Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620); gen, das Bier am folgenden Tag, nachdem der Diebstahl entdeckt worden war, wieder in den Betrieb zurückzuholen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen verbrecherischen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (§§ 158, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner wurde auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB erkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die erneute Straftat des Angeklagten ausreichend aufgeklärt, jedoch bei der Bewertung der Tatschwere wesentliche, für die Beurteilung von Straftaten wiederholt Rückfälliger maßgebende Gesichtspunkte außer acht gelassen. Um die Tatschwere richtig beurteilen zu können, reicht die Feststellung, der Angeklagte habe aus seinen Vorstrafen keine Lehren gezogen und sein auf Egoismus beruhendes Verhalten fortgesetzt, nicht aus. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Gerichte stets festzustellen haben, ob zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat ein innerer konkreter Zusammenhang besteht, die erneute Straftat Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sichhin-wegsetzens des Täters über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren ist und damit ein in die Schwere der Tat eingegangener tatbezogener Umstand vorliegt, der die Grundlage für eine schuld-und verantwortungsbezogene Strafverschärfung bildet (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 15. Oktober 1969 I Pr - 15 - 7/69 - NJ 1969 S. 710). Das Kreisgericht hätte sich insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen müssen: Anzahl, Art und Höhe der Vorstrafen, Motive sowie Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung, zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, die bei Betrachtung des gesamten strafbaren Verhaltens sich abzeichnende Tendenz der kriminellen Aktivität, die konkreten staatlichen und gesellschaftlichen Bemühungen um die Resozialisierung des Täters und dessen Verhalten hierzu. Der konkrete innere Zusammenhang zwischen den Vortaten und der erneuten Straffälligkeit und damit die konkrete Tatschwere kommt im vorliegenden Fall in folgendem zum Ausdruck: Der Angeklagte ist bereits achtmal, davon siebenmal wegen Diebstahls, vorbestraft. Es wurden gegen ihn bereits mehrmals Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ausgesprochen, die er auch verbüßte. Zwischen den einzelnen Straftaten bzw. zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug und der jeweils erneuten Straftat liegen relativ kurze Zeitabstände. Die Mißachtung der dem Angeklagten mit den Vorstrafen erteilten ernsten gesellschaftlichen Lehren wird insbesondere bei der letzten Straftat deutlich. Er verbüßte bis zum 13. Juli 1971 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Bereits wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beging er die erneute Straftat. Bei der Betrachtung des gesamten strafbaren Handelns des Angeklagten zeigt sich, daß sich die Motive gleichen, und es wird auch durch die jeweilige Art und Weise der Tatbegehung deutlich, daß der Angeklagte jede sich bietende Gelegenheit zur persönlichen Berei- cherung auf Kosten anderer Bürger bzw. des sozialistischen Eigentums nutzte und sich auch durch empfindliche Freiheitsstrafen davon nicht abbringen ließ, obwohl ihm durch entsprechende Maßnahmen zur Wiedereingliederung günstige Möglichkeiten zu einer positiven Entwicklung gegeben waren. Das wiederholte Straffälligwerden macht auch deutlich, daß der Angeklagte nicht bereit ist, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um seine negative Einstellung zum Eigentum zu überwinden. Der Angeklagte ist deshalb als hartnäckiger und unbelehrbarer Rückfalltäter einzuschätzen, dessen negative Einstellung zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten, insbesondere zum Eigentum, sich im erheblichen Maße verfestigt hat. Ihm muß daher durch eine besonders nachhaltige Bestrafung die Verwerflichkeit seines strafbaren Verhaltens bewußt gemacht und zugleich die Gesellschaft vor erneuten Straftaten wirksam geschützt werden. In dem bereits erwähnten Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts wurde daher auch ausgesprochen, daß bei der Bestimmung der Strafen für Täter, die die Strafgesetze bereits wiederholt verletzten, neben den Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils des StGB stets auch die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen sind. Unter Beachtung der bereits zur Tatschwere und zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten gemachten Ausführungen wird das Kreisgericht § 44 StGB anzuwenden haben. Diese Bestimmung kann aber nur in der Variante eines nunmehr begangenen Vergehens Anwendung finden, da eine Bestrafung nach § 44 StGB die Anwendung der Rückfallbestimmung des Besonderen Teils (hier: §162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) wegen des Verbots der doppelten Strafverschärfung ausschließt (vgl. dazu das o. a. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts). Bei der Strafzumessung wird das Kreisgericht unter Berücksichtigung der in § 61 StGB genannten Kriterien eine über der Mindeststrafe von drei Jahren liegende Freiheitsstrafe auszusprechen haben. Zugleich wird auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB zu erkennen sein. Zivilrecht §4 MSchG; §139 ZPO. 1. An die Aufhebung eines Mietverhältnisses über eine Garage nach § 4 MSchG sind unter Berücksichtigung der anders gearteten Zweckbestimmung nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die Aufhebung eines Wohnungsmietverhältnisses zu stellen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen eine echte Interessenabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände zu erfolgen. Insbesondere muß gewährleistet sein, daß die sozialen Belange und der besondere Zweck, für den Mieter und Vermieter den Pkw benutzen, bei der Entscheidung beachtet werden. 2. Wird dringender Eigenbedarf an einer Garage geltend gemacht, so ist bei der Interessenabwägung die Bereitschaft des Vermieters zu berücksichtigen, dem Mieter eine dessen Bedürfnissen entsprechende anderweite Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen, daß sich diese Unterbringungsmöglichkeit auf einem anderen Grundstück befindet, sofern die Rechtsverhältnisse zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer des Grundstücks auf die Dauer gerichtet sind und damit dem Mieter die künftige Nutzung im gebotenen Maße gesichert ist. OG, Urt. vom 25. April 1972 2 Zz 2/72. 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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