Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 577 (NJ DDR 1971, S. 577); von Familienrichtern aus den Kreisen eingeschätzt werden, daß mit dem Kommentar ständig gearbeitet wird. Angesichts der wachsenden Fülle von Veröffentlichungen und besonders von familienrechtlichen Entscheidungen ist der Kommentar, wenn er periodisch überarbeitet wird, ein zur schnellen und zuverlässigen Orientierung unentbehrliches wissenschaftliches Handbuch. Es wäre deshalb zu wünschen, daß etwa alle drei Jahre eine dem neuesten Stand von Rechtswissenschaft und Praxis entsprechende Neuauflage erscheint, damit der Kommentar seinen aktuellen Wert für die auf dem Gebiet des Familienrechts tätigen Praktiker, Lehrenden und Lernenden behält. Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die neue Textausgabe des Familiengesetzbuchs (Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik mit wichtigen Nebengesetzen Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister; herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Berlin 1970) aufmerksam gemacht. Diese Ausgabe bildet mit der Einarbeitung zahlreicher Rechtsvorschriften, die das Familienrecht berühren und auf die der Kommentar verweist, einen wesentlichen Bestandteil der familienrechtlichen Literatur. Ebenso wird das in Vorbereitung befindliche Lehrbuch des Familienrechts, dessen Erscheinen im Vorwort zur 3. Auflage des Kommentars angekündigt ist (vgl. Vorwort S. 8) eine wichtige Bereicherung der familienrechtlichen Standardliteratur sein. Fragen der Gesetzgebung Dr. WILHELM HURLBECK, Richter am Obersten Gericht Die Bestätigung von Einigungen im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren In Übereinstimmung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 FVerfO und § 41 AGO ist bei den bisherigen Arbeiten an einem neuen einheitlichen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (Zivilverfahrensgesetz) davon ausgegangen worden, daß Einigungen der Parteien künftig in allen Verfahrensarten, also auch in Zivilsachen, zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Gericht bedürfen sollen./l/ In der Diskussion über den Entwurf des Zivilverfahrensgesetzes sind teilweise Bedenken erhoben worden, ob die Bestätigung in Form einer besonderen gerichtlichen Entscheidung erforderlich sei, da Einigungen, die gegen die Grundsätze des sozialistischen Rechts verstoßen, ohnehin von den Gerichten nicht entgegengenommen werden dürften, und das Ergebnis der Übereinkunft der Parteien regelmäßig auf einem vom Gericht selbst unterbreiteten Einigungsvorschlag beruhe./2/ Es erscheint deshalb notwendig, auf die Bedeutung der Bestätigung von Einigungen und einige damit zusammenhängende praktische Probleme einzugehen. Die Bedeutung der Bestätigung von Einigungen Wenn die Frage beantwortet werden soll, ob im künftigen Zivilverfahren/3/ die Einigungen zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Bestätigung bedürfen sollen, dann muß zunächst Klarheit darüber bestehen, was mit einer derartigen Regelung erreicht werden soll. Ihr Ziel ist allgemein ausgedrückt die Verstärkung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts in den Verfahren, die mit einem von den Parteien selbst herbeigeführten Prozeßergebnis enden. Uber dieses Ziel besteht eine einhellige Auffassung. Die erhobenen Be- /l/ Vgl. Püschel, „Parteidisposition und Volkseigentumsschutz im Zivilverfahren“, NJ 1956 S. 590 ff. (S. 593); derselbe, „Aufgaben und Aufbau einer neuen Zivilprozeßordnung“, NJ 1959 S. 127 fl.# (S. 130); Nathan, „Die Stellung des Gerichts und der Parteien im neuen Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 592 ff. (S. 598); Schreier/Kriiger, „Neue Formen der Zivilrechtsprechung“, NJ i960 S. 227 ff. (S. 230) ; Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 109 ff. (insbes. S. 111). /2/ Vgl. Krüger, „Ergebnisse der bisherigen Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1970 S. 737 ff. (S. 739). fZ] Unter „Zivilverfahren“ wird hier soweit keine einschränkenden Formulierungen gebraucht werden das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sowie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten verstanden, die von den Kammern oder Senaten für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandelt und entschieden werden, also auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des LPG- und Bodenrechts sowie des Patent- und Erfinderrechts. denken betreffen lediglich die Frage, ob und wie dieses Ziel zu erreichen ist; sie erfordern daher eine konkrete Bestimmung des Zwecks der Bestätigungsregelung, der zugleich Ausgangspunkt für die gesetzliche Ausgestaltung sein muß. Diese Konkretisierung ist m. E. wie folgt vorzunehmen: Die Bestätigungsregelung hat umfassend zu gewährleisten, daß das von den Parteien selbst herbeigeführte Prozeßergebnis gesetzlich ist und ihre Rechte und rechtlich geschützten Interessen wahrt. Sie erhöht damit die Rechtsgarantien der Bürger, fördert die Entwicklung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins und sichert das mit dem Verfahren verfolgte gesellschaftliche Anliegen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikte im Sinne unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung zu klären und die Parteien zu einem dementsprechenden Verhalten zu erziehen. Vom Wesen der Sache her ist das Erfordernis der Bestätigung einer Einigung eine Fortentwicklung der Hinweispflicht des Gerichts; es ist im Hinblick auf die selbständige Beendigung des Verfahrens durch die Parteien eine sich aus ihr ergebende Konsequenz. Soweit das Erfordernis besteht, gewinnen die Auffassungen des Gerichts zur Sach- und Rechtslage mit der Entscheidung über die Bestätigung unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit. Dieses Ergebnis ist sonst nur sehr pauschal gegeben, nämlich lediglich in dem Umfang, als mit der Entgegennahme und Protokollierung eines Vergleichs oder mit dem Erlaß eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils das Gericht zum Ausdruck bringt, daß es die Verfügung der Parteien über den Streitgegenstand als rechtlich zulässig ansieht. Dieser Unterschied hat mehrfache Bedeutung. Die Verpflichtung, ausdrücklich darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage des sozialistischen Rechts einer bestimmten, auf die Beendigung des Verfahrens gerichteten Prozeßhandlung rechtliche Wirksamkeit verliehen werden kann, wirkt der Gefahr einer routinemäßigen und u. U. prinzipienlosen Erledigung von Prozessen entgegen und erhöht damit die Rolle des sozialistischen Rechts. Im Ergebnis wird damit dem unbefriedigenden Zustand begegnet, daß die Parteien ohne ausreichende Kenntnis der bestehenden Sach- und Rechtslage für sie nachteilige Verfügungen treffen, an die sie mit der Folge gebunden sind, daß daraus ggf. auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, und bei denen auch die Rechtspflegeorgane nicht oder nur in Ausnahmefällen korrigierend eingreifen können. Es ist zwar richtig, daß es bereits das Anliegen der 577;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit eine neue Dorm der Zusammenarbeit mit den Werktätigen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die inoffiziellen Mitarbeiter - Kernstück zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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