Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 259 (NJ DDR 1977, S. 259); völlig aussichtslose Anträge vorgebracht werden, deren Abwegigkeit dann letztlich durch die Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Institution ihre Bestätigung findet. Die Überprüfung der Erfolgsaussicht eines jeden Begehrens des Rechtsuchenden erfordert vom Anwalt hohes Verantwortungsbewußtsein. Bä ist genauso verfehlt, leichtfertig von der Klageeinreichung oder der Stellung anderer Anträge abzuraten, wie es falsch ist, solche Anträge leichtfertig einzureichen. Die Praxis beweist allerdings, daß zuweilen Klagen oder Anträge, die vom Anwalt wegen ihrer geringen Erfolgschancen mit großer Skepsis eingereicht wurden, dennoch überraschend Erfolg hatten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn trotz aller Bemühungen des Anwalts die Informationen, die er erhalten hat, unvollständig waren und erst im gerichtlichen Verfahren, das ungleich größere Möglichkeiten der umfassenden Sachaufklärung bietet, eine nicht voraussehbare Sachlage der Beurteilung bedarf. Freilich gibt es ebenso Fälle, in denen die bekannte Situation vom Anwalt unzutreffend beurteilt wurde. Die letzte Entscheidung darüber, ob eine Klage einzureichen ist oder andere Anträge zu stellen sind, sollte deshalb in der Regel beim Rechtsuchenden selbst liegen. Diese Auffassung findet insbesondere darin ihre Stütze, daß letztlich der Anwalt nicht über den Rechtsstreit oder Rechtskonflikt befinden kann, sondern das Wesen seiner Tätigkeit darin besteht, dem dafür zuständigen Organ durch sachlichen Vortrag '-und umfassende rechtliche Einschätzung des Sachverhalts die Entscheidung zu erleichtern. Meiner Ansicht nach sind der erzieherische Erfolg und die Stärkung des Vertrauens in die sozialistische Gesetzlichkeit genauso in Frage gestellt, wenn einem Rechtsuchenden die Hilfe versagt bl&bt, wie in solchen Fällen, in denen leichtfertig Klage erhoben wird oder andere Anträge gestellt werden. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen allein auf Grund der Informationen durch den Rechtsuchenden mit absoluter Sicherheit auf den zu erwartenden Erfolg oder Mißerfolg einer Klage oder anderer Anträge geschlossen werden kann. Deshalb ist es auch unerläßlich, den Rechtsuchenden auf das Risiko eines Prozesses hinzuweisen und ihm zu erklären, warum eine Erfolgsgarantie in keinem Fall gegeben werden kann. Werden solche Hinweise unterlassen und wird statt dessen dem Mandanten gegenüber etwa behauptet, daß dieser oder jener Prozeß „nicht zu verlieren sei“ und stellt sich dann heraus, daß die Situation aus welchen Gründen auch immer vom Anwalt unzutreffend beurteilt wurde, wird der Mandant wiederum in eine Konfliktsituation gebracht, mit der er allein kaum fertig werden kann. Er gelangt dann häufig zu der Ansicht, daß es sich um eine gerichtliche Fehlentscheidung handeln müsse. Aufgaben bei der Klageerhebung und in der mündlichen Verhandlung Entschließt sich der Anwalt, dem Auftrag des Rechtsuchenden gemäß Klage einzureichen oder einen anderen Antrag zu stellen, so ist es unerläßlich, daß er die ihm erteilten Informationen, soweit sie sachdienlich sind, umfassend und richtig varträgt Aus dem Schriftsatz des Anwalts muß der Mandant erkennen, daß er richtig verstanden worden ist, daß seine Konfliktsituation richtig eingeschätzt wurde und daß es allein darum geht, Recht zu suchen. Wichtig ist auch eine gründliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Anwalt. Hierzu gehört auch, daß er die gesetzlichen Vorschriften, welche die Anspruchsgrundlage bilden, konkret bezeichnet und sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt. In schwierig gelagerten Fällen sollten auch Literaturhinweise gegeben werden. Das erleichtert nicht nur die Urteilsfindung durch das Gericht, sondern erhöht auch die Überzeugungskraft der vorgetragenen Argumente gegenüber dem Mandanten und der an- deren Prozeßpartei. Schriftsätze können nur dann eine erzieherische Wirkung ausüben, wenn sie in einer klaren, verständlichen Sprache abgefaßt sind, so daß der rechtsunkundige Bürger sie ohne weiteres versteht. Die gleiche Sachlichkeit wie im Schriftverkehr ist auch in der mündlichen Verhandlung geboten. Ebenso wie dem eigenen Mandanten muß der Anwalt auch der anderen Prozeßpartei und deren Prozeßvertreter Gehör schenken und die von ihnen vorgetragenen Argumente sachlich würdigen. Das gehört zur Kultur der gerichtlichen Verhandlung. Die andere Prozeßpartei wird unter solchen Bedingungen sachlichen Entgegnungen aufgeschlossen gegenüberstehen. Der Anwalt sollte sich auch nicht scheuen, seinen Mandanten auf überzeugende Argumente der anderen Prozeßpartei aufmerksam zu machen und ihm anzuraten, unter Berücksichtigung der Gegenargumente das eigene Verhalten zu überprüfen. Stellt sich nach der Beweisaufnahme oder auch schon in der Verhandlung heraus, daß die vom Mandanten erteilten Informationen unvollständig oder nicht richtig waren und die ursprüngliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berichtigung bedarf, ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten darüber aufzuklären, weshalb die Sache nunmehr anders zu beurteilen ist und warum es u. U. angezeigt erscheint, eine Einigung einzugehen bzw. die Klage zurückzunehmen. Erkennt der Anwalt ganz gleich in welchem Stadium des Verfahrens daß mit einem obsiegenden Urteil nicht gerechnet werden kann, handelt er richtig, wenn er mit seinem Mandanten darüber spricht. Dieser wird zu dem Zeitpunkt gegenüber erzieherischen Einflüssen, wenn sie in der gebotenen Form und mit der notwendigen Konsequenz vorgetragen wgrden, aufgeschlossener sein als dann, wenn trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit bis zuletzt auf dem bisher vertretenen Standpunkt beharrt wird und es erst eines Urteils bedarf, das den gegenteiligen Standpunkt in Ergebnis und Begründung ausdrückt. Bedeutung für den erzieherischen Einfluß der Arbeit des Rechtsanwalts hat auch die Logik der Schriftsätze oder des mündlichen Vortrags. Der Inhalt des Plädoyers oder des Schriftsatzes muß zwingend zu der formulierten Antragstellung führen. Umfassende Erörterungen des Streitstoffes, die neben der Sache liegen oder vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen sind, haben keinen erzieherischen Wert. Ignoriert die Argumentation das Ergebnis der Verhandlung oder der Beweisaufnahme und entspricht die Antragstellung zwar dem Wunsch des Mandanten, aber nicht den erwiesenen Realitäten, so ist jede erzieherische Wirkung des Verfahrens in Frage gestellt Die beste rhetorische Leistung und auch die Leidenschaftlichkeit des Vortrags oder des Gesamteinsatzes des Rechtsanwalts im Verfahren sind nicht geeignet über Inkonsequenz oder mangelnde innere Logik der Darlegungen hinwegzutäuschen. Vom Anwalt muß erwartet werden, daß er die im Ergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung parteilich, leidenschaftlich und konsequent zum Ausdruck bringt. Die am Verfahren beteiligten Bürger müssen erkennen, daß sein Bemühen der Feststellung der objektiven Wahrheit und der Findung einer gerechten Entscheidung dient Bei seinem Bemühen, zur Wahrheitsfindung beizutragen, darf der Anwalt jedoch nie übersehen, daß seine Mitwirkungspflicht als Interessenvertreter seines Mandanten dort ihre Grenzen findet wo dessen Interessen gefährdet werden könnten. Auch das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Tätigkeit unserer Justiz würde beeinträchtigt werden, wenn diese Grenze überschritten wird. Aufgaben bei Familienrechtskonflikten Für die weitere Entwicklung und Festigung des Rechtsbewußtseins der Bürger und für deren Erziehung zu sozialistischen Verhaltensweisen hat vor allem die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Familienrechtsverfahren große Bedeutung. 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 259 (NJ DDR 1977, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 259 (NJ DDR 1977, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesellschaftlichen Vorbeugung.

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