Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 528 (NJ DDR 1976, S. 528); wie das vorstehende Urteil nochmals nachdrücklich deutlich macht zu beachten, daß eine mehrfache Strafverschärfung aus dem gleichen Grunde gesetzlich nicht zulässig ist. § 44 Abs. 2 kann nicht in den Fällen angewendet werden, in denen das abzuurteilende Vergehen erst durch das Vorliegen von Vorstrafen zum Verbrechen wird. Für mehrfache Strafverschärfungen müssen jeweils verschiedene Gründe vorliegen, beispielsweise Rückfall und schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Hat ein Täter z. B. nicht nur im Rückfall gehandelt, sondern auch noch eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht, so ist die strafverschärfende Bestimmung des § 44 Abs. 2 StGB anzuwenden. Oberrichter Dr. Herbert P omp o e s, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §§ 44 Abs. 1, 63 Abs. 3,163 Abs. 1 Ziff. 4 StGB. 1. Die Rfickfallbestimmungen des Strafgesetzbuchs sind so formuliert, daß die jeweils strengste Vorschrift mit ihren Merkmalen die anderen ausschließt. Die Anwendung der vom Gesetz vorgesehenen Rückfalltatbestände ist obligatorisch. Es ist deshalb unzulässig, auf mildere Rückfallregelungen auszuweichen. 3. Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 63 Abs. 3 StGB) bei Rückfalltätern. OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 3b OSK 18/76. Der 23jährige Angeklagte, der von Beruf Agroteehniker ist, wurde am 9. April 1971 wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, am 23. Juni 1972 wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177 Abs. 1, 180 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, am 14. März 1973 wegen Diebstahls von sozialistischem Eigentum und persönlichem Eigentum (■§§ 1'58 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 18. Januar 1975 wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen, Diebstahls von sozialistischem Eigentum und vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 4, 201 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die letzte Strafe war bis zum 4. März 1976 verwirklicht worden. Am Tage seiner Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung hatte der Angeklagte 140 M. Er ging in das HO-Kaufhaus, kaufte dort einen Pullover zu 32 M und suchte sich am Warenständer eine Hose im Werte von 79 M aus. Diese zog er in der Umkleidekabine an und seine alte Hose darüber. So verließ er das Kaufhaus, ohne daß seine Straftat entdeckt wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 161, 44 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Nichtanwendung des Tatbestands des verbrecherischen Diebstahl i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und darauf beruhende gröblich unrichtige Strafe gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend rügt der Kassationsantrag die Nichtanwendung der Bestimmung zur Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Der Angeklagte war bereits dreimal wegen Eigentumsstraftaten mit Freiheitsstrafen bestraft und hat erneut einen Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums begangen. Die ansonsten im Bereich eines Vergehens liegende Handlung war deshalb als verbrecherischer Dieb- stahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB rechtlich zu beurteilen. Alle Rückfallbestimmungen des Strafgesetzbuchs haben gesetzlich genau bestimmte Anwendungsvoraussetzungen. Sie sind so formuliert, daß die jeweils strengste Vorschrift mit ihren Merkmalen die anderen ausschließt. Die Anwendung der vom Gesetz vorgesehenen Rückfalltatbestände ist obligatorisch. Es ist deshalb unzulässig, die strafverschärfende Bestimmung über die Bestrafung verbrecherischen Diebstahls gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB nicht anzuwenden und, wie es das Kreisgericht getan hat, auf die in diesem Fall mildere Rückfallregelung des § 44 Abs. 1 StGB auszuweichen. In seinen Urteilen auf dem Gebiet der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum hat das Oberste Gericht stets darauf orientiert, daß es zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung notwendig ist, die Gesetze in ihrer differenzierten Ausgestaltung richtig anzuwenden. Im Interesse der konsequenten Durchsetzung der mit den Strafgesetzen gegebenen Differenzierungsgrundsätze muß, ausgehend von den Verhaltensweisen und der Persönlichkeit vorbestrafter Täter, unterschieden werden zwischen hartnäckigen, sich unbelehrbar zeigenden Angeklagten und solchen, die zwar auch mehrfach vorbestraft sind, aber doch deutliche Fortschritte in ihrer Lebensführung erkennen lassen. In der vorliegenden Sache hat das Gericht nicht in genügendem Maße beachtet, daß es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelt, dessen erneutes strafbares Verhalten seine beharrliche Ablehnung beweist, sich eine neue, bessere Entwicklung aufzubauen. Der Angeklagte ist mit 23 Jahren in einem Alter, in dem er reif genug ist, sein Handeln mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen zu überschauen. Er ist auch alt genug, um auf der Grundlage seiner Ausbildung und der sonstigen in der DDR vorhandenen vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten sich eine gute Existenz aufzubauen. Diese Lehren zu ziehen war ihm bereits nachdrücklich mit den bisherigen Strafverfahren und während der Verwirklichung der Freiheitsstrafen als Aufgabe gestellt worden. Wenige Stunden nach der Haftentlassung beging er jedoch erneut eine Straftat. Dieses Verhalten charakterisiert die bei ihm vorhandene stark verfestigte Mißachtung der Gesetze. Unter den gegebenen konkreten Umständen war auch unter Berücksichtigung des relativ geringen Schadens eine Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB und damit die Beurteilung der Straftat als Vergehen nicht gerechtfertigt. Die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung kann geboten sein, wenn die erneute Straftat trotz der Rückfälligkeit unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht die für die Beurteilung als Verbrechen erforderliche Tatschwere erlangt hat (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1975 - 2b Zst 7/75 - NJ 1975 S. 339). Der Angeklagte hat mit seinem erneuten Angriff auf das sozialistische Eigentum wenige Stunden nach der Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung zum Ausdruck gebracht, daß er nicht bereit ist, aus seinem zurückliegenden Verhalten Lehren zu ziehen und eigene Anstrengungen zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten zu unternehmen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung sind deshalb nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hätte der Angeklagte wegen Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt werden müssen. 528;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 528 (NJ DDR 1976, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 528 (NJ DDR 1976, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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