notwendige Rechtsanwaltskosten i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO sind im allgemeinen nur die Kosten eines Rechtsanwalts, der im Bereich des Prozeßgerichts ansässig ist. Daraus folgt, daß Abwesenheits- und Tagegelder sowie Reisekosten eines in einem anderen Gerichtsbereich ansässigen Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie nicht über die Kosten eines im Bereich des Prozeßgerichts wohnhaften Rechtsanwalts hinausgehen. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 1. März 1977 109 BFR 61/77. Dem Kläger wurden die Kosten des Ehescheidungsverfahrens erster und zweiter Instanz auferlegt. Beide Prozeßparteien wurden durch Rechtsanwälte vertreten. Die in B. wohnhafte Verklagte hat einen in G. ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Prozeßvertretung beauftragt. Das Stadtbezirksgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluß auch diejenigen Kosten (Abwesenheits- und Tagegelder sowie Reisekosten) als erstattungsfähig durch den Kläger festgesetzt, die dem Rechtsanwalt der Verklagten durch die in B. erfolgte Prozeßvertretung entstanden sind. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, in der er vorträgt, die Verklagte habe aus privaten Gründen einen nicht am Wohn- und Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt und müsse deshalb die Mehrkosten selbst tragen. Es handele sich hierbei nicht um notwendige Kosten des Verfahrens. Er habe nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die entstanden wären, wenn die Verklagte einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 164 Abs. 3 ZPO gehören Rechtsanwaltskosten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen einer Prozeßpartei. Soweit jedoch keine besonderen Umstände vorliegen, werden „notwendig“ im Sinne des Gesetzes und damit erstattungsfähig im allgemeinen nur die Kasten eines am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalts sein (vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 ZzF 10/75 - NJ 1975 S. 495). Im vorliegenden Verfahren sind Umstände, die die Erstattungsfähigkeit der durch den auswärtigen Rechtsanwalt der Verklagten verursachten Mehrkosten begründen könnten, mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Verklagten in B. und die Möglichkeit einer Wahl unter den Rechtsanwälten im Gerichtsbereich nicht erkennbar. Es steht zwar jeder Prozeßpartei frei, einen Rechtsanwalt nach ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch dürfen dadurch der anderen Prozeßpartei keine vermeidbaren Mehrkosten erwachsen. Folglich sind die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Verklagten vom Kläger nur insoweit zu erstatten, als diese nicht über die einem im Gerichtsbereich ansässigen Rechtsanwalt entstandenen Kosten hinausgehen. Die Mehrkosten hat der Verklagte selbst zu tragen. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Der Sekretär wird einen Kostenfestsetzungsbeschluß zu erlassen haben, der den genannten Erwägungen Rechnung trägt. Zivilrecht * 1 §§ 92 Abs. 2, 44, 330 ff. ZGB. 1. Eine Pflichtverletzung i. S. des § 92 Abs. 2 ZGB liegt im Prinzip nicht schon dann vor, wenn Bürger in bloßen Verhandlungen wegen eines Vertragsabschlusses stehen und einer der Beteiligten in der Zwischenzeit anderen Sinnes wird, und deshalb kein Vertrag zustande kommt. Eine Schadenersatzpflicht nach dieser Bestimmung wird vielmehr nur dann ausgelöst, wenn konkrete, mit der Vorbereitung des angestrebten Vertrags im Zusammenhang stehende Pflichten verletzt werden, auf deren Erfüllung der andere Partner nach den Grundsätzen über das verantwortungsbewußte Zusammenwirken (§ 44 ZGB) vertrauen durfte. 2. Ein Grundstückseigentümer handelt pflichtwidrig, wenn er einem Kaufinteressenten, der nach den gesamten Umständen davon ausgehen konnte, daß eine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft des Eigentümers besteht die aber in Wirklichkeit nicht vorlag bei der Durchführung oder Vorbereitung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück nicht widerspricht. OG, Urteil vom 13. September 1977 - 2 OZK 30/77. Im März 1976 hat die Verklagte in einer Tageszeitung ein unbebautes Gartengrundstück (Teil ihres Wohngrund-stücks) zum Kauf angeboten. Daraufhin hat sich der Kläger als Kaufinteressent gemeldet. Im beiderseitigen Einvernehmen hat der Kläger Anfang April den für den Verkauf vorgesehenen Teil des Grundstücks abgesteckt. Danach hat er vereinbarungsgemäß auf einer Seite des Grundstücks Zaunsäulen gesetzt. Zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags ist es nicht gekommen. Der Kläger hat von der Verklagten 701,06 M Schadenersatz gefordert und dazu vorgetragen: Die Verklagte habe den notariellen Kaufvertrag erst später abschließen wollen, ihm aber ihre Verkaufsabsichten mehrfach bestätigt. Deshalb habe er in der Folgezeit auf dem Grundstück ein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 40 (NJ DDR 1978, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 40 (NJ DDR 1978, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwal-tungen Verwaltung für die systematische Anleitung und Kontrolle der Leiter der Abteilungen aufgehoben. Entsprechende Neufestlegungen erfolgen zu gegebener Zeit.

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