Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 748 (NJ DDR 1971, S. 748); anlassen, sehr zurückhaltend zu verfahren und die Parteien nicht zu drängen, sich zu einer Klagrücknahme oder zur Fortsetzung des Verfahrens zu entschließen. Anderenfalls könnten sieh die Parteien zu Entscheidungen veranlaßt sehen, die den Stand der ehelichen Beziehungen ungenügend berücksichtigen. Diese Problematik wird deutlich, wenn man sich die verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten in einem ausgesetzten Verfahren näher betrachtet : Verläuft die Aussetzungszeit erfolgreich, so werden die Parteien im allgemeinen von sich aus während oder am Ende der Aussetzungszeit mitteilen, daß sie sich ausgesöhnt haben, und der Kläger wird die Rücknahme der Klage erklären. Gelingt den Ehegatten eine Aussöhnung nicht, kommt in der Regel, meist noch während der Aussetzungszeit, der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht, falls nicht bereits im Streitverfahren verhandelt worden war, auf der Grundlage der bisherigen Verhandlung den Beschluß zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung zu fassen (§ 16 FVerfO) und Termin anzusetzen. Entgegen der Ansicht einiger Gerichte ist es, wenn der Aussetzungsbeschluß in der Aussöhnungsverhandlung ergangen war, nicht erforderlich, nochmals einen Termin zur Aussöhnungsverhandlung anzusetzen, um auf Grund einer mündlichen Verhandlung den Beschluß zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung zu fassen. Da in solchen Fällen ein nochmaliger Aussöhnungsversuch kaum Aussicht auf Erfolg hat, ist es möglich nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt einer konzentrierten rationellen Verfahrensdurchführung , sofort die streitige Verhandlung anzuberaumen. Allerdings sollte das Gericht die Beweiserhebung gut vorbereiten, um zu sichern, daß sie in einem Termin abgeschlossen werden kann. Ebenso sollte es durch prozeßleitende Verfügungen darauf hinwirken, daß sich die Parteien hinsichtlich der nach § 18 FVerfO ver- bundenen Ansprüche eingehend erklären, um etwaige Verzögerungen bei der Erledigung des Verfahrens zu vermeiden. Schließlich bleiben als dritte Gruppe die Verfahren, in denen sich die Parteien nicht erklären. Ihr Schweigen deutet darauf hin, daß sie selbst noch nicht recht wissen, wie sie sich entscheiden wollen. Es wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt der Eheerhaltung nicht gut, sie zu einem Entschluß zu drängen. Das Gericht sollte nach einer angemessenen Frist nach Ablauf der Aussetzungszeit lediglich anfragen, ob die Klage zurückgenommen wird. Wenn sich der Kläger hierauf nicht erklärt, sollte das Verfahren ohne weitere Anmahnung gemäß § 13 der Aktenordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte vom 3. Mai 1957 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1957, Nr. 4/5) drei Monate nach Beendigung der Aussetzungsfrist weggelegt werden. Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung Strafrecht §§ 363, 364 Abs. 1, 248 Abs. 1 StPO. Bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens unter den in § 248 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen gilt für die Entscheidung über die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der der StPO innewohnende Differenzierungsgrundsatz. Dieser kann im Ergebnis dazu führen, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Staatshaushalt, dem Angeklagten oder auch, angemessen verteilt, beiden auferlegt werden. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 18. April 1969 5 Zst 4/69 (NJ 1969 S. 410 f.) vertretene Auffassung, bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens habe die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens nach den Grundsätzen der Auslagenentscheidung bei Freispruch (§ 366 StPO) zu erfolgen, wird aufgegeben. OG, Urt. vom 4. August 1971 - 5 Zst 5/71. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 12. März 1970 das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 3 StPO endgültig eingestellt und die Auslagen des Verfahrens nach § 364 Abs. 1 StPO dem Staatshaushalt auferlegt. Am 22. April 1970 reichte der Angeklagte eine Aufstellung über die ihm entstandenen notwendigen Auslagen ein und bat um deren Erstattung. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1970 wies das Kreisgericht dieses Gesuch mit der Begründung ab, es habe in dem Beschluß vom 12. März 1970 lediglich die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten könnten nicht erstattet werden, weil das Verfahren eingestellt worden sei. Auf die Beschwerde des Angeklagten hob das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts vom 16. Oktober 1970 auf. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 18. April 1969 5 Zst 4/69 (NJ 1969 S. 410) legte es die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten gemäß § 366 Abs. 2 StPO dem Staatshaushalt auf. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der genannten Beschlüsse zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts und der Beschluß des Kreisgerichts vom 16. Oktober 1970 verletzen das Gesetz durch unrichtige Anwendung prozeßrechtlicher Bestimmungen. In dem das Verfahren einstellenden Beschluß des Kreisgerichts wurden die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Das Kreisgericht ist dabei richtig von dem Grundsatz ausgegangen, daß jede das Verfahren endgültig einstellende Entscheidung bestimmen muß, wer die Auslagen zu tragen hat (§ 362 Abs. 1 StPO). Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind in der Entscheidung nicht dem Staatshaushalt auferlegt worden. Der Angeklagte hat gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt, so daß die Entscheidung am 24. März 1970 rechtskräftig wurde. Das Schreiben .'les Angeklagten vom 22. April 1970 ist als Gesuch auf Erstattung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten anzusehen. Da die Entscheidung des Kreisgerichts eindeutig bestimmte, daß die Auslagen nicht aber die notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten dem Staatshaushalt auferlegt werden, fehlte dem Gesuch die gesetzliche Grundlage. Es hätte lediglich einer formlosen Mitteilung an den Verteidiger des Angeklagten bedurft, um dessen offensichtlichen Irrtum, das Kreisgericht habe auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt auferlegt, aufzuklären. Für den Be- 7 48;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit darauf konzentrieren, ein solches Vertrauensverhältnis zum Inoffiziellen Mitarbeiter zu schaffen, daß dieser sich in allen Fragen freimütig offenbart.

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