Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 615 (NJ DDR 1973, S. 615); beifahrende Moped, wodurch es zum schweren Verkehrsunfall kam. Das objektive Verhalten des Angeklagten am Unfallort ist somit angesichts der geschilderten Verkehrssituation nicht durch Rücksichtslosigkeit i. S. von § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB charakterisiert, so daß der Angeklagte nur nach § 196 Abs. 1 Ziff. 2 StGB verurteilt werden durfte. Fehl geht auch die Auffassung des Kreisgerichts, eine Freiheitsstrafe sei im vorliegenden Fall auch deshalb erforderlich, weil der Angeklagte aus seiner Vorstrafe keine Lehren gezogen habe (§ 39 Abs. 2 StGB). Die jetzige Straftat des Angeklagten ist qualitativ nicht mit seiner Vortat vergleichbar und gestattet nicht den Schluß, er sei unbelehrbar. Tatsächlich sieht das Kreisgericht die Unbelehrbarkeit des Angeklagten auch nicht vorrangig in seiner erneuten Straffälligkeit, sondern in seinem trotz betrieblicher Einwirkung ständig fortdauernden Alkoholmißbrauch. Damit mißt es aber politisch-moralisch zu mißbilligenden, jedoch nicht strafbaren Verhaltensweisen die Qualität von Straftaten zu. Das widerspricht den Grundsätzen der Gerechtigkeit in der Strafzumessung, bei der die Tatschwere die bestimmende Grundlage ist. Die negativen Persönlichkeitseigenschaften des Angeklagten und seine bisher gezeigte Uneinsichtigkeit beeinflussen im vorliegenden Fall die Tatschwere nicht in einem solchen Maß, daß nur der Ausspruch einer Freiheitsstrafe die erforderliche staatliche Reaktion auf den von ihm verursachten schweren Verkehrsunfall sein kann. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt deshalb das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB, durch Nichtanwendung des § 196 Abs. 1 und 2 StGB und durch gröblich unrichtige Strafzumessung. Es war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Da die dem Urteil des Kreisgerichts zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Kassationsantrag nicht angefochten sind und daher bestehen bleiben, war das Oberste Gericht zur Selbstentscheidung befugt (§ 322 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StPO). ' Der Angeklagte war wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen nach § 196 Abs. 1 und- 2 StGB) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven Umstände auf Bewährung zu verurteilen, wobei die Bewährungszeit auf ein Jahr festzusetzen war. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung war dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten anzudrohen. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war zusätzlich auf eine Geldstrafe von 800 M zu erkennen. § 249 StGB. Asoziales Verhalten in der Begehungsweise der Arbeitsscheu liegt vor, wenn der Täter trotz Arbeitsfähigkeit auf Grund einer negativen Einstellung zur Arbeit sich dieser durch Nichtarbeiten oder durch notorische Arbeitsbummelei hartnäckig entzieht und infolge einer damit im Zusammenhang stehenden parasitären, destruktiven oder in anderer Form die sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen störenden Lebensweise die öffentliche Ordnung oder das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger gefährdet. OG, Urteil vom 10. Juli 1973 - 3 Zst 10/73. Der 21jährige Angeklagte ist zweimal wegen Vergehen vorbestraft. Die letzte Freiheitsstrafe wurde bis zum 13. Juli 1972 verwirklicht. Nach ordnungsgemäßer Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben nahm er am 20. Juli 1972 die ihm zugewiesene Arbeit auf. Bis zu seiner fristlosen Entlassung am 30. November 1972 arbeitete er an 20 Tagen nicht und kam an sieben Tagen zu spät zur Arbeit. Den durch seine Arbeitsbummelei bedingten niedrigen Arbeitslohn verbrauchte er überwiegend für alkoholische Getränke. Seinen Zahlungsverpflichtungen (Miete, Schadenersatzleistungen, Gerichtskosten und Ordnungsstrafe) kam er nicht nach. Er verschaffte sich Geld durch Diebstahl. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten u. a. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten und mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 249 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 StGB) zur Arbeitserziehung. Weiter wurde gemäß § 249 Abs. 2 StGB auf staatliche Kon-troll- und Erziehungsaufsicht erkannt und der Angeklagte verpflichtet, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen (§ 27 StGB). Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts ab und verurteilte den Angeklagten lediglich wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Im übrigen wurde er freigesprochen. Die Anordnung der Verpflichtung des Angeklagten, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen, wurde bestätigt. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts zuungunsten des Angeklagten beantragt, soweit dieser wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten freigesprochen wurde. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die den Freispruch begründende Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Arbeitsbummelei des Angeklagten nicht auf Arbeitsscheu beruhe, sondern lediglich eine erhebliche Disziplinlosigkeit gegenüber seinen Arbeitspflichten darstelle, ist fehlerhaft. Die freisprechende Entscheidung wird im wesentlichen von der Zeitdauer des Nichtarbeitens her begründet, aus der sich kein hartnäckiges Entziehen und keine negativ verfestigte Einstellung zur Arbeit ergebe. Eine solche Rechtsansicht ist nicht geeignet, Erscheinungen krimineller Asozialität energisch und wirksam zu bekämpfen. Dies ist jedoch ein dringendes gesellschaftliches Anliegen, weil asoziale und arbeitsscheue Täter durch ihre parasitäre und destruktive Verhaltensweise die sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen erheblich stören. Entgegen der Entscheidung des Bezirksgerichts liegt asoziales Verhalten in der Begehungsweise der Arbeitsscheu nach § 249 StGB vor, wenn der Täter trotz Arbeitsfähigkeit auf Grund einer negativen Einstellung zur Arbeit sich dieser durch Nichtarbeiten oder durch notorische Arbeitsbummelei hartnäckig entzieht und infolge einer damit im Zusammenhang stehenden parasitären, destruktiven oder in anderer Form die sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen störenden Lebensweise die öffentliche Ordnung oder das Zusammenleben der Bürger gefährdet. Das Gesamtverhalten des Angeklagten läßt erkennen, daß er nicht gewillt ist, die gesellschaftliche Ordnung und Disziplin zu achten und nach diesen Anforderungen zu leben und zu arbeiten. Dies zeigt sich vor allem darin, daß er wiederholt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden mußte und auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sein Verhalten nicht änderte. Er setzte seine disziplinwidrige, durch erheblichen Alkoholmißbrauch gekennzeichnete Lebensweise fort. Während der Arbeitsbefreiung wegen Krankheit verletzte er mehrfach die Krankenordnung, indem er sich in Gaststätten aufhielt und übermäßig alkoholische Getränke zu sich nahm. Diese ausgeprägte negative Grundhaltung des Angeklagten bestimmte auch seine Einstellung zur Arbeit. 615;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 615 (NJ DDR 1973, S. 615) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 615 (NJ DDR 1973, S. 615)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer Straftat hinweist und damit die Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen gestattet. Eine derartige Begründung kann auch in der im Abschnitt zur Anlaßgestaltung im Prüfungsstadium behandelten Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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