Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 703 (NJ DDR 1968, S. 703); Zusammenhang mit der Mehrkostenerstattung auch wegen Betrugs gegeben ist. Die Berufung des Angeklagten F. ist insoweit begründet, als er wegen Verschweigens von 1 043,13 M (Ziff. 2.3 des Urteils) Minderkosten wegen Betrugs verurteilt wurde. Es ist zutreffend, daß er auf Grund der im Zusammenhang mit der Industriepreisreform erlassenen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet war, derartige Minderkosten der Abteilung Finanzen mitzuteilen, damit eine Verrechnung erfolgen konnte. Das hat er nicht getan, sondern diesen Betrag nicht verrechnet, weil er ihn für seinen Betrieb behalten wollte. Dieses Verhalten richtet sich gegen Steuergesetze unseres Staates, die wegen ihres speziellen Charakters insoweit Anwendung zu finden haben. Bei den im Zusammenhang mit der Industriepreisreform getroffenen Pflichten zum Preisausgleich handelt es sich um Abführungen an den Staatshaushalt gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, die auch von § 396 AbgO erfaßt wurden. § 176 StGB ist aber rückwirkend für Strafsachen vor dem 1. Juli 1968 anzuwenden, weil er gegenüber § 396 AbgO höhere Anforderungen stellt. Er bestimmt, daß ein erheblicher Schaden durch die Steuerverkürzung eingetreten sein muß, der im vorliegenden Fall mit einem Betrag von etwa 1 000 M nicht vorliegt, so daß eine gerichtliche Bestrafung des Angeklagten nicht erfolgen darf. Insoweit ist er von der Anklage des Betrugs freizusprechen. Der hinsichtlich der Mehrkostenerstattung mit der Berufung erhobene Einwand der nachträglichen Wiedergutmachung ist nur für die Strafzumessung von Bedeutung. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Jahressteuererklärung ein Teil der vom Angeklagten durch die Straftaten erlangten Gelder nachträglich ausgeglichen worden wäre, was nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts nicht der Fall ist, wäre das für die Tatbestandsmäßigkeit nicht relevant, da die Straftat Monate vorher bereits beendet war. Die rechtliche Beurteilung des unter Ziff. 1.2 des Urteils geschilderten Sachverhalts als Unterschlagung von 6159,50 M staatlicher Gelder ist entgegen der Berufung ebenfalls zutreffend. Der Angeklagte F. hatte zwar keinen Einfluß auf die ohne seinen Willen vom Angeklagten P. vorgenommene, ihm nicht zustehende Überweisung. Es ist auch nicht zu widerlegen, daß er ursprünglich den Betrag zurückgeben wollte. Jedoch gab er selbst zu, daß er, nachdem er von P. über den unrechtmäßigen Besitz dieses Betrages informiert war, diesen verbrauchte. Das Bezirksgericht hat darin zutreffend die rechtswidrige Zueignung im Sinne von § 29 StEG in Verbindung mit §246 StGB (alt) erblickt. Soweit der Angeklagte F. wegen der Unterschlagung der 6 159,50 M nach § 29 StEG verurteilt wurde, macht sich gemäß § 81 Abs. 3 StGB infolge der im § 161 StGB enthaltenen niedrigeren Strafobergrenze dessen Anwendung erforderlich, wobei lediglich noch darauf hinzuweisen ist, daß der frühere Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB alt ) nunmehr Eingang in die §§ 158, 177 StGB gefunden hat. Der Angeklagte F. ist insoweit wegen Diebstahls zu verurteilen. Unter Berücksichtigung der für einen Teil der Straftaten des Angeklagten P. geänderten rechtlichen Beurteilung stellen sich die unter Ziff. 1.4 des Urteils geschilderten Handlungen des Angeklagten F. nunmehr nicht als Beihilfe zur Untreue, sondern als mehrfache Beihilfe zum Vertrauensmißbrauch dar (§§ 165, 22 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 StGB). Eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten F. wegen Beihilfe zum Betrug im schweren Fall zum Nachteil gesell- schaftlichen Eigentums kann wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen nicht erfolgen, da ihm die näheren Zusammenhänge (Täuschungshandlung des Angeklagten P. gegenüber Haushaltsbearbeitern) nicht bekannt waren. Bezüglich der unter Ziff. 2.1 und 2.2 dargelegten Handlungen ist die vom Bezirksgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fäll (§ 30 Abs. 1 StEG) ebenfalls richtig. In diesem Fall verbleibt es infolge der niedrigeren Strafuntergrenze von § 30 StEG im Verhältnis zu § 162 StGB bei der Anwendung des ersteren. Unter Berücksichtigung des mit den Straftaten des Angeklagten verursachten Schadens in Höhe von etwa 20 000 M, der Tatsache, daß die im Zuge der Durchsetzung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erforderlichen Preisregulierungsmaßnahmen vom Angeklagten skrupellos zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt wurden, ist die vom Bezirksgericht erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren als dem Charakter und der Schwere der Gesetzesverletzung entsprechend angemessen. Die Überprüfung der Entscheidung hinsichtlich des Angeklagten K. hat ergeben, daß das Bezirksgericht auch bei diesem Angeklagten den Sachverhalt in allen für die Beurteilung seiner Handlung wesentlichen Punkten aufgeklärt und richtig festgestellt hat. (Wird ausgeführt.) Die rechtliche Beurteilung der Handlungen des Angeklagten K. als Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums im schweren Fall, Beihilfe zum Betrug und Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums ist ebenfalls zutreffend. Die mit der Berufung vertretene Auffassung, daß sich die Manipulierung der Mehrkostenerstattungen lediglich gegen Steuergesetze ausgewirkt hätte, weshalb eine Bestrafung nur nach § 176 StGB wegen eines Abgabendelikts erfolgen könne, ist fehlerhaft. Es ist zwar zutreffend, daß die mit der Industriepreisreform in der Anordnung Nr. 3 vom 2. Dezember 1964 (GBl. II S. 998) getroffenen Maßnahmen mit der steuerlichen Veranlagung von Handwerksbetrieben im Zusammenhang stehen, jedoch nur insoweit, als sie den insgesamt zu zahlenden Jahressteuerbeitrag nicht übersteigen. Soweit dagegen nach § 6 Abs. 6 dieser Anordnung die Steuerermäßigung den für das betreffende Jahr zu zahlenden Jahressteuerbetrag übersteigt, ist der Betrag vom Rat des Kreises, Abt. Finanzen, zu erstatten. Diese Erstattungsbeträge haben keinesfalls den Charakter von Steuern, Abgaben oder sonstigen Abführungen im Sinne vom § 176 StGB. Der Angeklagte hat durch seine Manipulationen nicht bewirkt, daß Abführungen an den Staatshaushalt nicht oder zu niedrig festgesetzt wurden (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), sondern hat dadurch staatliche Mittel betrügerisch verlangt. Die im Zusammenhang mit der Industriepreisreform vom sozialistischen Staat im Interesse der Bevölkerung zur Preisregulierung zur Verfügung gestellten Gelder waren einzig und allein zu dem Zweck bestimmt, nachteilige Auswirkungen für Handwerksbetriebe und für Endverbraucher auszuschließen. Diese für die Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der DDR unerläßlichen Maßnahmen nutzte der Angeklagte zur persönlichen Bereicherung im Umfang eines Schadens von etwa 20 000 M aus. Der Tatbestand des Betrugs war im vorliegenden Fall erfüllt, als K. auf Grund der mit der Einreichung der manipulierten Rechnungen verübten Täuschung des Mitangeklagten P. erreichte, daß dieser zum Nachteil 703;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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