Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 481 (NJ DDR 1978, S. 481); Neue Justiz 11/78 481 Neue Rechtsvorschriften Neuregelung des Erholungsurlaubs Dr. HANS RÜHL, Abteilungsleiter im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne Mit der VO über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 und der 1. DB zu dieser VO vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 33 S. 365 und S. 367) wurde die letzte noch offene Aufgabe aus dem Gemeinsamen Beschluß des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 27. Mai 1976 über die weitere planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Zeitraum 1976 bis 1978 erfüllt. Auf Grund der Neuregelung verlängert sich vom 1. Januar 1979 an der Erholungsurlaub für ca. 6,6 Millionen Werktätige um 3 Arbeitstage und für ca. 940 000 Werktätige differenziert um 4 bis 6, in Einzelfällen sogar um mehr als 6 Arbeitstage. Zugleich wird mit der VO vom 28. September 1978 ein neues einheitliches Urlaubssystem geschaffen, das einfach und überschaubar ist. Dieses Urlaubssystem entspricht den Interessen der Werktätigen, weil es bei gleichen Voraussetzungen und Bedingungen auch gleiche Urlaubsansprüche vorsieht. Während es in den vergangenen Jahren nur möglich war, den Urlaub für Werktätige mit der niedrigsten Urlaubsdauer bzw. für besonders belastete Werktätige (z. B. Schichtarbeiter) zu verlängern, erhalten in Verwirklichung unseres sozialpolitischen Programms, zu dem auch der Gemeinsame Beschluß vom 27. Mai 1976 gehört, alle Arbeiter und Angestellten einen um mindestens drei Arbeitstage verlängerten gesetzlichen Urlaub. Das ist die umfassendste Maßnahme auf dem Gebiet des Erholungsurlaubs seit der Gründung der DDR. Diese Verlängerung des Erholungsurlaubs geht von unseren gegenwärtigen ökonomischen Möglichkeiten aus. Die mit ihr verbundene Verminderung des Arbeitszeitfonds beträgt im volkswirtschaftlichen Durchschnitt 1,45 Prozent, was dem Arbeitsvermögen von ca. 106 000 Werktätigen entspricht. Diese Tatsache verdeutlicht nicht nur den Umfang der sozialpolitischen Maßnahme, sondern auch die große Verantwortung jedes Leiters, die Verwirklichung dieser sozialpolitischen Maßnahme und zugleich das planmäßig vorgesehene dynamische Produktionswachstum in der täglichen Arbeit zu gewährleisten. Seit der Veröffentlichung der neuen UrlaubsVO gibt es zahlreiche hervorragende Beispiele von einzelnen Werktätigen, Brigaden und ganzen Betriebskollektiven, die sich darüber Gedanken machen, wie die Planaufgaben für 1979 durch konkrete Maßnahmen und Verpflichtungen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Senkung der Selbstkosten, zur vollen Ausnutzung der Arbeitszeit und der Grundfonds usw. auch bei verlängertem Erholungsurlaub erfüllt und gezielt überboten werden können. Für die Urlaubsverlängerung gilt ebenso wie für andere sozialpolitische Maßnahmen der Grundsatz: Jeder soziale Fortschritt wird von den Werktätigen selbst erarbeitet! Geltungsbereich der UrlaubsVO und Grundlage der Urlaubsbemessung Die UrlaubsVO gilt für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Werktätigen sowie für Lehrlinge (§ 1). Sie erstreckt sich also auch auf Werktätige, die in Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie bei Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen beschäftigt sind, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Arbeitsrechtsverhältnisse mit Werktätigen begründen. Die UrlaubsVO ist ferner für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 10). Sie findet vollinhaltlich auf PGH-Mitglieder Anwendung, während für LPG-Mitglie-der in § 11 einige spezielle Regelungen enthalten sind. Nach § 2 Abs. 1 UrlaubsVO setzt sich der Erholungsurlaub aus dem Grundurlaub gemäß § 3 Abs. 1 (bzw. dem erhöhten Grundurlaub gemäß § 3 Abs. 2) und soweit ein solcher Anspruch besteht aus den verschiedenen Arten von Zusatzurlaub zusammen. Das heißt: die Summe der verschiedenen Urlaubsansprüche ergibt den jährlichen Erholungsurlaub. Erhält z. B. ein Werktätiger 18 Arbeitstage Grundurlaub plus 2 Arbeitstage arbeitsbedingten Zusatzurlaub plus 5 Arbeitstage Schichturlaub für Tätigkeit im unterbrochenen Dreischichtsystem, so beträgt die Dauer seines Erholungsurlaubs 25 Arbeitstage. Neu ist, daß der Urlaub, der bisher nach Werktagen (einschließlich des arbeitsfreien Sonnabends) berechnet wurde, künftig nach Arbeitstagen (Montag bis Freitag) berechnet und gewährt wird (§2 Abs. 2). Die Festlegung, daß als Urlaubstage nur die Arbeitstage gelten, bringt die Übereinstimmung des neuen Urlaubssystems mit der Arbeitszeitregelung zum Ausdruck, die bekanntlich seit 1967 auf der durchgängigen 5-Tage-Arbeitswoche beruht. Für diejenigen Werktätigen, die auf Grund von Erfordernissen der Volkswirtschaft bzw. der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder nach Arbeitszeitplänen planmäßig an Sonnabenden und Sonntagen arbeiten und dafür zwei andere arbeitsfreie Tage erhalten, ist der gleiche Urlaubsanspruch in Arbeitstagen zu sichern wie für die übrigen Werktätigen. Deshalb mußte in den Rahmenkollektivverträgen festgelegt werden, welche Arbeitstage für sie als Urlaubstage gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Arbeiten Werktätige z. B. im durchgehenden Dreischichtsystem täglich 8 Stunden, so konnte im RKV festgelegt werden, daß die Schichten als Urlaubstage zählen. Dabei werden dann selbstverständlich die in die Urlaubszeit fallenden Freischichten (d. h. Schichten, die als Sonnabende und Sonntage gelten) nicht als Urlaubstage gerechnet. Ebenso konnte aber im RKV geregelt werden, daß die Werktätigen während der Dauer des Erholungsurlaubs aus dem jeweiligen Schichtzyklus herausgenommen werden und ihr Urlaub nach den Arbeitstagen Montag bis Freitag berechnet wird. Die Urlaubsgewährung für Lehrer und Lehrkräfte im Bereich der Volksbildung sowie des Hoch- und Fachschulwesens ist in den Rahmenkollektivverträgen unter Berücksichtigung der 6-Tage-Unterrichtswoche vereinbart worden (§ 2 Abs. 3). Auch diesen Werktätigen ist die Urlaubsverlängerung im gleichen Umfang garantiert. Grundurlaub Der Grundurlaub beträgt 18, der erhöhte Grundurlaub 20 bis 24 Arbeitstage (§ 3). Der Grundurlaub von 18 Arbeitstagen bedeutet für alle Werktätigen einen Anspruch auf Erholungsurlaub, der um 3 Arbeitstage länger ist als der bisherige Mindesturlaub von 18 Werktagen, wie er durch die jetzt aufgehobene VO über die Erhöhung des Mindesturlaubs im Kalenderjahr vom 12. September 1974 (GBl. I Nr. 51 S. 478) seit 1975 gewährt wurde. Damit war es überflüssig, die besondere Kategorie des Mindesturlaubs beizubehalten. Auf den Grundurlaub bzw. den erhöhten Grundurlaub haben alle Werktätigen unabhängig von der Dauer ihrer Berufstätigkeit Anspruch. Bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt eine anteilige Gewährung. Die Länge des Grundurlaubs bzw. erhöhten Grundurlaubs sichert allen Werktätigen bessere Erholungsmöglichkeiten. Das gilt auch für diejenigen Werk-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 481 (NJ DDR 1978, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 481 (NJ DDR 1978, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X