Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 482 (NJ DDR 1966, S. 482); Erklärung des Vorstands der Vereinigung sowjetischer Juristen zum Bonner Gesetz über eine befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit Der Vorstand der Vereinigung sowjetischer Juristen protestiert entschieden gegen das vom Bonner Bundestag am 23. Juni 1966 verabschiedete Gesetz über die befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit. Dieses Gesetz, mit dem beabsichtigt ist, die westdeutsche Gerichtsbarkeit auf Bürger und Gebiete anderer Staaten zu erstrecken, ist eine beispiellose Verletzung der allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts und muß als ein neuer revanchistischer Akt betrachtet werden, der beweist, daß die Bonner Regierung danach trachtet, die Grenzen des Hitlerreichs zurückzugewinnen. Das Gesetz vom 23. Juni 1966 spiegelt die Expansionsziele der deutschen Imperialisten wider, die danach streben, die Ergebnisse des zweiten Weltkriegs zu revidieren und ihre Herrschaft über Europa erneut herzustellen. Durch den anmaßenden Bonner Anspruch, alle Deutschen allein zu vertreten, demonstriert die Bundesregierung auch hier ihr Festhalten an der unrealisierbaren „Hallstein-Doktrin", die die reale Tatsache ableugnet, daß ein souveräner demokratischer Staat, die Deutsche Demokratische Republik, existiert. Das neue Gesetz widerspricht nicht nur den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens und der Charta der Vereinten Nationen, sondern auch der westdeutschen Verfassung, in welcher Handlungen verboten werden, die das friedliche Zusammenleben der Völker verletzen (Art. 26 des Grundgesetzes). In Zeiten, wo sich weitsichtige Politiker bemühen, Wege für die Milderung der europäischen Spannungen zu finden, bereitet die Bundesregierung neue Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten; sie vertieft und verschärft bestehende internationale Gegensätze und fordert alle Kräfte des Friedens und der Demokratie anmaßend zum Kampf heraus. Um die allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts wieder einzusetzen, um die Annäherung zwischen den beiden deutschen Staaten zu bewirken, sowie im Namen der europäischen Sicherheit und der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern schließen die sowjetischen Juristen ihre Stimme des Protests den Stimmen aller derjenigen an, denen der Friede und die Sicherheit Europas teuer sind, und fordern, daß das neue rechtswidrige Gesetz der westdeutschen Bundesrepublik aufgehoben wird. die Übertragung von Geschäftsgruppen eines Gerichts an andere Gerichte gestatten, diesen Überlegungen Rechnung zu tragen. Die Notverordnung läßt weiter zu, daß dann, wenn der zuständige Richter verhindert ist, unaufschiebbare richterliche Maßnahmen durch den am leichtesten erreichbaren Richter getroffen werden können. Dabei darf dieser nach § 4 des Entwurfs sogar einem ganz anderen Gerichtszweig angehören, so daß z. B. ein Richter eines Sozialgerichts in einer Strafsache entscheiden kann. Entscheidungen, an denen ein Richter in „Notzuständigkeit“ oder ein Richter, der sich nur für zuständig hielt, mitgewirkt hat, sind der Anfechtung entzogen, soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, daß ein nicht zuständiger Richter mitentschieden hat (§ 7 des Entwurfs). War der verfassungsmäßige Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 des westdeutschen Grundgesetzes), bisher schon durch die Existenz der politischen Sondergerichte nach § 74a GVG durchbrochen5, so wird er durch die Notver- 5 Herrmann, Die Sondergerichte Westdeutschlands in Aktion,-Berlin 1964, S. 12 f. Ordnung in allen Bereichen, in denen sie gilt, noch in weitaus stärkerem Maße verletzt. Es erhebt sich die Frage, ob die westdeutschen Richter durchweg freiwillig bereit sein werden, sich an andere Gerichte, womöglich gar an politische Sondergerichte abordnen zu lassen? Es wäre nicht das erste Mal, daß sich Richter in Deutschland weigerten, an politischen Sondergerichten tätig zu werden. Nachdem im März 1920 die revolutionären Arbeiter die Weimarer Republik mit der Waffe gegen die Kapp-Putschisten verteidigt hatten, verurteilten die seinerzeit auf Grund einer Notverordnung des Reichspräsidenten angeblich gegen die Kapp-Leute errichteten außerordentlichen Kriegsgerichte nicht etwa die reaktionären Banden, sondern verhängten Terrorurteile über die revolutionären Arbeiter. Damals waren durchaus nicht alle bürgerlichen Richter gewillt, sich zu Werkzeugen des Unrechts herabwürdigen zu lassen. Es gab Richter, die es ablehnten, in den außerordentlichen Kriegsgerichten zu amtieren. So heißt es in einem Bericht über die Tätigkeit der außerordentlichen Gerichte des Jahres 1920 im rheinisch-westfälischen Industriegebiet: „Die für die außerordentlichen Kriegsgerichte in Dorsten, Unna, Hamm vorgesehenen Richter haben ihre Dienstleistung verweigert. Diese Gerichte mußten aufgehoben oder anderweit besetzt werden. Die Weigerung ist teils damit begründet worden, daß der Inhaber der vollziehenden Gewalt keine Befugnis habe, über preußische Richter zu verfügen, teils damit, daß sie als eingesessene Richter der Amtsgerichte mit Racheakten der aufgeregten Bevölkerung zu rechnen hätten, sobald der staatliche Schutz, etwa nach Abrücken der Reichswehr, versagt.“6 Auch während der Nazi-Herrschaft in Deutschland hat es eine begrenzte Anzahl verantwortungsbewußter Richter gegeben, die offen oder verdeckt Widerstand gegen eine Versetzung zu den faschistischen Sondergerichten leisteten und damit Erfolg hatten7. Diese Erfahrungen berücksichtigend, haben die Verfasser der Notverordnung dafür gesorgt, daß der Richter im heutigen Westdeutschland keine Möglichkeit mehr hat, im Notstandsfall seine Mitwirkung an Gerichten zu verweigern, deren rechtswidrige Aufgabenstellung ihn in Gewissenskonflikte hineinziehen könnte. Nach geltendem westdeutschen Recht darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden8. Tritt aber die „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ in Kraft, dann kann der Richter, auch wenn er einer Abordnung nicht zustimmt, bis zu drei Monaten an ein anderes Gericht abgeordnet werden. Seine Zustimmung kann durch die Zustimmung des Präsidiums des Gerichts ersetzt werden, bei dem er sein Richteramt innehat. Ist das Präsidium nicht erreichbar, so genügt nach § 9 des Entwurfs sogar die Zustimmung des Präsidiums des Gerichts, in dessen Bezirk der Richter verwendet werden soll. Im Notstandsfall kann in die persönliche Sphäre des Richters sogar so weit eingegriffen werden, daß er kaserniert wird. Er ist auf Anordnung „verpflichtet“, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen (§ 11 des Entwurfs). Wo alle arbeitenden Menschen der Bundesrepublik durch die Notverordnung über den Zivildienst zur Ableistung von Zwangsarbeit an ihnen zugewiesenen Arbeitsplätzen und Orten ge- 6 Unter Verweis auf DZA Potsdam, RJM, Verfassung 1/21, Bd. 1, Nr. 6668, Bl. 16, zitiert bei Jelowik, a. a. O., S. 169. 7 Vgl. Schorn, Der Richter im Dritten Reich, Frankfurt a. M. 1959, S. 114. 8 § 37 des westdeutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 18. August 1965. 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 482 (NJ DDR 1966, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 482 (NJ DDR 1966, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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