Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 243 (NJ DDR 1975, S. 243); Eine Rüdegabe der Sache an die gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StGB selbständig Antragsberechtigten sieht die StPO nicht vor. Jedoch kann das Gericht von dem Antragsteller die Ergänzung der Antragsgründe verlangen. Wurde der Widerruf der angedrohten Freiheitsstrafe beantragt, kann das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen (§ 344 Abs. 2 StPO). Eine mündliche Verhandlung wird vor allem dann notwendig sein, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Betroffenen anzuhören oder Beweise zu erheben sind, um den Sachverhalt richtig feststellen zu können und eine zuverlässige Grundlage für die Beschlußfassung zu haben. Auch im Zusammenhang mit der Erteilung einer Verwarnung (§ 342 Abs. 5 StPO) kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung in Betracht kommen (z. B., wenn sie zur Aufklärung bestimmter Umstände notwendig ist, die für die Gestaltung des weiteren Erziehungsund Bewährungsprozesses des Verurteilten oder die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung von Freizeitarbeit von Bedeutung sind). Vor der Entscheidung über die Anträge gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StGB ist dem Staatsanwalt Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Anträgen zu äußern. Die Entscheidung darf erst nach einer entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Staatsanwalts getroffen werden (§ 177 StPO). H. W. * Ist vor Anordnung des Vollzugs der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe die mehrmalige Verwarnung des Verurteilten möglich? Dies ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, sollte in der Praxis aber die Ausnahme bleiben. Mit der ersten Verwarnung ist der Verurteilte gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß im Wiederholungsfälle der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird (§ 342 Abs. 5 Satz 1 StPO). Verletzt der Verurteilte danach während der Bewährungszeit erneut die ihm auferlegten Pflichten, ist in der Regel gemäß § 35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB die angedrohte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Ausnahmsweise kann der Verurteilte falls diese Maßnahme nicht schon angewendet wurde durch eine mit der erneuten Verwarnung verbundene Verpflichtung zur unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und zur Bewährung im Prozeß der Arbeit und im persönlichen Leben veranlaßt werden. H. W. Ist der Widerruf der bei Verurteilung auf Bewährung angedrohten oder der bei Strafaussetzung auf Bewäh- rung ausgesetzten Freiheitsstrafe noch möglich, wenn der Verurteilte zwar während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, deswegen aber erst nach Ablauf der Bewährungszeit verurteilt werden kann? Kann die Bewährungszeit auch widerrufen werden, wenn die Verurteilung zwar in der Bewährungszeit erfolgt, die Rechtskraft dieser Entscheidung jedoch erst nach Ablauf der Bewährungszeit eintritt? Nach §§ 344 Abs. 3, 350a Abs. 3 StPO darf die Verurteilung auf Bewährung oder die Strafaussetzung auf Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit nur dann widerrufen und der Vollzug der angedrohten oder der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn beim Ablauf der Bewährungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat eingeleitet war und der Verurteilte danach wegen dieser Straftat zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurde. Dieser Grundsatz gilt mit Rücksicht auf § 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB jedoch nicht, wenn es sich um einen fakultativen Widerruf der Verurteilung auf Bewährung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe wegen einer fahrlässigen Straftat handelt. Der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe ist generell nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Verurteilte während der Bewährungszeit wegen der erneut begangenen Straftat verurteilt wurde. Damit ist der Widerruf der Verurteilung auf Bewährung in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die erneute Verurteilung erst nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt. Anders ist dagegen die Rechtslage bei Strafaussetzung auf Bewährung. Begeht ein auf Bewährung Strafentlassener während der Bewährungszeit eine fahrlässige Straftat, dann ist ein nachträglicher Widerruf unter den Voraussetzungen des § 350a Abs. 3 StPO zulässig, weil § 45 Abs. 6 Ziff. 1 StGB die Möglichkeit des Widerrufs nicht von der erneuten Verurteilung während der Bewährungszeit, sondern von der erneuten Verurteilung schlechthin abhängig macht. Gemäß § 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB wird als Voraussetzung des fakultativen Widerrufs der Verurteilung auf Bewährung allein die Tatsache der Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe während der Bewährungszeit bestimmt. Daraus ist zu schlußfolgern, daß es auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vor Ablauf der Bewährungszeit für den Widerruf nicht ankommt. Demnach ist ein Widerruf gemäß § 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB auch zulässig, wenn die während der Bewährungszeit erfolgte Verurteilung erst später, ggf. erst nach Ablauf der Bewährungszeit, rechtskräftig wird. H. W. Informationen Am 5. und 6. März 1975 beriet der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer unter Vorsitz von Prof. Dr. Weichelt und in Anwesenheit des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers der Justiz, Heusinger, über seinen Standpunkt zu wichtigen Problemen des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs der DDR. Grundlage der Beratung waren eine von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses erarbeitete Vorlage, Erfahrungen der Mitglieder des Ausschusses aus Diskussionen mit Werktätigen und eine Einschätzung der bisherigen Ergebnisse der Diskussion des ZGB-Entwurfs durch den Stellvertreter des Ministers der Justiz, Prof. Dr. Supranowitz. Prof. Dr. Supranowitz konnte feststellen, daß der ZGB-Entwurf unter der Bevölkerung einen breiten Widerhall findet. Bis Ende Februar beteiligten sich an mehr als 5 000 Veranstaltungen über 150 000 Werktätige an der Diskussion. Inhaltliche Schwerpunkte der Diskussion waren insbesondere Fragen des Wohnungsmietrechts, des Kauf- und Dienstleistungsrechts, des Erbrechts und der Nutzung von Grundstücken zum Wohnen und zur Erholung. Das große Interesse der Bürger an der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Rechte und Pflichten im täglichen Leben zeigt sich nicht nur darin, daß dem Ministerium der Justiz bis zu diesem Zeitpunkt mehr als 2 000 Vorschläge, Anregungen und Empfehlun- 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 243 (NJ DDR 1975, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 243 (NJ DDR 1975, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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