Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 488 (NJ DDR 1978, S. 488); 488 \ Neue Justiz 11/78 ren, deren Errechnung in der 2. DB geregelt ist, können im Verwaltungswege zwangsweise eingezogen werden. * Die VO über die Leitung, Planung und Organisation des Pflanzenschutzwesens in der DDR Pflanzenschutzverordnung vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 28 S. 309) entspricht den höheren Anforderungen, die sich aus der weiteren Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft und dem schrittweisen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation ergeben. Das Ziel der Regelung ist es insbesondere, Ertragsausfälle, die durch Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge und Unkräuter entstehen, durch umfassende Pflanzenschutzmaßnahmen zu vermeiden und auf diese Weise zur weiteren Erhöhung der Ertragssicherheit in der Pflanzen- und Rohholzproduktion beizutragen. Davon ausgehend legt die VO die Aufgaben, Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Pflanzen- und Vorratsschutzes, der Pflanzenquarantäne und des Forstpflanzenschutzes für die zuständigen staatlichen Organe, die staatlichen Einrichtungen des Pflanzenschutzes und der Pflanzenquarantäne, für LPGs, GPGs, VEGs und deren kooperative Einrichtungen, die agrochemischen Zentren, die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, sonstige Einrichtungen und Betriebe sowie für die Bürger neu fest. Die Regelungen konkretisieren insoweit z. B. Ziff. 26 Abs. 2 des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion (GBl.-Sdr. Nr. 937), wonach die LPG den Pflanzenschutz und alle phytosanitären Aufgaben zur Gesunderhaltung des Bodens, der Pflanzen und des Erntegutes zu gewährleisten hat. Zugleich ist in der VO festgelegt, daß alle Bürger, die Grundstücke gartenbaulich oder zur Erholung nutzen, zu sichern haben, daß benachbarte Kultur- und Nutzpflanzen nicht gefährdet sowie Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge und Unkräuter nicht übertragen werden. Zur zwangsweisen Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Kultur- und Nutzpflanzen können die dafür zuständigen Organe Auflagen erteilen. Bei Nichtbefolgung derartiger Auflagen, sowie bei der Verletzung weiterer, in der VO ausdrücklich festgelegten Pflichten können Ordnungsstrafen verhängt werden. Zur Ausgestaltung wirtschafts- und zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen wurde auf der Grundlage des § 33 VG und der §§46, 161 ZGB die AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwassereinleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 (GBl. I Nr. 29 S. 324) erlassen. Mit ihr werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Bedarfsträgern und den Versorgungsträgem, die sich bei Anschlüssen an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Anlagen ergeben, neu geregelt. Die AO statuiert u. a. die grundsätzliche Verpflichtung der Industriebetriebe und der LPGs, Abwasseranlagen zur Behandlung und Ableitung der im Produktionsprozeß anfallenden Abwässer zu errichten und zu betreiben, soweit eine Behandlung und Ableitung durch öffentliche Abwasseranlagen nicht die volkswirtschaftlich günstigste Lösung ist. Darüber entscheidet die Staatliche Gewässeraufsicht auf der Grundlage der Wasserbilanzen. Die AO enthält ferner Bestimmungen über die Abgrenzung der Verantwortung für Abwasseranlagen, über langfristige Anschlußverträge, Abwassereinleitungsverträge, technische Anschlußbedingungen, Grundsätze für die Einleitung von Abwasser, Pflichten beim Umgang mit Abwasseranlagen, Regelungen über Rechnungserteilung und Bezahlung auf der Grundlage der ermittelten eingeleiteten Abwassermengen sowie Bestimmungen über Preissanktionen und die wirtschafts- bzw. zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. Die AO hat auch für alle bestehenden Verträge Gültigkeit. Verträge, die vor Inkrafttreten der AO abgeschlossen wurden, sind erforderlichenfalls entsprechend den Bestimmungen der AO' zu ändern. Im Interesse einer umfassenden und effektiven Datenübertragung stellt die Deutsche Post den Betrieben und Organen ihre öffentlichen Femmeldenetze (Daten-, Fem-sprech- und Telexnetz) zur Übermittlung von Daten an die von ihnen bestimmten Empfänger zur Verfügung. Die dafür erforderlichen rechtlichen Regelungen enthält die AO über den Datenübertragungsdienst der Deutschen Post Datenübertragungsordnung (DÜO) vom 13. Juli 1978 (GBl. I Nr. 27 S. 293). Das Teilnehmerverhältnis umfaßt den Anschluß an die öffentlichen Femmeldenetze durch die Deutsche Post und die Nutzung dieser Netze durch den Datenteilnehmer; es kommt mit der Genehmigung eines entsprechenden Antrags durch die Deutsche Post zustande. Die VO enthält u. a. Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Datenteilnehmers, die Teilnehmereinrichtungen, über besondere Kundendienste der Deutschen Post (Auskunfts-, Buch- und Entstörungsdienst) sowie über die materielle Verantwortlichkeit. Die Deutsche Post ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie beim Einrichten, Instandhalten oder Abbrechen von Leitungen und Einrichtungen rechtswidrig einen Schaden verursacht. Der Datenteilnehmer ist für Schäden verantwortlich, die er durch Verletzung seiner Pflichten aus dem Teilnehmerverhältnis rechtswidrig verursacht. Diese Verantwortlichkeit besteht auch für andere, denen der Datenteilnehmer seine Einrichtungen zur Mitbenutzung überläßt. Die Deutsche Post kann nach schriftlicher Ankündigung Datenanschlußleitungen sperren, wenn Teilnehmerpflichten verletzt werden. Gegen diese und andere nach der AO zulässige Maßnahmen bzw. Entscheidungen der Deutschen Post ist die Beschwerde möglich. Aus Gründen der Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung durch die Banken wurde die AO über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Lastschriftverfahren Lastschrift-Anordnung vom 8. August 1978 (GBl. I Nr. 28 S. 314) erlassen.5 Sie legt fest, daß die Erteilung von Lastschriftaufträgen unter Verwendung der von der Bank vorgeschriebenen Vordrucke bzw. in anderer mit der Bank vereinbarter datenerfassungsgerechter Form oder eines Zahlungsauftrag/Datenträgerbegleitscheins mit maschinenlesbarem Datenträger zu erfolgen hat. Die Bank des Verkäufers ist berechtigt, Lastschriftaufträge zurückzuweisen, wenn nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder nicht zulässige Vordrucke eingereicht oder nicht verarbeitungsfähige oder nicht der Vereinbarung mit der Bank entsprechende maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Eine Reihe wichtiger Rechtsvorschriften bezieht sich auf das Gebiet der Sozialpolitik und des Arbeitsrechts. An erster Stelle ist hier die AO über die Bildung und Tätigkeit von Betriebsrehabilitationskommissionen vom 14. Juni 1978 (GBl. I Nr. 18 S. 229) zu nennen, die darauf abzielt, den in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit stärker beeinträchtigten Werktätigen das Recht auf Arbeit sowie auf eine qualifizierte gesundheitliche und soziale Betreuung zu sichern. Die AO konkretisiert u. a. die Rechtspflicht der Betriebe, geeignete Arbeitsplätze für leistungsgeminderte Werktätige und Rehabilitanden zu schaffen (§ 74 Abs. 4 AGB). Den Rehabilitationskommissionen, die in Betrieben mit hauptamtlichem Betriebsarzt zu bilden sind, gehören außer dem Betriebsarzt Vertreter der Betriebsleitung, der Vorsitzende des Rates für Sozialversicherung und geschädigte Werktätige an. Die Kommission arbeitet als kollektives, beratendes Gremium des Betriebsleiters. Sie unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung bezüglich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb, indem sie den Arbeitseinsatz leistungsgeminderter Werktätiger auf der Grundlage ärztlicher Stellungnahmen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Jahren und ft,ff erheblich zurückgegangen ist. Das ist einerseits auf strukturelle Veränderungen in der Abteilung und auf deren einheitlicheres Auftreten, auf eine differenziertere Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Abteilung Alt durchgeführt. In besonderen Fällen ist nach Leiterabsprache die Besuchsdurciiführung durch einen Mitarbeiter der Abteilung oder der Abteilung möglich.

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