Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 271 (NJ DDR 1978, S. 271); Neue Justiz 6/78 271 Schluß des Ministerrates der DDR zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 631) sowie die Anordnung des Ministers für Bauwesen über die Zulässigkeit,, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vorn: 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632) im folgenden AO dienen der Entfaltung der Bürgerinitiative im Rahmen der Wettbewerbe und sind gleichzeitig auf die Festigung von Ordnung und Disziplin ausgerichtet. Der Beschluß des Ministerrates legt fest, welche Baumaßnahmen und Leistungen in zusätzlicher Arbeit ausgeführt werden dürfen, und die AO be?-. stimmt, was insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen in zusätzlicher Arbeit zu beachten ist. " Als Auftraggeber sind vor allem die Räte der Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sowie die Leiter der Betriebe und Einrichtungen für die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Anwendung dieser Bestimmungen verantwortlich. Mitunter werden bei der Leistung zusätzlicher Arbeiten sogenannte Objektlöhne gefordert, vereinbart und auch ausgezahlt. In solchen Fällen müssen die in Ziff. 2 Anlage 3 der AO geforderten Voraussetzungen für Gesamtvergütungen (Objektvergütungssummen) vorliegen. Das erfordert z. B., daß vor Beginn der zusätzlichen Arbeit der Umfang der erforderlichen Leistungen festliegt, und daß der Arbeitszeitaufwand nach den vorliegenden Arbeitszeitkatalogen ermittelt werden kann. Wird das nicht beachtet, werden dann meist ungerechtfertigt hohe Vergütungen gezahlt, denen nicht die entsprechenden Leistungen der Werktätigen gegenüberstehen. Nachfolgend soll dargelegt werden, wie solchen Rechtsverletzungen wirksam zu begegnen ist. 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, c der AO können Leiter und leitende Mitarbeiter eines Auftraggebers, die vorsätzlich oder fahrlässig eine höhere als die für die jeweilige Leistungsart vorgesehene Vergütung zahlen, mit Ordnungsstrafen bis zu 300 M seitens der Vorsitzenden der Räte der Kreise belegt werden. Gegen diese Personen können auch Ordnungsstrafen dann ausgesprochen werden, wenn sie andere als die nach den gesetzlichen Regelungen zulässige Leistungen ausführen lassen, Werktätige ohne Zustimmung der Beschäftigungsbetriebe mit zusätzlicher Arbeit beauftragen und Produktionsmittel anderer Betriebe ohne Nutzungsvertrag nutzen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, a, b und d der AO). Werktätige, die zusätzliche Arbeit leisten, können mit Ordnungsstrafen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie vorsätzlich Leistungen berechnen, die nicht oder nicht vollständig erbracht wurden, wenn sie fiktive Stunden angeben oder die Nutzung von Produktionsmitteln der Betriebe in Rechnung stellen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 der AO). Die Ordnungsstrafe kann bis zu 1 000 M betragen, wenn diese Handlungen vorsätzlich aus Vorteilsstreben begangen wurden oder wenn ähnliche, die gesellschaftlichen Interessen mißachtende Motive Vorlagen bzw. wenn die Handlung sich innerhalb von zwei Jahren wiederholte. Werden dem Staatsanwalt derartige Gesetzesverletzungen bekannt, kann er die Durchführung eines solchen Ordnungsstrafverfahrens oder auch eines Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 StAG verlangen. - 2. In extremen Fällen kann es Vorkommen, daß dem-' jenigen, der die zusätzliche Arbeit erbrachte, aber unzulässig hohe Summen gefordert und auch erhalten hat, trotz bereits ausgesprochener Ordnungsstrafe noch immer “eine Vergütung verbleibt, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Um in solchen Fällen auszuräumen, daß unter Verletzung des Leistungsprinzips und der AO ein, einzelner sich auf Kosten der Gesellschaft bereichert, kann der überhöhte Teil der Vergütung vom Auftraggeber zurückgefordert werden. Wird ein solcher Sachverhalt dem Staatsanwalt bekannt, kann er zu diesem“ Zweck Klage gemäß § 21 StAG beim Kreisgericht erheben. Hierfür ein Beispiel: Zwei Werktätige hatten für das Anfertigen von Fußböden in verschiedenen Einrichtungen vom Auftraggeber unter Verletzung der in Ziff. 2 der Anlage 3 zur AO geforderten Voraussetzungen eine Gesamtvergütung gefordert und auch erhalten. Sie ging wesentlich über die in Ziff. 2 der Anlage zur AO für solche Arbeiten festgelegten Stundenvergütungssätze hinaus. Daraufhin erhob der Staatsanwalt des Kreises gemäß § 21 StAG Klage auf Rückforderung der überhöhten Vergütung. In dem noch vor Inkrafttreten des AGB behandelten Fall verurteilte das Kreisgericht die beiden Werktätigen zur Rückzahlung des Differenzbetrags zwischen dem ihnen nach den zulässigen Stundenvergütungssätzen zustehenden und dem tatsächlich geforderten und erhaltenen Betrag an den Auftraggeber. Grundlage der Entscheidung war der in diesem Fall anzuwendende § 12 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und der Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551) in der Fassung der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II Nr. 73 S. 511).* Dabei ging das Kreisgericht davon aus, daß mit der Vereinbarung über die Ableistung zusätzlicher Arbeit ein Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art i. S. §§ 20 ff. GBA (jetzt §§ 38 ff. AGB) begründet wurde, für das die Prinzipien und Grundsätze, die für das Arbeitsrechtsverhältnis gelten, gleichermaßen anzuwenden sind. Danach kann der Betrieb (Auftraggeber) bei fehlerhafter Berechnung bzw. unrichtiger Auszahlung der Vergütung den zuviel gezahlten Anteil zurückfordern. Gemäß § 12 Abs. 4 LZVO war die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 60 GBA anzuwenden, weil der Werktätige die fehlerhafte Berechnung bzw. unrichtige Auszahlung der Vergütung schuldhaft verursacht hat. Im vorliegenden Falle war davon auszugehen, daß die fehlerhafte Berechnung und Auszahlung der Vergütung zumindest durch die Werktätigen mitverschuldet worden war. Ihnen waren die zulässigen Vergütungssätze bekannt, trotzdem haben sie auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung eine Leistungsabrechnung vorgenommen, die zu einer überhöhten Vergütung führte. Nach Inkrafttreten des AGB ist für derartige Fälle der nicht gerechtfertigten Vergütung und der daraus resultierenden Überzahlung- § 126 AGB anzuwenden. Gemäß § 126 Abs. 3 AGB kann der Rückzahlungsanspruch innerhalb von drei Jahren nach Fristbeginn geltend gemacht werden, wenn die Überzahlung erheblich und dadurch offensichtlich (wie im vorliegenden Fall) war, so daß der Werktätige sie erkennen mußte. 3 Wenn Werktätige, die zusätzliche Tätigkeit ausführen, Leistungen vortäuschen und sich entsprechend überhöht vergüten lassen, können sie unter Umständen wegen Betrugs (§ 159 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das gleiche ist der Fall, wenn sie unter Verletzung des § 5 Abs. 2 der AO betriebliche Technik nutzen. Die Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers wegen Untreue ist dann geboten, wenn sie in Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Betriebes vorsätzlich überhöhte Vergütungen in beträchtlichem Umfang zahlen und die Schuld insoweit eindeutig ist. Das Hauptanliegen muß darin bestehen, die Regelungen und Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Arbeit durch die Beteiligten gewissenhaft und konsequent einzuhalten. Dabei .tragen die örtlichen Räte, Betriebe und Einrichtungen als Auftraggeber im Sinne des Ministerratsbeschlusses und der AO besondere Verantwortung. KARL-HEINZ SKOBJIN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) Mit Bekanntmachung vom 26. September 1977 (G-Bl. I Nr. 31 S. 346) sind §§ 10 bis 20 der LZVO außer Kraft gesetzt worden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 271 (NJ DDR 1978, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 271 (NJ DDR 1978, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit an operative Diensteinheiten Staatssicherheit , deren Struktureinheiten und Angehörige. Die setzt die Herauearbeitung von politisch-operativen Zielen und Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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