Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 371 (NJ DDR 1976, S. 371); neue Ehe einzugehen, hätten sich seine Beziehungen zu ihm wesentlich verändert. Er sei deshalb immer öfter zu seiner Mutter gegangen und lebe seit April 1975 bei ihr. Das Kind Danilo werde von Montag bis Freitag von der Schwägerin des Verklagten betreut. Am Wochenende habe der Verklagte es in seinem Haushalt. Danilo habe nach wie vor ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Zwischen den Kindern bestehe eine enge geschwisterliche Bindung. Die bestehende Erziehungssituation mache eine Änderung des Erziehungsrechts für beide Kinder erforderlich, da sich eine Geschwistertrennung nachteilig für die Kinder auswirken würde. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und für den Fall, daß der Sohn Aldo nicht zu ihm zurückkehrt, eine Geschwistertrennung vorgeschlagen. Das Kreisgericht hat in Abänderung der früheren Entscheidung das Erziehungsrecht für das Kind Aldo der Mutter übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung für dieses Kind verurteilt. Dem Antrag auf Neuregelung des Erziehungsrechts für das Kind Danilo hat es nicht stattgegeben. Die vom Referat Jugendhilfe gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Eine frühere Entscheidung zur Übertragung des Erziehungsrechts soll nur dann geändert werden, wenn dies für die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung eines Kindes unabweisbar ist. Diese Voraussetzungen, die § 48 FGB für die Änderung des Erziehungsrechts fordert, sind bei dem jüngeren Sohn Danilo nicht gegeben. Aus der bestehenden Erziehungssituation für den Sohn Aldo, die dieser selbst mit Zustimmung beider Elternteile herbeigeführt hat, ergibt sich nicht zwingend, daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Erziehungsrechts für den Sohn Danilo ebenfalls vorliegen. Der Verklagte hat sich bis zu seiner Wiederverheiratung um beide Kinder gekümmert, so gut es ihm möglich war. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen gehalten. Durch die erneute Eheschließung hat er die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Kinder in der jetzt von ihm gegründeten Familie aufwachsen können. Dieses verantwortungsbewußte und im Interesse der Kinder liegende Bemühen um einen neuen Partner ist auf den Widerstand des älteren Sohnes gestoßen. Das hat dazu geführt, daß sich dieser nunmehr zu seiner Mutter hingezogen fühlt und deshalb bei ihr lebt, obwohl auch sie nach ihren Erklärungen beabsichtigt, in allernächster Zeit eine neue Ehe einzugehen. Es spricht für die Einsicht des Verklagten, daß er sich mit der offensichtlich im Interesse des älteren Sohnes liegenden und von diesem selbst herbeigeführten Erziehungssituation abfand. Die Sachfeststellungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren haben ergeben, daß zwischen dem Verklagten als erziehungsberechtigtem Vater und seinem Sohn Danilo stets eine enge Bindung bestanden und das Kind sich ebenfalls ohne Schwierigkeiten in die vom Verklagten gegründete neue Familie eingelebt hat. Das Kind hat einen guten Kontakt zur Ehefrau des Verklagten und zu ihren beiden Kindern, die sie mit in die Ehe gebracht hat. Eine Neuregelung des Erziehungsrechts für den Sohn Danilo, die einen erneuten Wechsel seines Lebenskreises bedeuten würde, wäre für ihn nicht von Vorteil, auch wenn bisher vor allem auf Grund des einsichtigen und verantwortungsbewußten Verhaltens des Verklagten ein gutes Verhältnis zwischen Mutter und Sohn bestanden hat. Damit tritt allerdings eine Geschwistertrennung ein. Nach Ziff. 26 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) ist bei der Entscheidung über Klagen auf Änderung des Erziehungsrechts auch die Auswirkung der Geschwistertrennung zu beachten. Auf Grund der einerseits bestehenden engen Bindung des älteren Sohnes zur Mutter und des guten Verhältnisses des jüngeren Sohnes zum Vater und dessen jetziger Familie bestehen keine Bedenken gegen die Geschwistertrennung. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Geschwister bereits seit der Ehescheidung nicht mehr gemeinsam betreut und erzogen worden sind. Hinzu kommt der erhebliche Altersunterschied zwischen beiden Kindern, der sich insbesondere dann, wenn der Sohn Aldo in absehbarer Zeit in die Lehre und damit ins Berufsleben eintritt, noch stärker bemerkbar machen wird. Diese Entscheidung bedeutet keine Abwendung von dem in Ziff. 26 der OG-Richtlinie Nr. 25 enthaltenen Grundsatz, bei Erziehungsrechtsentscheidungen nach Möglichkeit eine Geschwistertrennung zu vermeiden. Sie berücksichtigt vielmehr die bestehende besondere Erziehungssituation der Geschwister und die Lebensverhältnisse der Eltern. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Arbeitsrecht § 98 GBA; §§ 13, 8 ASchVO. 1. Bei der Prüfung der Frage, ob der Betrieb ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegende Pflichten verletzt hat, haben die Gerichte, ausgehend von den konkreten Umständen, die zum Unfall geführt haben, die sich hierauf beziehenden Rechtspflichten des Betriebes nicht nur anhand der spezifischen Arbeitsschutzanordnungen, sondern auch anhand anderer sachlich zutreffender Rechtsvorschriften zu prüfen. „ 2. Häufen sich bestimmte Arten von Erkrankungen in einem Arbeitsbereich, hat der Betrieb nach § 13 i. V. m. § 8 ASchVO medizinische, organisatorische und andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ursachen hierfür festzustellen und sie im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu beseitigen oder einzuschränken, auch wenn spezifische Arbeitsschutzanordnungen hierzu keine Festlegungen treffen. OG, Urteil vom 2. April 1976 - OAK 11/76. Der Kläger ist seit 1946 beim Verklagten beschäftigt. Er übte bis 1970 die Tätigkeit eines Formers aus. Die Bezirksinspektion Gesundheitsschutz in den Betrieben hat am 10. Dezember 1970 anerkannt, daß beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 21 der Liste der Berufskrankheiten (Anlage zur VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957 [GBl. 1958 I S. 1]) vorhegt. Sie ist demnach von einer Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und ähnlich wirkenden Werkzeugen und Maschinen ausgegangen. Seit Dezember 1970 übt der Kläger beim Verklagten eine andere Tätigkeit aus. Seine Vergütung entspricht dem in der früheren Tätigkeit erzielten monatlichen Durchschnittsverdienst. Andere materielle Nachteile als Folge der festgestellten Berufskrankheit sind ihm bisher nicht entstanden. Mit seinem Antrag bei der Konfliktkommission hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Verklagte ihm für künftig entstehende Schäden gemäß § 98 GBA zum Ersatz verpflichtet sei. Der Verklagte hat eine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung abgelehnt. Er hat verneint, Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz verletzt zu haben. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und den Verklagten verurteilt, dem Kläger den aus der Berufskrankheit künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Es ging von 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 371 (NJ DDR 1976, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 371 (NJ DDR 1976, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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