Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 273 (NJ DDR 1978, S. 273); Neue Justiz 6/78 , 273 Fragen und Antworten Welche Bedeutung hat die Verpflichtung des Betriebes, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrags zu verständigen? Die Gewerkschaften haben sich als Interessenvertreter der Werktätigen verantwortungsbewußt für deren Belange einzusetzen. Im Betrieb obliegt diese Aufgabe der Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihren Organen (§ 22 Abs. 1 AGB). Zu den ausdrücklich gesetzlich fixierten Aufgaben der Gewerkschaft im Betrieb gehört u. a. die Mitwirkung bei der Vorbereitung, beim Abschluß, bei der Änderung sowie bei der Auflösung von Arbeitsverträgen (§ 22 Abs. 2 Buchst, k AGB). Mit der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses beginnt für den Werktätigen ein wichtiger neuer Lebensabschnitt. Die Gewißheit, daß auch die Gewerkschaftsleitung im künftigen Betrieb von der beabsichtigten Einstellung Kenntnis erhält und ggf. schon bei der Einstellung seine Interessen wahrnimmt, bedeutet für ihn eine erhöhte Rechtssicherheit. Deshalb ist der Betrieb verpflichtet, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrags zu verständigen; er hat den Vertretern der Gewerkschaftsleitung oder dem - Vertrauensmann der Gewerkschaftsgruppe, in der der Werktätige künftig tätig sein wird, die Möglichkeiten für eine Teilnahme am Einstellungsgespräch vor Abschluß des Arbeitsvertrags zu sichern (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Der oder die Gewerkschaftsfunktionäre müssen Gelegenheit haben, den Werktätigen zu beraten und zu kontrollieren, ob der staatliche Leiter das Einstellungsgespräch auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften führt Damit können sie notfalls auch noch rechtzeitig auf die Einhaltung aller beim Abschluß eines Arbeitsvertrags zu beachtenden Bestimmungen Einfluß nehmen. Die Verständigung der zuständigen Gewerkschaftsfunktionäre durch die Betriebsleitung muß also rechtzeitig auf jeden Fall vor dem endgültigen Abschluß des Arbeitsvertrags erfolgen, damit die Gewerkschaft die Interessen des Werktätigen im erforderlichen Maße wahrnehmen kann. S. L. In welcher Höhe kann ein Werktätiger Jahresendprämie beanspruchen, wenn er während des Planjahrs zeitweise in einen anderen Betrieb delegiert worden war? Nach § 50 Abs. 3 AGB bleiben für den Werktätigen während der Zeit seiner Delegierung alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Demzufolge hat der Werktätige, wenn eine andere Festlegung nicht erfolgt ist, auch für den Zeitraum der Delegierung Anspruch auf Jahresendprämie gemäß §§ 117 fl. AGB mindestens in der Höhe, die in dem Betrieb gezahlt wird, der ihn delegiert hat. Zahlt allerdings der Betrieb, in dem der im Rahmen der sozialistischen Hilfe eingesetzte Werktätige tätig ist, eine höhere Jahresendprämie als der den Werktätigen delegierende Betrieb, dann ist ihm anteilmäßig für die Zeit seiner Delegierung eine höhere Jahresendprämie zu gewähren. Damit wird den besonderen Leistungen des Werktätigen während seiner Delegierung in einer für ihn günstigen Weise Rechnung getragen. Entsprechend dem Charakter der Jahresendprämie als Leistungs- und Erfüllungsprämie müssen auch in einem solchen Fall für die Berechnung der Jahresendprämie die Leistungen des Werktätigen während seines Einsatzes berücksichtigt werden. Die Höhe der Jahresendprämie für den Zeitraum der Delegierung ist deshalb nicht formal oder rein rechnerisch z. B. nur nach der Zahl der Delegierungstage festzulegen, vielmehr müssen die Leistungen des Werktätigen in diesem Zeitraum das entscheidende Kriterium sein. Der delegierende Betrieb hat dem Werktätigen nicht nur den Lohn für die Zeit der Delegierung zu zahlen (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 4, S. 227), sondern auch die für die Delegierung zu gewährende anteilige Jahresendprämie. Das ergibt sich aus § 1 der AO über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe vom 29. Mai 1972 (GBl. I Nr. 36 S. 417). Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Werktätigen sollte der Rechtsanspruch auf Jahresendprämie für den Zeitraum der Delegierung im Delegierungsvertrag festgelegt werden. H.-J. W. Haben Werktätige, die anstelle der Mutter das Recht auf Freistellung zur Pflege und Betreuung eines Kleinkindes wegen des Fehlens eines Krippenplatzes wahrnehmen, ebenfalls das Recht auf soziale' Betreuung durch ihren Betrieb und auf Weiterbeschäftigung nach der Freistellung? Können sie die Zeit für ihre Aus- und Weiterbildung nutzen, und wird ihre Betriebszugehörigkeit unterbrochen? In der Praxis kommt es des öfteren vor, daß eine im Berufsleben stehende Großmutter die Betreuung des Kleinkindes der Tochter übernimmt, um dieser z. B. ohne größere Belastungen die Beendigung ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund kann auch ein Vater die Freistellung in Anspruch nehmen. Sind die Voraussetzungen des § 246 AGB erfüllt, können sogar Werktätige, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter stehen, die Erziehung und Betreuung des Kleinkindes anstelle der Mutter übernehmen. Für diese Werktätigen bleibt während der Freistellung die Betriebszugehörigkeit zu ihrem Betrieb bestehen. Allerdings wirkt sich die Freistellung picht anwartschaftssteigernd auf Treueprämien u, ä. aus. Während der Freistellung haben alle diese Werktätigen das Recht auf soziale Betreuung durch den Betrieb. So kann z. B. die Großmutter auch weiterhin die Poliklinik ihres Betriebes in Anspruch. nehmen, und der Vater des Kindes kann sich an der Betriebsakademie in seinem Betrieb qualifizieren. Die die Pflege des Kleinkindes wahrnehmenden Werktätigen sind auch berechtigt, an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen in ihren Betrieben teilzunehmen (§ 225 AGB) oder Möglichkeiten der betrieblichen Naherholung zu nutzen (§ 231 AGB). Die soziale Betreuung während der Freistellung eines Werktätigen gemäß § 246 Abs. 1 und 2 AGB trägt dazu bei, einen engen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Betrieb aufrechtzuerhalten. Das erleichtert dem Werktätigen nach Beendigung der Freistellung die erneute Arbeitsaufnahme im alten Arbeitskollektiv; denn der freigestellte Werktätige hat in jedem Fall darauf Anspruch, nach Ablauf der Freistellung gemäß § 246 AGB entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag weiter beschäftigt zu werden. Er kann also nach Ablauf der Freistellung die ihm bekannte Arbeitsaufgabe im vertrauten Kollektiv der Kollegen ausüben. E. S. Wer ist Eigentümer einer umgearbeiteten oder in Einzelanfertigung neu hergestellten Sache? In der Mehrzahl der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen werden die Leistungen an Gegenständen erbracht, die den Bürgern gehören. Probleme des;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 273 (NJ DDR 1978, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 273 (NJ DDR 1978, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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