Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 479 (NJ DDR 1978, S. 479); Neue Justiz 11/78 479 den Erlaß eines konkreten Gesetzes, daß man dieses Gesetz aus dem allgemeinen System der Gesetze herausheben sollte? Kann man solche Gesetze als „Verfassungsgesetze“ bezeichnen? Unseres Erachtens kann der Hinweis im Wortlaut der Verfassung der UdSSR auf den Erlaß bestimmter Gesetze nicht als Grundlage dafür dienen, eine besondere Kategorie von „Verfassungsgesetzen“ zu schaffen. Das würde zu einer künstlichen Graduierung der Gesetze führen und hätte zur Folge, daß „Verfassungsgesetzen“ größeres Gewicht beigemessen würde als z. B. den Grundlagen für die Gesetzgebung der wichtigsten Rechtszweige. Aus der Gesetzgebungspraxis einiger kapitalistischer Staaten sind Fälle bekannt, daß einige der „wichtigsten“ Gesetze zu Verfassungsgesetzen erhoben werden, die im Hinblick auf das komplizierte Verfahren ihrer Aufhebung oder Änderung der Verfassung gleichgesetzt werden. Ein solches System erschwert die verfassungsrechtliche Rege-lüng und beeinträchtigt ihre Exaktheit und Klarheit. Im Gegensatz zu einer solchen Praxis hat sich in der Verfassungsentwicklung in der UdSSR das System durchgesetzt, wonach alle Verfassungsnormen in einem Akt zusammengefaßt sind (sog. monokonstitutioneller Akt). Die Verfassung der UdSSR ist ein typisches Beispiel für ein solches System. Als Grundgesetz des sowjetischen Unionsstaates ist sie einheitlich, und dieser Grundsatz schließt die Möglichkeit aus, den Begriff „Verfassungsgesetz“ auf wie auch immer geartete andere wichtige Akte oder auf solche Akte auszudehnen, denen aus subjektiver Sicht größte Bedeutung beigemessen wird (beispielsweise Akte „von größter politischer Bedeutung“).4 Bekanntlich sehen die Prinzipien des nationalstaatlichen Aufbaus der UdSSR vor, daß jede Unionsrepublik und jede autonome Republik ihr Grundgesetz annimmt. Aber auch im System der Gesetzgebung der Unionsrepublik und der autonomen Republik ist die Verfassung einheitlich. Das System des monokonstitutionellen Aktes weist wesentliche Vorzüge gegenüber einem System auf, das eine Vielzahl von Verfassungsgesetzen umfaßt. Das monokonstitutionelle System schließt aus, daß parallel zur Verfassung autonom andere Gesetze bestehen, die ihrer Rechtskraft nach Verfassungsgesetze sind. Alle eventuellen Korrekturen (Ergänzungen und Änderungen) müssen in den Verfassungstext eingefügt werden. Wichtig ist auch die Frage, in welchem Maße in der Verfassung nicht nur die allgemeine Entwicklung der laufenden Gesetzgebung, sondern auch der konkrete Inhalt der von den Verfassungsbestimmungen abgeleiteten Akte der laufenden Gesetzgebung programmiert ist. Die Verfassung gebraucht in diesem Zusammenhang die Formulierung „in der gesetzlich festgelegten Ordnung“ und meint damit, daß die Details der Verwirklichung der Verfassungsbestimmungen durch die laufende Gesetzgebung bestimmt werden. Die Verfassungsdirektive, die den Erlaß eines konkreten Gesetzes oder die Festlegung eines bestimmten Verfahrens der Realisierung einer Verfassungsnorm durch Gesetz vorsieht, enthält natürlich keine zeitliche Begrenzung. Die Annahme der neuen Verfassung der UdSSR und die prinzipielle Bedeutung, die in den Beschlüssen des XXIV. und des XXV. Parteitages der KPdSU der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Entwicklung und Aktualisierung der Gesetzgebung beigemessen wird, sind eine unbedingte Garantie dafür, daß eine unbegründete Verzögerung in der Realisierung der Verfassungsdirektive zur Herausgabe der von der Verfassung abgeleiteten Akte der laufenden Gesetzgebung ausgeschlossen wird. Die Verfassung als unmittelbar geltendes Recht Entsprechend ihrer Stellung als höchster Rechtsakt ist die Verfassung der UdSSR gleichzeitig ein Element (Bestand- Bei anderen gelesen Prozeßverschleppung durch bürgerliche Gerichte Nach einer vom BRD-lnstitut für angewandte Sozialwissenschaften (Infas) durchgeführten Repräsentativerhebung zur „Attraktivität der Ziviljustiz“ äußerten wie die in der BRD erscheinende „Deutsche Richterzeitung“ 1978, Heft 2, S. 58 schreibt 81 Prozent der Befragten, sie würden im Hinblick auf die lange Dauer der Zivilverfahren lieber darauf verzichten, einen Prozeß anzustrengen. Es ist in unserer Zeitschrift schon des öfteren darauf hingewiesen worden zuletzt in NJ 1978, Heft 1, S. 27 anhand der arbeitsrechtlichen Verfahren , daß die ansteigende Zahl unerledigter oder auf die lange Bank geschobener Verfahren in der BRD als temporäre Rechtsverweigerung gewertet werden muß. Daß dies nicht nur für die BRD charakteristisch ist, zeigt der folgende Auszug aus einem Aufsatz von Prof. Dr. Nicolo T r o ck er aus Siena über „Gegenwartsprobleme der italienischen Zivilrechtspflege“, den wir der „Zeitschrift für Zivilprozeß“ (Köln/Berlin [West]/Bonn/ München) 1978, Heft 3, S. 252 entnommen haben. D. Red. Das starke Anwachsen der durchschnittlichen Prozeßdauer in den letzten Jahren ist eine der beunruhigendsten Erscheinungen der italienischen Zivilrechtspflege. Eine Erscheinung, die zudem vor allem die wirtschaftlich und sozial schwächeren Bevölkerungsschichten nachteilig trifft. Aus neueren statistischen Erhebungen des Jahres 1973 geht hervor, daß das normale erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelrichter (pretore) 521 Tage und vor dem Kollegialgericht (tribunale) 871 Tage dauerte. In der Berufungsinstanz vor der Corte di appello betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 722 Tage und vor dem obersten Gerichtshof (Corte di Cassazione) ganze 1125 Tage. Summiert man die angeführten Daten, so ergibt sich, daß bei dreizügigen Zivilverfahren die durchschnittliche Verfahrensdauer inzwischen bei sieben Jahren, fünf Monaten und' dreizehn Tagen liegt. Die Ursachen dieser Prozeßverschleppung, die einer latenten Justizverweigerung erschreckend nahekommt, liegen zum einen in der gesetzlichen Regelung des Verfahrens selbst, die den Parteien jede Art von verzögernder Prozeßtaktik erlaubt und dem Gericht keine angemessenen Prozeßleitungsbefugnisse einräumt, zum anderen in der schlechten geographischen Verteilung der Rechtsprechungsorgane und in der unzulänglichen materiellen und personellen Ausstattung der Gerichte. Die negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Lage liegen auf der Hand. Eine ineffiziente Justiz ist vor allem ein soziales Obel. Sie verursacht wirtschaftlichen Schaden, indem sie eine unerwünschte Festlegung von Vermögenswerten auf viele Jahre bewirkt; sie hemmt die freiwillige Erfüllung von Rechtspflichten und beeinträchtigt das Vertrauen des Volkes in die Rechtsprechung überhaupt. Schließlich bildet die Prozeßverzögerung nicht nur einen zusätzlichen Kostenfaktor; auch die Güte der Urteilsfindung leidet durch die mit langandauernden Verfahren verbundene Zerstückelung des Prozeßstoffes und der Verzettelung des Beweismaterials. Eine „volle" Justiz, die nie ein Ende findet und deren Entscheidungen zu spät kommen, kann in der Tat größere Ungerechtigkeiten verursachen als eine weniger „volle", die eine unverzügliche Erledigung der Verfahren sichert. teil) des Systems der Normativakte. Die Verfassung der UdSSR wurde nicht außerhalb des Systems des geltenden Rechts verkündet und bildet einen organischen Bestandteil des geltenden Rechts. Gerade die Verfassung sozialistischen Typs ist kein „überpositiver“ oder „präpositiver“ Akt, sondern ein real bestehendes Gesetz. Große theoretische und praktische Bedeutung hat die von L. I. Breshnew gegebene Charakteristik der Geltung der Verfassung der UdSSR. Als er davon sprach, daß „die Verfassung zu gelten, zu leben und zu arbeiten beginnt“, betonte er, dies bedeute, daß jeder Artikel, jeder Leitsatz der Verfassung in vollem Maße allerorts und täglich in die lebendige Praxis der Tätigkeit aller Staatsorgane, aller verantwortlichen Mitarbeiter,, aller Sowjetbürger eingehen müsse.5 Die Feststellung, daß die Verfassung der UdSSR ein Teil der geltenden Gesetzgebung ist, ist eine Bestätigung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 479 (NJ DDR 1978, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 479 (NJ DDR 1978, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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