Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 560 (NJ DDR 1970, S. 560); Frage des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB wie auch für die Haftung des Beschenkten gemäß § 2329 BGB der reale Wert von Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Zuwendung maßgebend. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie es dem Kassationsantrag entnommen werden könnte, ob es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück oder um ein Hausgrundstück handelt. Der wirkliche Wert des Grundbesitzes ist ggf. durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Bewertung der von den Verklagten zu erbringenden Gegenleistungen haben die Instanzgerichte entgegen dem Vorbringen des Klägers zutreffend die Anwendung des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) und der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1371) abgelehnt. Diese Regelungen bilden wohl eine Grundlage für die Abgabenerhebung bzw. für die Festsetzung des Geschäftswertes zur Berechnung der Gebühren für notarielle Beurkundungen, können aber einer realen Bewertung von Vermögensgegenständen oder -rechten, wie sie für die Frage der Berechtigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 BGB oder die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB erforderlich ist, nicht gleichgesetzt werden (vgl. auch OG, Urteil vom 11. April 1967 2 Zz 8/67 ). Richtig hat das Bezirksgericht auch erkannt, daß der reale Wert der von den einzelnen Verklagten übernommenen Leistungen zu berechnen ist. Geschehen ist dies jedoch nicht; denn es hat z. B. der Berechnung des Altenteilsrechts des Erblassers lediglich den im Überlassungsvertrag angenommenen Jahreswert von 600 M, das sind monatlich 50 M, zugrunde gelegt. Dieser Wertberechnung kann nicht gefolgt werden Da dem Erblasser neben dem Wohnrecht im Grundstück des Verklagten zu 3) freie Verpflegung am Tisch des Erwerbers in gleicher Art und Güte, freies Licht, freie Heizung, Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, Reinigung der Auszugsstuben sowie Reinigung und Ausbessem der Wäsche und Kleidung zu gewähren waren, läßt sich das alles nicht auch nicht auf dem Lande mit monatlich 50 M bestreiten. Sollte sich ferner bestätigen, daß der Erblasser keine Altersrente und keine Sozialversicherungsleistungen erhielt, so mußte bei Übernahme des Grundstücks angesichts des bereits damals hohen Alters des Erblassers mit nicht unerheblichen Kosten für Arzt und Medikamente gerechnet werden. Unter diesen Umständen dürften die mit der am 1. Januar 1960 erfolgten Übergabe der Grundstücke übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser mit monatlich etwa 150 M angenommen werden können. Hinzu kommen die Mieteinnahmen (monatlich 40 M), die dem Erblasser in Ermangelung einer eigenen Rente offenbar als eine Art Taschengeld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienen sollten, und das in § 2 Ziff. 2 des Überlassungsvertrags geregelte Nießbrauchsrecht, das ebenfalls noch real zu bewerten wäre. Dabei wären die nach den vorstehenden Erwägungen zu bewertenden Verpflichtungen gegenüber dem damals 82jährigen Erblasser mit Rücksicht auf dessen Lebenserwartung mit dem 4l/2fachen Jahreswert als Gegenleistung zu berechnen (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1969, Berlin, S. 470). Die nach den vorstehenden Grundsätzen festzustellenden Werte sind dem zu ermittelnden Schätzwert der überlassenen Grundstücke als vereinbarte Gegenleistungen gegenüberzustellen. Dabei ist ferner zu beachten, daß im Falle des § 2329 BGB die Verklagten zu 1) bis 3) nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mit dem ihnen jeweils zugefallenen Geschenk haften würden. Bei alledem würde eine im Verhältnis zum überlassenen Gegenstand nur geringe Gegenleistung der einzel- nen Verklagten dem Schenkungscharakter der ihnen gewährten Überlassung nicht entgegenstehen. Mit dem der Verklagten zu 4) zustehenden Altenteilsrecht ist ebenfalls das Grundstück Nr. 28 (Eigentümer der Verklagte zu 3) belastet, während sie selbst Eigentümer des Grundstücks Nr. 27 geworden ist. Mithin hat der Verklagte zu 3) er hat den größten Teil des großväterlichen Grundbesitzes erhalten gleichzeitig mit der Übernahme des Grundstücks und der Altenteilsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser auch die Altenteilsverpflichtungen gegenüber der damals erst 42jährigen Verklagten zu 4) übernommen, bei der eine Lebenserwartung von 34 Jahren (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1969, Berlin, S. 470) in Betracht kommt. Dieses Altenteil würde bei Anwendung der für das Altenteil des Erblassers dargelegten Grundsätze ebenfalls mit einem Werte von etwa 150 M monatlich oder, wenn sie sozialversichert ist, mit etwa 120 M als Gegenleistung des Verklagten zu 3) anzusehen sein. Es zeichnet sich daher ab, daß mit dem Überlassungsvertrag die Verklagte zu 4) am günstigsten gestellt worden ist. Sie wurde Eigentümer des -Hausgrundstücks Nr. 27, aus dem ihr seit dem Tode des Erblassers auch die Miete zufließt, und von 2,59 ha Acker sowie Altenteilsberechtigte am Hausgrundstück Nr. 28, in dem sie wohnt. Mithin wird nach Feststellung des Wertes der Leistung (Hausgrundstück, Acker und Altenteilsberechtigung), wobei eine Gegenleistung praktisch nicht in Betracht kommen dürfte, eine Schenkung vorliegen. Für diese haftet sie nach § 2329 BGB. Beim Verklagten zu 3) wird voraussichtlich die Annahme einer Schenkung nicht in Betracht kommen. Die Herausgabepflicht gemäß § 2329 BGB verteilt sich unter die Verklagten zu 1), 2) und 4) unter entsprechender Anwendung des § 420 BGB nach dem Verhältnis des Wertes der von ihnen empfangenen Geschenke. Nach Feststellung des Sachverhalts und Klärung der Rechtslage unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte wird das Bezirksgericht zu beurteilen haben, ob, nach welcher gesetzlichen Bestimmung und in welchem Umfange die Verklagten haften. Schenkungen i. S. des § 2330 BGB liegen nach den hier gegebenen Umständen nicht vor. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag wegen Verletzung der §§ 2325, 2339, 2330 BGB und des § 139 ZPO das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 11 Abs. 1 des ÄEG vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und in ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. § 3 GVG; § 11 der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377). Die den früheren Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieben und jetzt den Bezirksdirektionen für Straßenwesen obliegende Durchführung des Straßenwinterdienstes ist eine Maßnahme zur Lösung der Aufgaben der Straßenverwaltung. Deshalb ist für Schadenersatzansprüche, die wegen eines Unfalls geltend gemacht werden, der infolge der Durchführung des Straßenwinterdienstes entstanden ist, der Rechtsweg nicht zulässig. BG Potsdam, Urt. vom 23. April 1969 3 BCB 58/68. Die Verklagte (Bezirksdirektion für Straßenwesen) ist seit dem 1. Januar 1968 Rechtsnachfolger des früheren Staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebes (SSUB) W. und des ehemaligen Straßenbauaufsichtsamtes des Bezirks P. Am 24. Dezember 1966 fuhr der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) mit seinem Pkw 5 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 560 (NJ DDR 1970, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 560 (NJ DDR 1970, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt.

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