Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 490 (NJ DDR 1978, S. 490); 490 Neue Justiz 11/78 Erfahrungen aus der Praxis Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Der konsequenten und zügigen Durchsetzung der materiellen Wiedergutmachung des Schadens kommt wie der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein hoher Stellenwert zu. In keiner Phase des Verfahrens dürfen Zweifel daran aufkommen, daß es zu den Grundpflichten des Täters gehört, den durch die Tat angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Auf die Erfüllung dieser Grundpflicht muß in allen Verfahrensstadien aktiv hingewirkt werden. Dem sozialistischen Eigentum und dem Bürger zugefügte Schäden müssen so schnell wie möglich ersetzt werden. Dabei geht es nicht nur um die Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens obwohl dies allein schon wichtig genug wäre. Es geht um hohe Rechtssicherheit, um die Gewähr für jeden Bürger, daß sein sozialistischer Staat alles unternimmt, um Rechtsverletzer konsequent zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens heranzuziehen. Ganz besonders gilt das aber für die strikte Gewährleistung der Rechte derjenigen Bürger, die sich aktiv für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für Ordnung, Disziplin und Sicherheit einsetzen und dabei Schaden erleiden. Die Haltung des Täters zur Wiedergutmachung des durch ihn angerichteten Schadens wird zu Recht als ein Kriterium für seine Einstellung zur Tat angesehen. Wenn also Täter aus dem ehrlichen Bestreben, die Folgen ihrer Straftaten überwinden zu helfen, besondere Anstrengungen zur Wiedergutmachung unternehmen, ist dies auch bei der Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Wiedergutmachung hat eine doppelte Bedeutung: zum einen als Beseitigung des angerichteten Schadens und zum anderen als Erziehungsmaßnahme. Bereits im Ermittlungsverfahren sind deshalb die realen Möglichkeiten des Täters zur schnellen Wiedergutmachung aufzuklären, und es ist dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeiten voll ausgeschöpft und zügig verwirklicht werden. Dabei sind hohe Anforderungen an den Täter zu stellen. Der Staatsanwalt hat eine besondere Verantwortung dafür, daß durch die Leitung des Ermittlungsverfahrens Wiedergutmachung und Schadenersatz rechtzeitig gesichert werden. Seine Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane ist von maßgeblicher Bedeutung für die diesen Erfordernissen entsprechende Gestaltung der Strafverfahren. Die Staatsanwälte und Kriminalisten unternehmen im Bewußtsein ihrer Verantwortung große Anstrengungen, um ihre Aufgaben zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen gewissenhaft wahrzunehmen. Dazu enthalten die entsprechenden Anleitungsmaterialien des Generalstaatsanwalts der DDR eine klare und einheitliche Orientierung. Es ist festzustellen, daß Staatsanwälte und Untersuchungsorgane zusammen mit den Gerichten die gesetzliche Forderung, im Strafverfahren Schadenersatzforderungen konsequent dürchzusetzen, immer besser erfüllen und damit die Wirksamkeit des Strafverfahrens erhöhen. Die Staatsanwälte setzen sich dafür ein, daß wenn möglich bereits bei der Anzeigenaufnahme Schadenersatzanträge gestellt werden. Führen die Folgen der Straftat zu einer Arbeitsbefreiung oder gar zu einem Krankenhausaufenthalt, so hat es sich im wesentlichen durchgesetzt, daß darüber die Sozialversicherung oder die Staatliche Versicherung informiert werden, damit diese ihren Regreßanspruch für die erbrachten Geld- und Sachleistungen rechtzeitig geltend machen können. Diese Zusammenarbeit mit Trägern sozialistischen Eigentums hat sich insbesondere in den Strafverfahren bewährt, die wegen Körperverletzung und wegen Verkehrsstraftaten durchgeführt werden mußten. Natürlich ist nicht zu übersehen, daß es örtliche Unterschiede gibt und daß noch manches besser zu machen ist. Zuweilen werden Betriebe nicht oder erst verhältnismäßig spät informiert, so daß sie ihre Rechte nicht gleich von Anbeginn in der gehörigen Weise wahmehmen können. Es kommt mitunter auch noch zu Schadenersatzanträgen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Teilweise wird es auch unterlassen, schon bei der ersten Beschuldigtenvernehmung auf bestehende Schadenersatzverpflichtungen hinzuweisen und auf die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens zu orientieren. Diesen und ähnlichen Fragen wird bei der operativen Anleitung und Kontrolle wie im Rahmen der planmäßigen Schulungsarbeit erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Über Versäumnisse oder Mängel bei der Sicherung der Wiedergutmachung des Schadens im Ermittlungsverfahren sind der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu informieren, denn das sind immer zugleich Probleme des Zusammenwirkens der am Strafverfahren beteiligten Organe. Gemeinsame Beratungen über die in diesem Zusammenhang auftretenden praktischen Probleme führen zu guten Ergebnissen. Die Anforderungen an die konsequente und zügige Gewährleistung der Wiedergutmachung des Schadens im Strafverfahren sind mit Ansprüchen auch an die Erziehungsarbeit in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und Genossenschaften verbunden. Mitunter werden die Pflichten zum Schutz des sozialistischen Eigentums, insbesondere zur Herbeiführung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, noch nicht mit der erforderlichen Konsequenz wahrgenommen, und es gibt noch Erscheinungen falsch verstandener Toleranz, die der Erziehung zur Achtung von Recht und Gesetz entgegenwirken. In der Regel nehmen die zuständigen Leiter selbst ihre Pflicht zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit konsequent wahr. Vom selbständigen Antragsrecht des Staatsanwalts gemäß § 198 Abs. 2 StPO wird nur in den notwendigen Fällen Gebrauch gemacht. Die verantwortlichen Leiter sollen sich nicht hinter dem Staatsanwalt verstecken, sondern in der Auseinandersetzung mit falschen Haltungen zur Gesetzlichkeit im eigenen Verantwortungsbereich eindeutige Positionen beziehen. Das schließt aber nicht aus, sondern das bedingt, daß der Staatsanwalt im Interesse des unbedingten Schutzes des sozialistischen Eigentums und der Wirksamkeit des Strafverfahrens erforderlichenfalls selbständig solche Schadenersatzansprüche geltend macht. Die Praxis bestätigt die Notwendigkeit, Richtigkeit und Wirksamkeit dieser Gesetzesergänzung vor allem in solchen Fällen, in denen entsprechende Anträge von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums im Strafverfahren infolge von Versäumnissen oder Zufällen nicht gestellt oder ungeachtet der gegebenen Hinweise und Ermahnungen unterlassen wurden oder in Fällen einer notwendigen besonders schleunigen Verfahrensdurchführung, wenn die Anträge nicht mehr rechtzeitig eingehen. Liegen Pflichtverletzungen dafür Verantwortlicher vor, leitet der Staatsanwalt Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht ein. Dr. HARRI HARRLAND, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 490 (NJ DDR 1978, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 490 (NJ DDR 1978, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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