Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 480 (NJ DDR 1978, S. 480); 480 Neue Justiz 11/78 der Realität des Systems der Verfassungsbestimmungen. Die Gewißheit, daß sie tatsächlich verwirklicht wird, ist einer der wesentlichsten Züge der sozialistischen Verfassung. Um die These von der unmittelbaren Geltung der Verfassungsbestimmungen zu begründen, kann man versuchen, mögliche Gegenargumente vorzubringen. So könnte als Gegenargument vorgebracht werden, daß in den Verfassungsnormen durchaus nicht immer an bestimmte Subjekte adressierte Forderungen enthalten sind und daß die Verfassung selbst in den meisten Fällen keine Maßnahmen festlegt, die die Verletzung ihrer Bestimmungen verhindern. Als mögliches widerlegendes Argument kann darauf verwiesen werden, daß die Rechtsgarantien für den Schutz der Verfassungsbestimmungen häufig nicht in der Verfassung selbst, sondern in den Normen der laufenden Gesetzgebung festgelegt sind. Es ist verständlich, daß zur Realisierung vieler Verfassungsbestimmungen häufig eine komplizierte Gesamtheit vermittelnder normativer Vorschriften erforderlich ist. Dieser Umstand darf aber nicht als Negierung der direkten Geltung der Verfassungsnorm verstanden werden. So wird das Verfahren für die Realisierung der Verfassungsgarantien der sozialistischen Rechtsprechung in den Normen des Prozeßrechts detailliert dargelegt. Insbesondere die Verwirklichung des Rechts des Beschuldigten auf Verteidigung wird durch ein ganzes System von prozessualen Mitteln gesichert. Gleichzeitig ist die Verletzung jeder konkreten Prozeßvorschrift, die sich auf das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung bezieht, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie der Rechte des Bürgers, die den verfassungsmäßigen Charakter der sozialistischen Rechtsprechung beeinträchtigt. Darin besteht der unbedingt kategorische Charakter der Verfassungsvorschriften, die vom Bewußtsein der Bürger als unwandelbarer Ausdruck des Willens des ganzen Volkes aufgenommen werden. Der Bürger muß sich dessen gewiß sein, daß jede Verfassungsnorm (besonders eine Norm, die sein Recht festlegt) real ist und unmittelbar gilt; die vermittelnden Normen sind nur als Hilfsmittel für die Realisierung des Verfassungsgebotes aufzufassen. Der normative Charakter der Präambel der Verfassung Der normative Charakter ist der Verfassung insgesamt, d. h. jedem ihrer Teile eigen. Ist die Präambel der Verfassung von dieser allgemeinen These ausgeschlossen? In der bürgerlichen Literatur wird bekanntlich die Präambel der Verfassung häufig ihrem Haupttext entgegengestellt. Dabei beruft man sich gewöhnlich auf den programmatischen Charakter der Präambel.6 Der Konzeption der Verfassung des sozialistischen Staates ist es fremd, irgendwelche Teile des Grundgesetzes zu den nicht wirksamen Deklarationen zu zählen. L. I. Breshnew sagte mit aller Bestimmtheit: „Wir haben die Verfassung nicht zur Dekoration geschaffen. Sie muß und wird in allen Teilen erfüllt werden.“7 Die Präambel ist ein organischer Bestandteil der Verfassung. Sie ist der methodische Schlüssel zum Verständnis, zur Auslegung und zur Anwendung der Bestimmungen, die in den einzelnen Abschnitten, Kapiteln und Artikeln enthalten sind. I. P. 11 j i n s k i verweist darauf, daß es in der juristischen Literatur der sozialistischen Länder unterschiedliche Standpunkte zur rechtlichen Bedeutung der Verfassungspräambeln gibt, und hebt gleichzeitig hervor, daß zweifellos „die Präambel ein Bestandteil der Verfassung ist, der insgesamt Rechtscharakter hat“.8 Der bulgarische Wissenschaftler W. Sacharijew weist darauf hin, daß es neben den normativen Teilen in der Verfassung auch einen „gewissen nichtnormativen politischen und theoretischen Teil“ geben kann, wobei er die Rolle des „nichtnormativen allgemeintheoretischen erklärenden und deklaratorischen Teils oder der Präambel“ der Verfassung hoch einschätzt.9 Wir stimmen dem zu, daß die Präambel der sozialistischen Verfassung sowohl eine „allgemeintheoretische“ als auch „erklärende“ Bedeutung hat und daß der Präambel ein politischer Charakter eigen ist. Diese These führt jedoch (vielleicht auch entgegen der Absicht des Autors) zu einer Gegenüberstellung des politischen und des allgemeintheoretischen Teils: der Präambel und der anderen Teile der Verfassung. Dadurch kann der Eindruck entstehen, daß die letzteren keine politische und allgemeintheoretische Bedeutung haben. Wir gehen aber davon aus, daß jeder Teil der Verfassung politische und allgemeintheoretische Bedeutung hat. Der politische und allgemeintheoretische Charakter der Präambel wiederum kann nicht als Ausgangspunkt für die Behauptung dienen, daß die Bestimmungen des Einführungsteils der Verfassung des sozialistischen Staates keinen normativen Charakter hätten. Haben denn nicht viele Merkmale der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, die Ziele des Sowjetstaates, die Prinzipien seiner Organisation, die in allgemeiner Form in der Präambel ausgedrückt sind, normative Bedeutung? Der normative Charakter der Präambel tritt insbesondere auch darin zutage, daß ihr Inhalt der allgemeinverbindliche (normative) Maßstab für die Auslegung und Anwendung aller Bestimmungen nicht nur der Verfassung, sondern aller geltenden Gesetze ist. Zudem können die Aussagen in der Präambel als Kriterium für die Feststellung der Übereinstimmung der Gesetzgebungsakte mit der Verfassung dienen. In dieser Hinsicht könnte die These akzeptiert werden, daß die Präambel „erklärenden“ Charakter und „erläuternde“ Bedeutung hat. * Als Grundgesetz des Staates ist die Verfassung der UdSSR durch die Vollkommenheit des Systems der Verfassungsbestimmungen gekennzeichnet. Hier muß u. E. die elementare These, die gleichzeitig grundsätzliche Bedeutung hat, betont werden: Die Verfassung ist nicht die Summe zersplitterter Prinzipien, sondern ein System organisch vereinigter Grundsätze, die von der Einheit der ideologischpolitischen Anschauungen durchdrungen sind. Folglich ist der Systemcharakter der Verfassung der UdSSR die Widerspiegelung ihrer inneren konzeptionellen Einheit. Dem steht die Doktrin gegenüber, die den chaotischen Charakter und die idealisierende Systemlosigkeit rechtfertigt, die für die Verfassungen einer Reihe bürgerlicher Staaten bezeichnend sind. Die Verfassung sozialistischen Typs konzentriert in sich die Gesamtheit der für das Recht ausschlaggebenden Grundsätze, der Ausgangsprinzipien. In diesem Sinne hat die Verfassung der UdSSR eine für das gesamte Sowjetrecht systembestimmende Eigenschaft. (Redaktionell gekürzt aus: Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1978, Heft 6, S. 11 ff.; Übersetzung von Ilse Zimmermann und Renate Frommert, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) * S. 1 Gesetz vom 7. Oktober 1977, ln: Iswestija vom 8. Oktober 1977, S. 1. Vgl. auch Leitungsdnformation der Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft der DDR 1977, Nr. 20, S. 1 f. - D. Red. 2 Vgl. ND vom 8./9. Oktober 1977, S. 12. 3 Dies Ist durch Art. 23 bis 26 des Gesetzes über den Ministerrat der UdSSR geschehen (deutscher Text in: Leitungsinformation der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 1978, Nr. 14, S. 6 ff.). - D. Red. 4 Darauf, daß eine solche erweiterte Auslegung des Begriffs „Verfassungsgesetz“ falsch ist, wies seinerzeit A. W. Mizke-witsch hin (vgl. A. W. Mizkewltsch, Die Akte der höchsten Organe des Sowjetstaates, Moskau 1967, S. 75 [russt]). 5 Vgl. ND vom 8-/9. Oktober 1977, S. 12. 6 Vgl. Essais sur les droits de l’homme en Europe, Bd. III, Turin 1961, S. 48 bis 50. 7 Vgl. ND vom 8./9. Oktober 1977, S. 12. 8 Staat und Demokratie in der Periode des Aufbaus des entwickelten Sozialismus, Moskau 1974, S. 89 (russ.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 480 (NJ DDR 1978, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 480 (NJ DDR 1978, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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