Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 704 (NJ DDR 1968, S. 704); des Volkseigentums und zum Vorteil des Angeklagten angewiesen hatte, diesen Betrag auf dessen Konto zu überweisen. Soweit mit der Berufung die rechtliche Beurteilung des unter Ziff. 1.3 des Urteils auf geführten Sachverhalts als Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum beanstandet wird, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß das strafrechtlich relevante Verhalten des Angeklagten erst begann, als er von P. über den Charakter der Überweisung der 6 734 M informiert wurde. Von diesem Zeitpunkt ab war er verpflichtet, unverzüglich die unrechtmäßig in seinen Besitz gelangten Gelder an den Eigentümer zurückzuüberweisen. Das tat der Angeklagte nicht, sondern nahm die, seine private Forderung gegenüber P. noch wesentlich übersteigende Summe an, nachdem P. seine Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Entdeckung beseitigt hatte. Damit eignete er sich eine bereits in seinem Besitz befindliche fremde Sache in Kenntnis der Umstände und damit rechtswidrig an. Der mit der Berufung erhobene Einwand, mit der Überweisung des Geldes sei eine Vermischung mit dem Vermögen des Angeklagten und damit auch der Eigentumsübergang eingetreten, so daß aus diesem Grund eine Unterschlagung nicht vorliegen könne, ist rechtsirrig. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr tritt im Gegensatz zu Bargeldkassen eine Vermischung von Geld nicht ein. Die einzelnen Überweisungsbeträge bleiben, soweit über sie nicht verfügt wird, jederzeit aussonderbar. Eine untrennbare Vermischung im Sinne der §§ 946 ff. BGB ist daher nicht gegeben. Hinsichtlich der Gesetzesanwendung ergeben sich infolge des seit dem 1. Juli 1968 in Kraft getretenen StGB insoweit Veränderungen, als eine Bestrafung der unter Ziff. 3.1 und 1.3 geschilderten Handlungen nunmehr nach § 161 StGB wegen des niedrigeren Strafrahmens zu erfolgen hat (§ 81 StGB). Außerdem war der Schuldausspruch hinsichtlich der Unterschlagung zu ändern und der Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls zu verurteilen, da, wie bereits in der Begründung zum Angeklagten F. festgestellt, der Tatbestand der Unterschlagung Eingang in die zweite Alternative des § 158 StGB gefunden hat. §§ 153 Abs. 1, 154 Abs. 1, 81 Abs. 3 StGB. 1. § 154 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft des Landes Thüringen vom 18. Dezember 1947 (Reg. BI. I S. 109) das mildere Gesetz. 2. Zur Gesellschaftsgefährlichkeit unzulässiger Schwangerschaftsunterbrechungen. KrG Gotha, Urt. vom 18. Juli 1968 - 2 S 116/68. Der Angeklagte hat in 17 Fällen Schwangerschaftsunterbrechungen vorgenommen und daraus finanzielle Vorteile erlangt. Das Kreisgericht verurteilte ihn gemäß §§ 153 Abs. 1, 154 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Aus den Gründen: Das Handeln des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der §§ 153 Abs. 1, 154 Abs. 1 StGB. Alle Handlungen des Angeklagten wurden vor dem 1. Juli 1968 begangen. Gemäß § 81 Abs. 3 StGB war das neue Gesetz anzuwenden, da es gegenüber § 1 Abs. 2 und 4 des Ge- setzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft des Landes Thüringen vom 18. Dezember 1947 den milderen Strafrahmen enthält. Der Angeklagte hat mit großer Intensität gehandelt. Er gab den einzelnen Frauen nach vollzogener Schwangerschaftsunterbrechung den Hinweis, daß sie sich im erneuten Bedarfsfall immer an ihn wenden und auch andere Frauen zu ihm schicken könnten. In keinem Fall hat er sich nach den Gründen erkundigt, die die Frauen zur Schwangerschaftsunterbrechung veranlaß-ten. Es genügte ihm der Hinweis, daß sie das Kind nicht haben wollten. Er war immer sofort bereit, die Schwangerschaft zu unterbrechen. Die Art der Unterbrechung der Schwangerschaft, wie sie vom Angeklagten vorgenommen wurde, gehört wie der Sachverständige ausführte zu den für die Gesundheit der beteiligten Frauen gefährlichsten Methoden. Ein Drittel aller Sterbefälle im Stadium der Frühschwangerschaft sind in unserer Republik auf Seifenaborte und Luftembolien zurückzuführen. Das Vorgehen des Angeklagten war geeignet, bei den Frauen eine akute Gefahr für ihre Gesundheit, ja sogar für ihr Leben hervorzurufen. Der Angeklagte hat Seifenlösungen in die Gebärmutter der Frauen gespritzt. Er hat in jedem Fall mindestens drei Gramm Seife für seine Eingriffe verwendet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits 0,02 Gramm Kernseife pro Kilogramm Körpergewicht schwere gesundheitliche Schädigungen hervorrufen können. Das Vorgehen des Angeklagten war auch geeignet, bei den Frauen Infektionen hervorzurufen, weil die Art des Abkochens der von ihm verwandten Gegenstände völlig unzureichend war und eine Sterilität der Geräte nicht erreicht wurde. Darüber hinaus bestand die Gefahr einer Blutvergiftung bei den Frauen sowie die einer Luftembolie. Daß das Handeln des Angeklagten keine schwerwiegenderen Folgen gehabt hat, ist äußerst glücklichen Umständen zuzuschreiben und von seinem Handeln unabhängig. Das Eintreten der dargelegten gesundheitlichen Folgen bei den derart behandelten Frauen wird bedingt durch die Art der Schwangerschaftsunterbrechung, ohne daß ihr Verlauf durch die manuelle Handhabung beeinflußt werden kann. Der Angeklagte hat in gewissenloser Weise den Zustand der Frauen ausgenutzt, die in einer Art Psychose sich mit allen Mitteln von der angeblich unerwünschten Schwangerschaft befreien wollten. Er hat ihre Bedenken zerstreut, indem er auf seine „Erfahrungen“ und auf seine „Erfolge“ auf diesem Gebiet verwies, obwohl er wußte, daß eine Schwangerschaftsunterbrechung sehr gefährliche Auswirkungen haben kann. Er war sich wenn auch nicht mit letzter Konsequenz über die Gefährlichkeit seines Handelns im klaren. (Wird ausgeführt.) Das Handeln des Angeklagten steht in tiefem Widerspruch zur Fürsorge unseres Staates für Mutter und Kind. Während in unserer Gesellschaftsordnung alles Erdenkliche getan wird, um Leben und Gesundheit der Schwangeren und Mütter zu schützen, und durch großzügige Unterstützung sowie durch die Beseitigung aller diskriminierenden gesellschaftlichen Umstände für die ledige Mutter die Geburten mit dem Ziel einer gesunden Entwicklung der Kinder erleichtert wurden, hat der Angeklagte mit seinem Handeln diesen Bemühungen entgegengewirkt. Handlungen wie die des Angeklagten sind in hohem Maße gesellschaftsgefährlich. 704;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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