Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 146 (NJ DDR 1978, S. 146); 146 Neue Justiz 4/78 Art. 13 Abs. 1 der Charta ausdrücklich die Aufgabe der .Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts“ gestellt. Die Charta der Vereinten Nationen läßt die Kodifizierung und progressive Entwicklung ihrer Prinzipien durch den Abschluß völkerrechtlicher Verträge nicht nur zu, sondern sie enthält sogar eine ausdrückliche Verpflichtung ihrer Mitgliedstaaten zu solchen Aktivitäten. Die unverzügliche Ausarbeitung eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen steht demgemäß in voller Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aus der Charta ergeben.“ In der Debatte wurde von einer Reihe von Rednern, insbesondere aus den Entwicklungsländern, auf die Notwendigkeit verwiesen, daß der Vertrag auch das Recht der um ihre Unabhängigkeit kämpfenden Völker einschließen muß, in ihrem Befreiungskampf alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, auch bewaffnete Kräfte, einzusetzen. Dieses Recht auf Selbstverteidigung ist im Art. 51 der UN-Charta und auch im Art. 6 der Aggressionsdefinition3 normiert. Von einigen Delegierten, u. a. von den Vertretern Mexikos, Jamaikas, Italiens und Japans, wurde erklärt, daß Maßnahmen zur Erhöhung der Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt auch einen Mechanismus zur friedlichen und bindenden Beilegung internationaler Streitfälle einschließen müßten. Unter Berücksichtigung dieser und anderer Vorschläge, die in der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt unterbreitet worden waren, legte die UdSSR gemeinsam mit Bulgarien, der CSSR, der DDR, Irak, Guinea, Marokko, Venezuela und anderen Staaten einen Resolutionsentwurf vor, in dem die Bildung eines „Sonderausschusses über die Erhöhung der Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen“ vorgesehen ist. Aufgabe des Sonderausschusses soll es sein, Vorschläge der Staaten mit dem Ziel der Ausarbeitung eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitfällen oder solche anderen Empfehlungen zu erörtern, die dem Ausschuß geeignet erscheinen. Durch dieses Mandat sollte es dem Sonderausschuß ermöglicht werden, alle Vorschläge, die während der 31. und 32. UN-Vollversammlung zur Stärkung des Gewaltverzichtsprinzips in den internationalen Beziehungen unterbreitet wurden, in seiner Arbeit zu berücksichtigen. Im Resolutionsentwurf wurde außerdem vorgesehen, den Bericht des Sonderausschusses über seine Arbeit in die vorläufige Tagesordnung der 33. UN-Vollversammlung aufzunehmen. Dieser Resolutionsentwurf wurde vom Plenum der UN-Vollversammlung am 19. Dezember 1977 mit 111 Stimmen gegen die Stimmen der USA, Chinas, Großbritanniens und Albaniens bei 27 Stimmenthaltungen angenommen (Resolution 32/150). Damit hatten sich die Vertreter der USA, Großbritanniens, Chinas und Albaniens, die im Verlauf der Debatten während der 31. und 32. UN-Vollversammlung immer wieder behauptet hatten, daß der Abschluß eines weltweiten Gewaltverzichtsvertrags gefährlich und schädlich sei, völlig in die Isolierung manövriert. Fortschritte in der Tätigkeit der Völkerrechtskommission Der Bericht der Völkerrechtskommission (ILC) über die Arbeit ihrer 29. Tagung enthielt die ersten Ergebnisse, die nach der Neuwahl ihrer Mitglieder im vergangenen Jahr erzielt werden konnten. In der Debatte im Rechtsausschuß konnte eingeschätzt werden, daß es der ILC gelungen ist, in ihrer neuen Zusammensetzung an den bisherigen Erfolgen anzuknüpfen. Der Bericht enthält diesmal keinen abgeschlossenen Konventionsentwurf, sondern weitere Artikelentwürfe zu den- jenigen Kodifikationsprojekten, die bereits seit mehreren Jahren von der ILC erörtert werden. Zur Konvention über die Staatenverantwortlichkeit Im Prozeß der Ausarbeitung des Entwurfs einer Konvention über die Staatenverantwortlichkeit hatte die Völkerrechtskommission im Jahre 1976 mit der Annahme des Art. 19, in dem eine klare Unterscheidung zwischen internationalen Verbrechen und internationalen Delikten getroffen wird, einen großen Schritt nach vorn machen können. In den neuen Art. 20 und 21 wird nunmehr unterschieden zwischen internationalen Verpflichtungen, die von den Staaten ein besonderes Verhalten fordern, und internationalen Verpflichtungen, die die Erzielung eines bestimmten Resultats verlangen. Bei der ersten Kategorie liegt der Bruch der Verpflichtung dann vor, wenn sich das Verhalten der Staaten nicht in Übereinstimmung mit der Verpflichtung befindet (Art. 20). Bei der zweiten Kategorie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 dann eine Verletzung gegeben, wenn das vorgeschriebene Resultat nicht erreicht wird. Abs. 2 des Art. 21 beschäftigt sich mit Verpflichtungen, die es ermöglichen, das gleiche oder ein „Ersatzresultat“ durch nachfolgendes Handeln herbeizuführen, nachdem der Staat zunächst nicht das geforderte Resultat erzielt hat. In diesem Fall liegt ein Bruch der Verpflichtung erst dann vor, wenn auch durch das nachfolgende Handeln ein solches Ergebnis nicht erzielt wurde. Die Unterscheidung zwischen Normen, die ein Verhalten vorschreiben, und Normen, die die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses fordern, wurde überwiegend akzeptiert. Jedoch machte eine Reihe von Staatenvertretern auf die Schwierigkeit aufmerksam, in der Praxis eine konkrete Norm in eine der beiden Kategorien einzuordnen. Art. 22 baut auf der in den Art. 20 und 21 getroffenen Unterscheidung auf und bezieht sich auf internationale Verpflichtungen, die ein bestimmtes Resultat im Hinblick auf die Behandlung von Ausländern fordern. In diesen Fällen liegt ein Bruch der Verpflichtung erst dann vor, wenn von den Ausländern der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft worden ist, ohne die vorgeschriebene oder eine gleichwertige Behandlung zu erreichen. In der Debatte zeichnete sich Übereinstimmung darüber ab, daß die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (exhaustion of local remedies) ein Prinzip des allgemeinen Völkerrechts wenn auch nicht des jus cogens ist. Anerkennung fand auch die These der ILC, daß diese Regel nicht nur prozeduralen, sondern auch substantiellen Charakter trägt, insoweit sie maßgeblich für die Entstehung einer völkerrechtswidrigen Handlung ist. Die sozialistischen Staaten, Neuseeland und Mexiko begrüßten, daß die Völkerrechtskommission nicht dem Vorschlag des Spezialberichterstatters Ago (Italien) gefolgt ist, der diese Regel nicht nur auf Ausländer, wie dies jetzt im Artikelentwurf der Fall ist, sondern auch auf eigene Staatsbürger anwenden wollte. Der DDR-Vertreter be-zeichnete die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als „wichtiges Mittel zum Abbau historisch entstandener und gelegentlich heute noch nach wirkender Privilegien hinsichtlich der Rechtsstellung der Ausländer“. Er betonte: „Auf diese Weise kann verhindert werden, daß Probleme zwischen den Staaten, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Ausländern auftreten können, sofort auf der internationalen Ebene hochgespielt und zu Interventionszwecken gegenüber kleinen Staaten ausgenutzt werden, wie das bis in die jüngste Vergangenheit leider oft festzustellen ist.“5 Zur Regelung der Staatennachfolge in Staatsschulden Zur Diskussion standen im Rahmen der Problematik „Staatennachfolge in andere Materien als Verträge“ erstmals;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 146 (NJ DDR 1978, S. 146) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 146 (NJ DDR 1978, S. 146)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit entstehenden notwendigen Unkosten sind zu erstatten. Darüber hinaus sind geeignete Formen der ideellen und materiellen Anerkennung für gute Sicherungs- und Informationstätigkeit anzuwenden.

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