Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 103 (NJ DDR 1972, S. 103); ziehen. Dagegen besteht keine Verpflichtung, eventuelle Einwendungen des Gegners vorwegzunehmen. Die Prozeßparteien und ihre Vertreter können sich in dieser Beziehung auf die Initiative des Gegners und die des Gerichts verlassen. Das folgt aus dem Streitcharakter des Zivilprozesses. Da die Mutter in dem vom Obersten Gericht entschiedenen Fall nicht gegen diese Prozeßregel verstoßen hatte, konnte sie auch die Kostensanktion des § 102 ZPO nicht treffen. Dies hat aber auf die Behandlung von Täuschungen nach § 826 BGB keinerlei Einfluß. Schließlich gibt es m. E. noch einen Lösungsweg, den Janke nicht erwähnt. Mit der Rechtskraft eines nach den §§ 59, 60 FGB auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung lautenden Urteils ist klar, daß die von dem als Vater in Anspruch genommenen Mann erbrachte Unterhaltszahlung indebite geleistet wurde. Ein Rückforderungsanspruch gegen das Kind kommt nicht in Frage, auch wenn sich das Verbot, geleisteten Unterhalt zurückzufordern, nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 letzter Satz FGB nur auf den Fall der Abänderungsklage bezieht. Dieser allgemeine Grundsatz ergibt sich aus dem Wesen des Unterhalts, der dem sofortigen Verbrauch dient; jeder Rückforderungsanspruch würde zu schweren Unbilligkeiten führen. Das gilt insbesondere gegenüber Kindern. Demnach greift § 21 Abs. 2 FGB Platz. Nach dieser Vorschrift geht der Anspruch des Unterhaltsberechtig- ten gegen den, der verpflichtet gewesen wäre, ihm Unterhalt zu leisten, auf den über, der den Unterhalt tatsächlich erbracht hat. Janke hat bereits auf einige Schwierigkeiten bei der Realisierung eines solchen Anspruchs hingewiesen, soweit sich dieser gegen den „wahren“ Vater richtet. Insbesondere kann der Anspruch gerade in den hier behandelten Fällen auch daran scheitern, daß die Mutter aus irgendwelchen Gründen die Feststellung des wahren Vaters gar nicht betreibt. Eine Vaterschaftsfeststellung auf Betreiben eines Dritten ist aber kaum denkbar. Dieser Weg ist also nicht immer aussichtsreich. Nach § 46 FGB erfolgt aber die Sicherung der Lebensbedürfnisse des Kindes im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter (§ 12 FGB) und durch Unterhaltszahlungen des Vaters, also gemeinsam durch beide Elternteile. Ist der Vater tot, leistungsunfähig oder unauffindbar, so trifft die Unterhaltspflicht die Mutter allein. Das gleiche muß m. E. aber auch gelten, wenn die Mutter den wahren Vater nicht in Anspruch nimmt. Sie ist dann die einzige Unterhaltsschuldnerin; denn sie hat sich durch ihr eigenes, von ihr zu verantwortendes Verhalten dazu gemacht. Genauso wie sie den Unterhalt allein aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, wenn sie den wahren Vater nicht in Anspruch genommen hätte, ohne einen anderen Mann heranzuziehen, muß sie die „eingesparten“ Unterhaltsbeiträge dem ersetzen, der sie zu Unrecht geleistet hat. Berichte GÜNTER WENDLAND, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR WALTER BAUR, Generalsekretär der Vereinigung der Juristen der DDR Solidarität mit dem kämpfenden Volk Vietnams eine wichtige Aufgabe der Vereinigung der Juristen der DDR Überall in der Welt setzen sich die Völker und ihre friedliebenden Repräsentanten für die Beendigung der Verbrechen der USA und ihrer Handlanger in Vietnam und für die Rechte der Völker der indochinesischen Halbinsel auf Unabhängigkeit und Selbstbestimmung ein. Dies güt in besonderem Maße für die DDR, die seit Jahren gemeinsam mit der UdSSR und den anderen sozialistischen Ländern dem vietnamesischen Volk politische, materielle und moralische Unterstützung gewährt. Auch die Juristenvereinigung der DDR nimmt seit langem diese internationalistische Verpflichtung sehr ernst. So konnte der Zentralvorstand der Vereinigung auf seiner Tagung im Dezember 1971 einschätzen, daß es im vergangenen Jahr in der Solidarität mit den Völkern Indochinas zwei wichtige Höhepunkte gab: Den Besuch einer Studien- und Freundschaftsdelegation der Vereinigung der Juristen der DDR in der Demokratischen Republik Vietnam (DRV) vom 15. Oktober bis 4. November 1971 und die Teilnahme einer Delegation der Vereinigung der Juristen der DDR an der II. Internationalen Juristenkonferenz für Indochina vom 26. bis 29. November in Algier. Zur Reise einer Juristendelegation in die DRV Bereits seit langer Zeit bestehen freundschaftliche Beziehungen der Juristen der DDR zu der Vereinigung der Juristen Vietnams. Ausdruck dieser engen Beziehungen war auch der Studien- und Freundschaftsbesuch einer Delegation der Juristen der DDR unter Leitung von Dr. T o e p 1 i t z , Präsident des Obersten Gerichts und der Vereinigung der Juristen der DDR, bei der Juristenorganisation der DRV. Mit diesem Besuch wurde zugleich eine neue Etappe planmäßiger und systematischer Zusammenarbeit eingeleitet, die vor allem der Solidarität der Juristen der DDR mit dem Volk Vietnams im Kampf gegen die USA-Aggression gewidmet ist und in der verstärkt die gegenseitigen Erfahrungen beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der ihr entsprechenden Staats- und Rechtsordnung ausgetauscht werden sollen. Die zuletzt genannte Aufgabenstellung bestimmte sowohl die Zusammensetzung der Delegation als besonders auch den Gegenstand der Beratungen in der DRV. Diese Beratungen gestalteten sich zu einem nützlichen Erfahrungsaustausch unter Freunden. Sie waren insbesondere mit folgenden Aufgaben verbunden: Vertiefung und Konkretisierung der brüderlichen Zusammenarbeit mit der Juristenvereinigung der DRV, wozu vor allem die Einladung einer Delegation zum Besuch der DDR im Jahre 1972 dient; Vereinbarung über Solidaritätsmaßnahmen und Abstimmung über Konzeption und Auftreten der Juristen der DRV und der DDR auf der II. Internationalen Juristenkonferenz für Indochina in Algier vom 26. bis 29. November 1971; Vermittlung von Informationen und Erfahrungen aus der sozialistischen Staats- und Rechtsentwicklung der DDR unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Rechtspflege und Wirtschaftsrecht. Zunächst informierte sich die Delegation über die Verbrechen der USA-Aggressoren und ihrer Handlanger in Indochina sowie über die Ergebnisse des politischen und militärischen Kampfes des vietnamesischen Volkes 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 103 (NJ DDR 1972, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 103 (NJ DDR 1972, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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