Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 578 (NJ DDR 1971, S. 578); Hinweis- und Beratungspflicht des Gerichts ist, solche Prozeßergebnisse zu verhindern. Das wird aber allein auf dieser Grundlage nicht vollständig erreicht, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, daß eine fehlerhafte oder unrichtige Belehrung keine Konsequenzen im Hinblick auf die Gültigkeit der von den Parteien getroffenen Verfügung hat, sofern sie im Rahmen der Gesetze ergeht. Während eine auf einer mangelhaften Belehrung beruhende Entscheidung im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren regelmäßig aufgehoben werden kann, wird die Wirksamkeit der Parteiverfügung selbst dann nicht berührt, wenn die Parteien unzutreffenden Auffassungen des Gerichts über die Sach- und Rechtslage gefolgt sind. Solche Fälle beeinträchtigen das Ansehen der Gerichte und des sozialistischen Rechts. Mit der Bestätigung können derartige negative Auswirkungen weitgehend vermieden werden, insbesondere wenn die Entscheidung über die Bestätigung prinzipiell anfechtbar ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Damit und mit der Möglichkeit der Kassation wird wirksam gewährleistet, daß die Parteien nur solche Verfügungen über den Streitgegenstand gegen sich gelten lassen müssen, die eine ausreichende Grundlage im sozialistischen Recht haben. Die Bedeutung der Bestätigung zeigt sich auch darin, daß mit ihr ausdrücklich festgestellt und begründet wird, daß die Einigung ihre Grundlage im sozialistischen Recht hat. Damit erhöht sie die mobilisierende Kraft des Rechts und verstärkt die Überzeugung, daß der Streitfall eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Lösung gefunden hat. Schließlich trägt die Bestätigungsregelung auch noch auf eine andere Weise zur Erhöhung der Wirksamkeit des Zivilverfahrens bei, und zwar dadurch, daß sie die Basis für die Leitungstätigkeit der Gerichte erheblich vergrößert. Da in der Entscheidung über die Bestätigung die Rechtslage im konkreten Fall zumindest in den Grundzügen darzulegen ist, können das von den Parteien selbst herbeigeführte Prozeßergebnis und die dafür im sozialistischen Recht liegenden Gründe als Orientierung und Anleitung für die Regelung ähnlicher Beziehungen dienen. Eine gut begründete Bestätigung kann z. B. ebenso wie ein Urteil durch die Veröffentlichung oder Erläuterung in den einschlägigen Fachzeitschriften einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder den Volksvertretungen und ihren Räten sowie anderen Organen, die für die Gestaltung gleicher oder ähnlicher Rechtsbeziehungen verantwortlich sind, übermittelt werden. Damit kann auch in diesen Fällen eine über den Konflikt und die an ihm unmittelbar Beteiligten hinausreichende gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts erzielt werden. Bedeutung gewinnt das Erfordernis der Bestätigung von Einigungen auch für die den oberen Gerichten obliegende Leitungstätigkeit. Die anfechtbare und kassationsfähige Bestätigungsentscheidung ermöglicht es, daß auch in derartigen Fällen der Grundsatz der Leitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung verwirklicht wird. Das jeweilige übergeordnete Gericht kann fehlerhafte Auffassungen korrigieren und notwendige Verallgemeinerungen treffen, die insbesondere auch für den Erlaß von Leitungsdokumenten verwertet werden können./4/ Es ist deshalb zu begrüßen, daß der gegenwärtige Entwurf eines Zivilverfahrensgesetzes vorsieht, die Wirksamkeit von Einigungen (Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis), die in einem gerichtlichen Verfahren abgeschlossen werden, von der Bestätigung des Gerichts abhängig zu machen. Der Erörterung bedarf allerdings Hl Vgl. Kellner, „Die mündliche Verhandlung“, NJ 1970 S. 170. noch, ob auch für Anerkenntnisse und Verzichte, die nicht Inhalt einer Einigung werden, eine Bestätigung durch das Gericht vorgesehen werden sollte, so wie das nach § 20 Abs. 1 FVerfO gegenwärtig praktisch der Fall ist./5/ Zu klären ist insoweit zunächst, ob Anerkenntnis und Verzicht als alleinige Prozeßhandlungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens überhaupt selbständige Bedeutung haben sollen. Der Entwurf des Zivilverfahrensgesetzes sieht eine solche Regelung nicht vor. Praktisch würde das bedeuten, daß das Gericht, sofern ein Anerkenntnis abgegeben oder ein Verzicht erklärt wird, ohne daß es zu einer Einigung oder Klagerücknahme kommt, entweder ohne Rücksicht darauf zu befinden hätte oder im Wege einer ausdehnenden Gesetzesauslegung Anerkenntnis und Verzicht ebenso wie eine Einigung prüfen und sofern sie dem sozialistischen Recht entsprechen demgemäß entscheiden müßte. Der letztgenannten Verfahrensweise ist m. E. der Vorzug zu geben; sie sollte ausdrücklich so ausgestaltet werden, auch wenn solche Fälle in der gerichtlichen Praxis nicht häufig sind. Eine andere Auffassung würde bedeuten, daß ohne gerechtfertigte Gründe die Disposition der betreffenden Partei von vornherein unbeachtet bliebe, was dazu führen würde, daß hier grundlos eine Ausnahme von der generell vorgesehenen Antragsbindung bestünde. Eine Sonderstellung nehmen dabei die im gerichtlichen Verfahren erklärten Vaterschaftsanerkenntnisse (§ 57 FGB) ein. Hier sind eine besondere Prüfung des Anerkenntnisses und eine Bestätigung nicht vorgesehen, so daß im Ergebnis der Rechtszustand wie nach der geltenden ZPO bestehen bliebe. Das stimmt zwar damit überein, daß für den Normalfall der Anerkennung (Erklärung gegenüber den Organen der Jugendhilfe) auch kein besonderer Bestätigungsakt vorgesehen ist/6/, nicht aber mit der Bestätigungsbedürftigkeit der daraufhin vor Gericht abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung. Aus Kassationsanregungen ist bekannt, daß wenn auch nur in Einzelfällen die Unrichtigkeit oder zumindest die Fraglichkeit des erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses geltend gemacht wird, so daß ein praktisches Bedürfnis für die Prüfung einer Bestätigung durchaus zu bejahen ist. Eine entsprechende Regelung die übrigens eine besondere Verfahrenseinstellung überflüssig machen würde würde hier wie in allen anderen Fällen die Rechtsgarantien der Bürger bezüglich ihrer im Zusammenwirken mit dem Gericht getroffenen Verfügungen erhöhen. Darüber hinaus ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung von einer auf einer Sach- und Rechtsprüfung beruhenden gerichtlichen Zustimmung abhängig zu machen, während die Vaterschaftsanerkennung, die die Grundlage dafür bietet, mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen ohne weiteres rechtswirksam wird. Kriterien der Bestätigung Bei der Bestätigung ist zu entscheiden, ob eine bestimmte Parteidisposition zuzulassen ist. Problematisch kann diese Entscheidung im Prinzip nur in dem weiten Bereich des dispositiven Rechts sein, wenn von der sich /5/ Vgl. OG, Urteile vom 17. Dezember 1968 - 1 ZzF 23/68 -(NJ 1969 S. 479) und vom 14. August 1969 - 1 ZzF 9/69 - (unveröffentlicht). IS/ Zu beachten ist aber § 54 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (JHVO) vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215), wonach ausdrücklich geregelt ist, daß Erklärungen nur beurkundet werden dürfen, wenn sie der sozialistischen Moral und den Gesetzen der DDR entsprechen, und daß die Beurkundung abzulehnen ist, wenn Zweifel darüber, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt oder die Erklärungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, nicht behoben werden können. 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 578 (NJ DDR 1971, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 578 (NJ DDR 1971, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

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