Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 577 (NJ DDR 1971, S. 577); von Familienrichtern aus den Kreisen eingeschätzt werden, daß mit dem Kommentar ständig gearbeitet wird. Angesichts der wachsenden Fülle von Veröffentlichungen und besonders von familienrechtlichen Entscheidungen ist der Kommentar, wenn er periodisch überarbeitet wird, ein zur schnellen und zuverlässigen Orientierung unentbehrliches wissenschaftliches Handbuch. Es wäre deshalb zu wünschen, daß etwa alle drei Jahre eine dem neuesten Stand von Rechtswissenschaft und Praxis entsprechende Neuauflage erscheint, damit der Kommentar seinen aktuellen Wert für die auf dem Gebiet des Familienrechts tätigen Praktiker, Lehrenden und Lernenden behält. Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die neue Textausgabe des Familiengesetzbuchs (Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik mit wichtigen Nebengesetzen Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister; herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Berlin 1970) aufmerksam gemacht. Diese Ausgabe bildet mit der Einarbeitung zahlreicher Rechtsvorschriften, die das Familienrecht berühren und auf die der Kommentar verweist, einen wesentlichen Bestandteil der familienrechtlichen Literatur. Ebenso wird das in Vorbereitung befindliche Lehrbuch des Familienrechts, dessen Erscheinen im Vorwort zur 3. Auflage des Kommentars angekündigt ist (vgl. Vorwort S. 8) eine wichtige Bereicherung der familienrechtlichen Standardliteratur sein. Fragen der Gesetzgebung Dr. WILHELM HURLBECK, Richter am Obersten Gericht Die Bestätigung von Einigungen im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren In Übereinstimmung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 FVerfO und § 41 AGO ist bei den bisherigen Arbeiten an einem neuen einheitlichen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (Zivilverfahrensgesetz) davon ausgegangen worden, daß Einigungen der Parteien künftig in allen Verfahrensarten, also auch in Zivilsachen, zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Gericht bedürfen sollen./l/ In der Diskussion über den Entwurf des Zivilverfahrensgesetzes sind teilweise Bedenken erhoben worden, ob die Bestätigung in Form einer besonderen gerichtlichen Entscheidung erforderlich sei, da Einigungen, die gegen die Grundsätze des sozialistischen Rechts verstoßen, ohnehin von den Gerichten nicht entgegengenommen werden dürften, und das Ergebnis der Übereinkunft der Parteien regelmäßig auf einem vom Gericht selbst unterbreiteten Einigungsvorschlag beruhe./2/ Es erscheint deshalb notwendig, auf die Bedeutung der Bestätigung von Einigungen und einige damit zusammenhängende praktische Probleme einzugehen. Die Bedeutung der Bestätigung von Einigungen Wenn die Frage beantwortet werden soll, ob im künftigen Zivilverfahren/3/ die Einigungen zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Bestätigung bedürfen sollen, dann muß zunächst Klarheit darüber bestehen, was mit einer derartigen Regelung erreicht werden soll. Ihr Ziel ist allgemein ausgedrückt die Verstärkung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts in den Verfahren, die mit einem von den Parteien selbst herbeigeführten Prozeßergebnis enden. Uber dieses Ziel besteht eine einhellige Auffassung. Die erhobenen Be- /l/ Vgl. Püschel, „Parteidisposition und Volkseigentumsschutz im Zivilverfahren“, NJ 1956 S. 590 ff. (S. 593); derselbe, „Aufgaben und Aufbau einer neuen Zivilprozeßordnung“, NJ 1959 S. 127 fl.# (S. 130); Nathan, „Die Stellung des Gerichts und der Parteien im neuen Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 592 ff. (S. 598); Schreier/Kriiger, „Neue Formen der Zivilrechtsprechung“, NJ i960 S. 227 ff. (S. 230) ; Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 109 ff. (insbes. S. 111). /2/ Vgl. Krüger, „Ergebnisse der bisherigen Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1970 S. 737 ff. (S. 739). fZ] Unter „Zivilverfahren“ wird hier soweit keine einschränkenden Formulierungen gebraucht werden das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sowie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten verstanden, die von den Kammern oder Senaten für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandelt und entschieden werden, also auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des LPG- und Bodenrechts sowie des Patent- und Erfinderrechts. denken betreffen lediglich die Frage, ob und wie dieses Ziel zu erreichen ist; sie erfordern daher eine konkrete Bestimmung des Zwecks der Bestätigungsregelung, der zugleich Ausgangspunkt für die gesetzliche Ausgestaltung sein muß. Diese Konkretisierung ist m. E. wie folgt vorzunehmen: Die Bestätigungsregelung hat umfassend zu gewährleisten, daß das von den Parteien selbst herbeigeführte Prozeßergebnis gesetzlich ist und ihre Rechte und rechtlich geschützten Interessen wahrt. Sie erhöht damit die Rechtsgarantien der Bürger, fördert die Entwicklung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins und sichert das mit dem Verfahren verfolgte gesellschaftliche Anliegen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikte im Sinne unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung zu klären und die Parteien zu einem dementsprechenden Verhalten zu erziehen. Vom Wesen der Sache her ist das Erfordernis der Bestätigung einer Einigung eine Fortentwicklung der Hinweispflicht des Gerichts; es ist im Hinblick auf die selbständige Beendigung des Verfahrens durch die Parteien eine sich aus ihr ergebende Konsequenz. Soweit das Erfordernis besteht, gewinnen die Auffassungen des Gerichts zur Sach- und Rechtslage mit der Entscheidung über die Bestätigung unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit. Dieses Ergebnis ist sonst nur sehr pauschal gegeben, nämlich lediglich in dem Umfang, als mit der Entgegennahme und Protokollierung eines Vergleichs oder mit dem Erlaß eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils das Gericht zum Ausdruck bringt, daß es die Verfügung der Parteien über den Streitgegenstand als rechtlich zulässig ansieht. Dieser Unterschied hat mehrfache Bedeutung. Die Verpflichtung, ausdrücklich darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage des sozialistischen Rechts einer bestimmten, auf die Beendigung des Verfahrens gerichteten Prozeßhandlung rechtliche Wirksamkeit verliehen werden kann, wirkt der Gefahr einer routinemäßigen und u. U. prinzipienlosen Erledigung von Prozessen entgegen und erhöht damit die Rolle des sozialistischen Rechts. Im Ergebnis wird damit dem unbefriedigenden Zustand begegnet, daß die Parteien ohne ausreichende Kenntnis der bestehenden Sach- und Rechtslage für sie nachteilige Verfügungen treffen, an die sie mit der Folge gebunden sind, daß daraus ggf. auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, und bei denen auch die Rechtspflegeorgane nicht oder nur in Ausnahmefällen korrigierend eingreifen können. Es ist zwar richtig, daß es bereits das Anliegen der 577;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 577 (NJ DDR 1971, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 577 (NJ DDR 1971, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X