Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 483 (NJ DDR 1966, S. 483); preßt werden, da wird konsequenterweise auch der Richter gezwungen, seine Berufsausübung und seine Lebensweise diesen Verhältnissen unterzuordnen. Von diesen Pflichten befreit ihn auch nicht die Erreichung des 65. Lebensjahres; denn im Noistandsfall beginnt der Ruhestand (außer bei Dienstunfähigkeit) erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Dienstfähige Richter unter 70 Jahren müssen im Notstandsfall einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis „auch bei einem anderen Dienstherrn“ (Was für eine plastische Formulierung!) Folge, leisten (§ 13 des Entwurfs). Als im Jahre 1961 mit dem Richtergesetz Präsidialräle eingeführt wurden, lag dieser Einrichtung der Gedanke zugrunde, amtierende Richter bei der Auswahl von Richter-Bewerbern zu Wort kommen zu lassen. Der Präsidialrat0 hat nur das Recht, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers abzugeben. Vorschlag oder Veto des Präsidialrats verpflichten die zur Ernennung befugte oberste Dienstbehörde nicht. Selbst wenn ste vom Votum des Präsidialrats abweicht, braucht sie das nicht zu begründen. Aber selbst dieses bescheidene Recht des Präsidialrats, bei der Ernennung von Richtern gehört zu werden, erschien den Verfassern der Notstandsverordnung störend, denn nach § 14 des Entwurfs ruht im Notstandsfall die Beteiligung der Präsidialräte. Das gilt auch für die Richterräte* 10. Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der richterlichen Verhält- * Ein Präsidialrat wird bei jedem oberen Bundesgericht er-richtet, in den Ländern für jeden Gerichtszweig. Er setzt sich aus dazu ernannten und gewählten Richtern zusammen. 10 Richterräte gibt es bei den Bundesgerichten und in den Ländern. Die Mitglieder der Richterräte werden geheim und unmittelbar von den Richtern gewählt. Sie sind in den Bundesgerichten und in den Ländern an der Regelung der allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter beteiligt. Ferner sind sie in den Ländern gemeinsam mit den Personalvertretungen an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten beteiligt, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen. nisse werden die Berufsverbände der Richter nicht mehr hinzugezogen. Demnach soll im Notstandsfall auch die schwächste Form eines Mitspracherechts der Richter bei der Regelung ihrer beruflichen Angelegenheiten den Diktaturvollmachten der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde weichen. Als Instrument zur Zwangsformierung der Gesellschaft mit dem Ziel totaler Kriegsvorbereitung richten sich die Notstandsgesetze gegen die Gewerkschaften, gegen die Rechte der Länder und Gemeinden, gegen die gesamte Bevölkerung. Wie die „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ zeigt, sollen auch die Gerichte und die Richter dieser Zwangsformierung unterworfen werden. Keine westdeutsche Behörde hat die Bevölkerung oder die Richter davon unterrichtet. Hinter verschlossenen Türen wurde auch die Notstandsjustiz vorbereitet. Dank der Enthüllungen durch den Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland erfuhren die westdeutsche Bevölkerung und die westdeutschen Juristen, wie die Justiz der formierten Gesellschaft beschaffen sein soll, wenn die Notstandsgesetze in Kraft treten. Mögen die westdeutschen Juristen und insbesondere die westdeutschen Richter auf Grund des hier behandelten Teilstücks der „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ erkennen, wie groß die Gefahr ist. Es sollte nicht vergessen werden, daß der Niedergang des Rechts und der Gerechtigkeit im faschistischen Deutschland mit Hilfe der Gerichte herbeigeführt worden ist. Um die westdeutsche Bevölkerung vor erneuter Unterdrückung durch nunmehr zwangsformierte Gerichte zu bewahren, sollten auch die Juristen der Bundesrepublik dazu beitragen, alle Notstandsgesetze schon in der Phase ihrer Entstehung zu Fall zu bringen. Wenn Gesetzentwürfe die Gerechtigkeit untergraben und Willkür unterstützen sollen, dann müssen die Juristen als erste der geplanten Rechtszerstörung und der drohenden Rechtlosigkeit entgegentreten. WILHELM HURLBECK und ERWIN MÖRTL, Richter am Obersten Gericht Rechtsprobleme aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten Die aus der bisherigen Tätigkeit der Schiedskommissionen gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß ihre Mitglieder bereits mit Autorität und VerantwortungsDe-wußtsein wirken1. Für die Gerichte kommt es gegenwärtig darauf an, vor allem die inhaltliche Anleitung der Schiedskommissionen zu verbessern. Auf einige Fragen, die sich aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten, ergeben haben, soll in folgendem eingegangen werden. Die Einigung der Parteien Die Beratungen der Schiedskommissionen über kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten sind ausschließlich auf die gütliche Beilegung des Konflikts gerichtet (ZiflE. 38,41 SchK-Richtlinie2). Die Einigung der Beteiligten und ihre Bestätigung durch Beschluß ist somit die einzig mögliche Form der sachlichen Beendigung eines Streitfalles vor der Schiedskommission. Die Streitigkeiten werden jedoch nur dann tatsächlich bereinigt, wenn die Beteiligten von der Notwendigkeit und Richtigkeit der getroffenen Vereinbarung überzeugt sind. Aus den Ver- 1 Vgl. dazu den Bericht des Generalstaatsanwalts der DDR und den Diskussionsbeitrag des Ministers der Justiz auf der 25. Sitzung des Staatsrates am 15. April 1966, NJ 1966 S. 358 und 379 f. 2 Richtlinie des Staatsrates der DDR über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen vom 21. August 1964 (GBl. I S. 115). einbarungen muß sich auch exakt ergeben, wie sie zu erfüllen sind. Diese keinesfalls leicht zu lösenden Aufgaben bereiten den Schiedskommissionen mitunter noch Schwierigkeiten3. Ob Einigungen Mängel haben, zeigt sich regelmäßig erst im Stadium der Realisierung der Verpflichtungen. Beruht die Einigung auf einer wirklichen nicht nur formalen Willensübereinstimmung und ist der Inhalt der Einigung geeignet, den Streit endgültig beizulegen, dann werden durch unvollkommen formulierte Festlegungen kaum ernstliche Schwierigkeiten auftreten. Die beteiligten Bürger finden dann meist selbst einen Weg, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Nachteilige Auswirkungen können sich dagegen ergeben, wenn die Willensübereinstimmung nur scheinbar vorlag, der Konflikt also nicht gelöst wurde. Hier besteht die Gefahr, daß die vereinbarten Verpflichtungen nicht eingehalten werden und dadurch der Konflikt erneut aufbricht. Krutzsch, Görner und Winkler4 haben richtig darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen der Verpflichtete seine Verpflichtungen mißachtet, der Vorsitzende der Schiedskommission prüfen sollte, ob durch eine erneute Beratung, die er gemäß Ziff. 26 Abs. 3 3 Hierauf haben schon Winkler, Jaenchen und Görner in NJ 1965 S. 445 hingewiesen. 4 Krutzsch / Görner / Winkler, Leitfaden für Schiedskommissionen, 2., überarb. Auflage, Berlin 1966, S. 117. 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 483 (NJ DDR 1966, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 483 (NJ DDR 1966, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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