Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 147 (NJ DDR 1978, S. 147); Neue Justiz 4/78 147 Artikelentwürfe zur Regelung der Nachfolge in Staatsschulden. Damit hat sich die ILC einem Problem zugewandt, das wohl das komplizierteste und umstrittenste Gebiet der Staatennachfolge darstellt. Im Rechtsausschuß wurde vor allem die Frage erörtert, ob nur internationale finanzielle Verpflichtungen bei denen Staaten oder andere Völkerrechtssubjekte Gläubiger sind unter dem Begriff „Staatsschulden“ zu verstehen sind oder ob auch alle anderen Schulden des Staates erfaßt werden (Art. 18). Bei der Beantwortung dieser konzeptionellen Frage wurden zwei Tendenzen deutlich: Die meisten kapitalistischen Staaten (z. B. Frankreich, die Niederlande, Schweden und Israel) sprachen sich für die Einbeziehung aller Staatsschulden aus. Der USA-Ver-treter verwies darauf, daß anderenfalls private Gläubiger zögern werden, ausländischen Regierungen Anleihen zu gewähren, da deren Grundlagen im Falle der Staatennachfolge in Frage gestellt würden. Die sozialistischen Staaten, Entwicklungsländer (z. B. Brasilien und Indien) und einige kapitalistische Staaten (z. B. Finnland) setzten sich im Gegensatz dazu dafür ein, im Rahmen der Staatennachfolge nur internationale finanzielle Verpflichtungen zu erfassen. Die Einbeziehung anderer Verpflichtungen, so führte z. B. der Vertreter Brasiliens aus, würde eine gefährliche Verwirrung stiften, da diese ausschließlich der inneren Rechtsordnung der Staaten unterliegen. Im Art. 22 wird das bei der Staatennachfolge in Verträge dominierende clean-slate-Prinzip auf die Nachfolge in Staatsschulden im Falle eines aus dem Dekolonialisie-rungsprozeß hervorgegangenen neuen, unabhängigen Staates angewandt. Diese Bestimmung, die darauf hinausläuft, daß der neue, unabhängige Staat seine Existenz unbelastet von den Schulden des Vorgängerstaates beginnt, wurde von den Vertretern der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer befürwortet. Der Vertreter der USA brachte zum Ausdruck, daß er eine Regelung bevorzugt hätte, die den Übergang von Schulden auf den neuen, unabhängigen Staat nicht nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Vorgänger- und Nachfolgestaat vorsieht. Zum Problem der Erklärung von Vorbehalten Seit 1974 befaßt sich die Völkerrechtskommission auch mit der Problematik des Abschlusses von Verträgen zwischen Staaten und internationalen Organisationen bzw. zwischen mehreren internationalen Organisationen. Auf der jüngsten Tagung der ILC ging es vor allem um die Unterscheidung zwischen Staaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf ihre Fähigkeit, Vorbehalte zu erklären. Die Vertreter der sozialistischen Staaten sprachen sich dafür aus, klar zwischen der Völkerrechtssubjektivität von Staaten und von internationalen Organisationen zu unterscheiden. Sie lehnten die Anwendung des liberalen Vorbehaltsregimes, das die Wiener Vertragsrechtskonvention für Staaten vorsieht, für internationale Organisationen ab. Sie befürworteten eine Regelung, die es internationalen Organisationen nur dann gestattet, Vorbehalte zu erklären, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Dagegen sprachen sich imperialistische Staaten, z. B. die USA, für eine weitgehende Angleichung der Stellung der internationalen Organisationen an die der Staaten aus. Weitere Aufgaben der Völkerrechtskommission Im Rechtsausschuß wurde ferner darüber diskutiert, welche Probleme die ILC zusätzlich bearbeiten soll. Besonderes Interesse verdient in diesem Zusammenhang der Vorschlag von Zypern, die Arbeiten am Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen Frieden und Sicherheit der Menschheit, mit dem sich die ILC schon in der Vergangenheit beschäftigt hat, fortzuführen. Die Vollversammlung hatte 1954 entschieden, diese Arbeiten bis zur Fertigstellung der Aggressionsdefinition zu vertagen. Da die Aggressionsdefinition inzwischen auf der XXIX. UN-Vollversammlung (Resolution 3314) angenommen wurde, erlangt die Fortsetzung der Arbeiten zum Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen Frieden und Sicherheit der Menschheit angesichts des engen Zusammenhangs dieser beiden Projekte erhöhte Bedeutung. Mit dieser Frage wird sich der Rechtsausschuß auf der 33. Tagung der UN-Vollver-sammlung beschäftigen. In der Resolution 32/151 vom 19. Dezember 1977, die im Konsensus angenommen wurde, wird der Völkerrechtskommission die Aufgabe gestellt, auf ihrer nächsten Tagung die zweite Lesung der Artikelentwürfe zur Meistbegünstigungsklausel abzuschließen. Des weiteren soll die Arbeit zur Staatenverantwortlichkeit mit höchster Priorität und die Arbeit zur Staatennachfolge in andere Materien und zur Problematik der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen mit Priorität fortgesetzt werden. Auch die Beschäftigung mit dem Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserwege soll weitergeführt werden. Neue Ergebnisse der UN-Kommission für das internationale Handelsrecht In der Aussprache über den Bericht der UN-Kommission für das internationale Handelsrecht (UNCITRAL)6 wurde von zahlreichen Delegierten die Schlüsselrolle dieser UN-Kommission bei der Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts hervorgehoben. Die UNCITRAL hatte u. a. auf ihrer Tagung im Jahre 1977 den Entwurf der Konvention über den internationalen Warenkauf fertiggestellt. Damit wurde erneut die Tatsache unterstrichen, daß eine universelle Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts trotz unterschiedlicher sozialökonomischer Ordnungen und Rechtssysteme der Staaten möglich ist. Der vorliegende Entwurf der Konvention stellt zweifellos im Verhältnis zum Einheitsgesetz über den internationalen Warenkauf von 1964 (ULIS) eine wesentliche Vereinfachung dar. Während der neue Entwurf nur 68 Artikel enthält, umfaßt ULIS 101 Artikel. Im Konventionsentwurf über den internationalen Warenkauf konnte eine einseitige Orientierung auf Rechtssysteme bestimmter Staaten weitgehend überwunden und eine für Staaten unterschiedlicher sozialökonomischer Ordnungen und Rechtssysteme allgemein akzeptable Lösung gefunden werden. Diese positive Gesamteinschätzung schließt nicht aus, daß Veränderungen in Einzelregelungen wünschenswert sind (z. B. bezüglich Art. 37, der nicht, wie erforderlich, darauf orientiert, daß der Preis eine wesentliche Bedingung jedes Kaufvertrags ist und deshalb im Vertrag bestimmt werden muß). Ohne Zweifel ist aber der vorliegende Entwurf geeignet, die durch die unterschiedlichen nationalen Gesetze bedingte Unsicherheit in der rechtlichen Ausgestaltung der internationalen Handelsbeziehungen zu verringern. Damit würde eine zukünftige Konvention wesentlich die Entwicklung effektiver Handelsbeziehungen zwischen Partnern mit Sitz in unterschiedlichen Staaten fördern und zugleich einen spezifischen Beitrag zur Durchsetzung der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher sozialökonomischer Ordnungen leisten. Überprüfung des Verfahrens der Vereinbarung multilateraler Verträge Auf Antrag Australiens wurde während der 32. UN-Vollversammlung erstmalig die Frage erörtert, inwieweit die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einr.ichtun-gen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die differenzierte Nutzung hat entsprechenden politisch- operativen Erfordernissen und Möglichkeiten zu erfolgen zu: Gewinnung von operativ bedeutsamen Informationen und Beweisen, der aktiven Realisierung sicherheitspolitisch notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen, der Sicherheit und Arbeitsfähigkeit der sowie anderer operativer Kräfte und Einrichtungen, der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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