Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 272 (NJ DDR 1978, S. 272); 272 Neue Justiz 6/78 Zur Einziehung des aus einem nichtigen Vertrag zu Unrecht Erlangten Erhält der Staatsanwalt aus einem Strafverfahren, durch eine entsprechende Mitteilung des Gerichts gemäß § 32 Abs. 2 ZPO oder in anderer Weise davon Kenntnis, daß Bürger über eine Sache (z. B. Pkw, Grundstück) einen gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB nichtigen Vertrag geschlossen haben, bei dessen Abschluß sie sich bewußt waren, daß sie damit gegen die sozialistische Rechtsordnung oder die sozialistische Moral verstoßen, kann der Staatsanwalt gemäß § 69 Abs. 2 ZGB durch einen Antrag auf Einziehung des zu Unrecht Erlangten der wie eine Klage zu behandeln ist (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1976, Heft 5, S. 143) ein Verfahren einleiten. Ein solcher Antrag kann aber auch im Rahmen der Mitwirkung des Staatsanwalts nach § 7 ZPO in einem bereits anhängigen zivilverfahren gestellt werden, und zwar sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren. Klagt z. B. der Käufer einer gebrauchten Ware gegen den Verkäufer auf Herausgabe des ungesetzlich verlangten Überpreises (§ 356 i. V. m. § 68 Abs. 2 ZGB) und erklärt der Staatsanwalt seine Mitwirkung am Verfahren ggf. nachdem ihn das Gericht über die Sache informiert hat , so kann er sich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens entscheiden, ob er einen Antrag auf Einziehung des zu Unrecht Erlangten stellt. Wird vorher die Klage oder auch eine eventuell bereits eingelegte Berufung zurückgenommen, kann der Staatsanwalt mit seinem Antrag auf Einziehung zugleich die Fortsetzung des Verfahrens beantragen (§§ 30 Abs. 4 Satz 2, 155 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Voraussetzung für den Antrag des Staatsanwalts auf Einziehung ist die Feststellung, daß ein auf eine Leistung gerichteter Vertrag ganz oder teilweise nichtig ist und daß beide Vertragspartner den Vertrag in dem Bewußtsein abgeschlossen haben, damit gegen die. sozialistische Rechtsordnung oder die sozialistische Moral zu verstoßen. Daß sich beide Vertragspartner dessen im gleichen Umfang und mit gleicher Intensität bewußt waren, ist dabei nicht erforderlich. Ihres ungesetzlichen bzw. moralwidrigen Handelns sind sich die Partner eines Vertrags in der Regel dann bewußt, wenn sie ohne Rücksicht auf Gesetz und Moral einen Vertrag schließen, um „koste es was es wolle“ die gewünschte Leistung zu erhalten. Die Frage nach einem Verschulden oder nach der Schuldform ist allerdings weder für die Stellung des Antrags auf Einziehung durch den Staatsanwalt noch für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung. Es genügt die auf Tatsachen gestützte Feststellung, daß beide Vertragspartner sich ihres ungesetzlichen bzw. moralwidrigen Handelns bewußt waren. Die Entscheidung des Staatsanwalts, ob er sein Antragsrecht äusübt, wird davon bestimmt, welche Ziele die Vertragspartner mit ihrem Verhalten verfolgt haben und wie schwer das rechts- bzw. moralverletzende Verhalten gegenüber der Gesellschaft wiegt. Der Antrag des Staatsanwalts ist gegen denjenigen der beiden Vertragspartner zu richten, der zur Zeit der Antragstellung die zu Unrecht erlangte Leistung noch im Besitz hat. Ist sie nicht mehr vorhanden, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß er keinen Vorteil mehr habe. Weil er bewußt gegen Gesetz und Moral verstoßen hat, kann er im Einziehungsverfahren nicht besser gestellt sein als er seinem Vertragspartner gegenüber stehen würde, wenn dieser das zu Unrecht Erlangte herausverlangt. Er bleibt also zum Wertersatz verpflichtet (§§ 356 Abs. 2, §357 Abs. 2 ZGB), der anstelle des zu Unrecht Erlangten eingezogen wird. Bei dem vom Staatsanwalt im Rahmen der Mitwirkung an einem Verfahren gestellten Antrag auf Einziehung ergibt sich die Frage, wie das Gericht über den Antrag des Staatsanwalts und über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Denkbar wäre eine Unterbrechung des Verfahrens und die Vorabentscheidung über den Einziehungsantrag (§71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Es empfiehlt sich jedoch, beide Verfahren gemäß § 34 Ziff. 1 ZPO miteinander zu verbinden und über beide Anträge in einem Urteil zu entscheiden. Dabei ist davon auszugehen, daß dann, wenn das zu Unrecht Erlangte zugunsten des Staates eingezogen wird, die Grundlage für den Herausgabeanspruch des Klägers nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen entfällt; die Klage ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Hat der Antrag des Staatsanwalts auf Einziehung keinen Erfolg oder wird er zurückgenommen, weil z. B. nicht beide Vertragspartner sich ihres ungesetzlichen oder unmoralischen Handelns bewußt waren, hat das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob der Anspruch des Klägers begründet ist. In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes hinzuweisen : Mit der Stellung des Antrags durch den Staatsanwalt wird der Anspruch des Staates auf Einziehung des zu Unrecht Erlangten rechtsanhängig. Von diesem Zeitpunkt an haben Verfügungen der Vertragspartner über die Sache einschließlich einer Rückgabe durch den Empfänger an den benachteiligten Partner keinerlei Einfluß auf das Einziehungsverfahren und die gerichtliche Entscheidung. Es kann nicht in das Belieben der ungesetzlich oder unmoralisch Handelnden gestellt werden, die vom Staatsanwalt zugunsten des Staates eingeleitete Maßnahme der Einziehung zu durchkreuzen. Das wäre eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 15 Abs. 2 ZGB. Das zu Unrecht Erlangte zieht das Gericht im Umfang des vom Staatsanwalt gestellten Antrags in jedem Fall durch Urteil ein, wobei nach Art und Ümfang genau zu bezeichnen ist, was eingezogen wird. In der Regel wird es sich um Geldbeträge, Forderungen, bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude (oder des Wertersatzes dafür) handeln. Stellt der Staatsanwalt erst im Rechtsmittelverfahren den Antrag auf Einziehung, dann wird es zur Wahrung der Rechte der betroffenen Prozeßparteien regelmäßig erforderlich sein, das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, um den Prozeßparteien die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen. Für eine solche Zurückverweisung ist m. E. allerdings dann kein Raum mehr, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt und festgestellt ist, daß weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Prozeßparteien ihr bewußt ungesetzliches oder moralwidriges Handeln eingestehen. Abschließend sei noch bemerkt, daß unabhängig von dem hier Dargelegten bei teilweiser Nichtigkeit eines Vertrags wegen eines Preisverstoßes der Staatsanwalt berechtigt ist, den Antrag auf Einziehung des Überpreises beim Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zu stellen, wenn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Der Rat des Kreises kann nur den Mehrerlös einziehen, nicht aber Sachen und andere Vermögenswerte. Dr. GERHARD KIRMSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 272 (NJ DDR 1978, S. 272) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 272 (NJ DDR 1978, S. 272)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Bürger der DDR; sondern auch auf die Ausländer, die sich im Staatsgebiet der aufhalten und gegen die Strafgesetze der Dpir verstoßen haben, Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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