Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 489 (NJ DDR 1978, S. 489); Neue Justiz 11/78 489 vorbereitet. Dazu gehört u. a. die Klärung von Fragen der Ausbildung, des Arbeitsinhalts, der Arbeitszeit, der individuellen Arbeitsplatzgestaltung, des Arbeitsplatzwechsels und der Schonarbeit. Weiterhin hat die Kommission Maßnahmen zur sozialen Unterstützung wie die Anpassung der Wohnbedingungen, den individuellen Transport zum und vom Arbeitsplatz u. ä. einzuleiten. Sie unterbreitet auch Vorsdiläge zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und der sozialen Situation der leistungsgeminderten Werktätigen, die u. a. als Grundlage für konkrete Festlegungen im Betriebskollektivvertrag dienen. Der leistungsgeminderte Werktätige ist zu Beratungen der Kommission über seinen künftigen Arbeitseinsatz einzuladen, ebenso der zuständige Leiter und der Gewerkschaftsvertrauensmann. Die Kommissionsmitglieder haben über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden medizinischen und sozialen Informationen, die den leistungsgeminderten Werktätigen betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Eine erforderliche Weitergabe derartiger Informationen bedarf der Zustimmung des Werktätigen. Verstöße dagegen werden nach den Bestimmungen über die arbeitsrechtliche disziplinarische Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) geahndet. Mit der 1. DB zur Sozialfürsorgeverordnung vom 29. Juni 1978 (GBl. I Nr. 21 S. 243) wird zur einheitlichen Anwendung der §§ 12 und 17 der SozialfürsorgeVO vom 4. April 1974 (GBl. I Nr. 22 S. 224) festgelegt, in welcher Höhe bei Beurlaubung von einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulinternat Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld zu zahlen sind. Dabei wurden die in Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen sozialpolitischen Maßnahmen mit der 2. SozialfürsorgeVO vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 28 S. 382) festgelegten erhöhten Sätze zugrunde gelegt. Die 1. DB regelt differenziert, wer unter welchen Voraussetzungen anspruchsberechtigt ist und durch wen die Zahlung des Geldes jeweils erfolgt. Die 2. DB zur Rentenverordnung vom 29. Juni 1978 (GBl. I Nr. 19 S. 236) präzisiert einige Bestimmungen der RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I Nr. 22 S. 201). Das betrifft u. a. erweiterte Regelungen über die Anrechnung von Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit, die Zahlung des Kinderzuschlages und der Waisenrente an Studenten über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Beendigung des Studiums, die Anrechnung von Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der DDR als bergbauliche Versicherung sowie die Zahlung von Pflegegeld, Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld an Kinder und Jugendliche, die sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befinden. Zur Angleichung der Bestimmungen über die Zuführungen zum Prämienfonds an das Arbeitsgesetzbuch wurde die 1. DB zur VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 15. August 1978 (GBl. I Nr. 28 S. 314) erlassen. Da die in §282 AGB enthaltene Neuregelung des Anspruchs auf Krankengeld zum Wegfall des Lohnausgleichs und damit zu einer Verringerung der Lohnsumme in den Organen und Einrichtungen führt, werden die auf die Lohnsumme bezogenen Prozentsätze der Zuführungen zum Prämienfonds ab 1. Januar 1979 entsprechend erhöht. Sie betragen bei den Räten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie deren Einrichtungen 4,1 Prozent und bei den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen 3,1 Prozent der Lohnsumme. * ■ , Abschließend sind noch zwei für das Bildungswesen bedeutsame Rechtsvorschriften zu erwähnen. Die AO über das kombinierte Studium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts vom 5. Juli 1978 (GBl. I Nr. 21 S. 244) legt fest, daß für Facharbeiter und Meister, die in Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und soziali- stischen Genossenschaften als Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts vorbereitet werden bzw. tätig sind und zum Fachschulabschluß als Ingenieurpädagoge geführt werden sollen, ein kombiniertes Studium (in technischen und agrarwissenschaftlichen Fachrichtungen) eingerichtet wird. Dieses kombinierte Studium gliedert sich in zwei grundlagenspezifische und in einen fachrichtungsspezifischen Studienabschnitt. Zum ersten grundlagenspezifischen Studienabschnitt gehört auch die Ausbildung auf dem Gebiet des Rechts. Zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen werden die Studienteilnehmer von der Arbeit freigestellt, und zwar im 1. und 2. Semester insgesamt 80 Arbeitstage, im 3. Semester 18 Arbeitstage und im 4. Semester 70 Arbeitstage. Außerdem erhalten sie für die Anfertigung und Verteidigung der Abschlußarbeit vier Wochen Freistellung. Für die Dauer der Freistellung wird ihnen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohns gemäß § 182 Abs. 4 AGB gezahlt. Für dieses kombinierte Studium ist eine Delegierung durch einen Betrieb erforderlich. Der delegierende Betrieb hat mit den Studienteilnehmem gemäß §§ 153 ff. AGB Qualifizierungsverträge abzuschließen. Die AO über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte Facharzt-/Fachzahnarztordnung vom 11. August 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 286) trägt den Erfordernissen einer ständig qualifizierteren, wissenschaftlichen Weiterbildung der im Gesundheitswesen Tätigen Rechnung. Die Weiterbildung zum Facharzt bzw. Fachzahnarzt, die nicht mit einer Prüfung, sondern mit einem Kolloquium abschließt, hat zum Ziel, die Teilnehmer zu befähigen, ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit in einer Fachrichtung selbständig auszuüben. Ärzte und Zahnärzte, die die Weiterbildung nicht erfolgreich beenden, dürfen nur unter Anleitung eines Facharztes bzw. Fachzahnarztes tätig sein. Die Dauer der Weiterbildung wurde variabel, je nach dem Stand der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für vier bis fünf Jahre festgelegt. Dementsprechend ist auch größere Flexibilität bei der Gestaltung des Qualifizierungsvertrages gemäß §§ 153 ff. AGB durch Anpassung an die individuellen Besonderheiten unter Berücksichtigung des beabsichtigten Einsatzes gegeben. Die AO bietet auch eine größere Möglichkeit des Fachrichtungswechsels während der Weiterbildung und fördert im Interesse der wissenschaftlichen Entwicklung die Weiterbildung in einer zweiten Fachrichtung. Im einzelnen legt die AO die Fachrichtungen fest, regelt die Durchführung der Weiterbildung und die Eigenverantwortung der Teilnehmer dafür und enthält Vorschriften über Erteilung sowie die Versagung bzw. Zurücknahme der staatlichen Anerkennung als Facharzt oder Fachzahnarzt. Ausgearbeitet von Dr. S1GHART LÖRLER, HEINZ BUCH, ROLF KACHELMAIER, Dr. NORBERT KÖNIG, JOACHIM LEHMANN, KURT LIPPOLD, HEINZ MARTIN, WOLFGANG PETTER und Dr. HANS TARNICK * S. 1 Zu bisher erlassenen Statuten vgl. die Gesetzgebungsübersichten ln NJ 1975, Heft 10, S. 303 f.; Heft 15, S. 451; Heft 21, S. 633; NJ 1976, Heft 3, S. 73; Heft 9, S. 264; Heft 15, S. 456; NJ 1977, Heft 9, S. 268 f.; NJ 1978, Heft 2, S. 73. 2 Vgl. VO über den Umtausch der Personalausweise der DDR vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 31 S. 344). 3 Bekanntmachung der Neufassung der Personalausweisordnung vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 31 S. 344). 4 Vgl. die Gesetzgebungsiüberslcht ln NJ 1976, Heft 9, S. 264. . 5 Zum Denkmalpflegegesetz vgl. die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1975, Heft 15, S. 453. 6 Zur AO über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen Im Überweisungsverfahren Uberweisungsanordnung vom 18. Mai 1978 (GBL I Nr. 16 S. 186) vgl. die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1978, Heft 8, S. 348).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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