Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 403 (NJ DDR 1966, S. 403); Außenwirtschaftsbeziehungen der DDR entschieden habe. Diesen Gedanken unterstrich Prof. Dr. habil. Pflicke (Hochschule für Ökonomie) mit dem Hinweis, daß ja auch für die Wirtschaftsbeziehungen innerhalb der DDR (Vertragsgesetz) sowie für die Beziehungen der Bürger spezielle Regelungen erforderlich seien. Je mehr das ZGB den gesellschaftlichen Anforderungen an seine Spezifik entspreche, desto weniger sei es jedoch für die Regelung der Spezifik der Außenwirtschaftsbeziehungen geeignet. Lediglich Prof. em. Dr. Niethammer (Kleinmachnow) bezweifelte unter Hinweis auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Außenhandelsgesetz der CSSR (Gesetz Nr. 101/63) die Notwendigkeit, in der DDR ein spezielles AHG zu schaffen. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Spezifik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen zeigten sich in der Diskussion graduelle Unterschiede in den Ansichten. Dr. S e i f f e r t (Humboldt-Universität Berlin) wies mit Recht darauf hin, daß zur Spezifik der Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere gegenüber dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet, die gewichtige Rolle des Marktes gehört. Demgegenüber meinte Dr. M a s k o w (DIA Maschinen-Export), in den Thesen würde die Spezifik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen als Motiv für eine Spezialregelung überschätzte Die Spezifik bestehe lediglich in den verschiedenen Währungssystemen, in der unterschiedlichen Reglementierung durch die beteiligten Staaten und in den größeren Entfernungen. In seinen Schlußbemerkungen machte Kemper deshalb nochmals auf die zumindest gegenüber dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet bestehenden unterschiedlichen Eigentumssysteme aufmerksam, aus denen sich bereits eine ganze Kette weiterer Fragen ergebe, die die Spezifik deutlich machen. Die Spezifik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen erfordert allerdings nicht unter allen Umständen die Schaffung eines AHG der DDR. Eine einzelstaat-liche Spezialregelung ist vielmehr nur insoweit und so lange erforderlich, als es keine gemeinsame und einheitliche Spezialregelung in Form internationaler Abkommen gibt. Die internationale einheitliche Regelung der Außenwirtschaftsbeziehungen ist also in jedem Fall als Ideal anzustreben. Wo sie bereits existiert, genießt sie den Vorzug vor der einzelstäatlichen Spezialregelung. Das AHG wäre demzufolge auf internationale Handels- und Wirtschaftsbeziehungen anzuwenden, soweit dafür keine international einheitliche Regelung besteht3 (und natürlich soweit durch die anzuwendenden Kollisionsnormen des Gerichtsstaates an das Recht der DDR angeknüpft wird). Diesen Gedanken der Thesen unterstützte insbesondere Prof. Dr. Such (Karl-Marx-Universität Leipzig). Er wies vor allem auf die große politisch-ideologische Aufgabe hin, die die Ausarbeitung eines AHG der DDR unter dem Gesichtspunkt hat, daß unsere rechtliche Regelung der Außenwirtschaftsbeziehungen mit kapitalistischen Ländern den Modellfall der Regelung internationaler Beziehungen nach sozialistischen Prinzipien darstellt. In engem Zusammenhang damit steht die Frage nach der Durchsetzbarlceit des AHG in den internationalen Beziehungen. M a s k o w äußerte Bedenken, ob es immer möglich sein werde, mit ausländischen Partnern die Anwendung unseres AHG zu vereinbaren. In der Praxis werde z. B. häufig die Anwendung des deutschen Rechts nach dem Stand vom 1. Januar 1948 ver- 2 Die wichtigsten international einheitlich geregelten Materien führen Kemper/Rudolph in NJ 1966 S. 145, Fußnote 12 19, auf. einbart3. Demgegenüber hob Dr. Roß (Hochschule für Ökonomie) hervor, es gehe nicht darum, kapitalistischen Gerichten oder Handelspartnern die Vereinbarung unseres AHG „schmackhaft“ zu machen, sondern mit diesem Gesetz die friedliche Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu demonstrieren. Während die Thesen hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs des AHG lediglich feststellten, daß das Gesetz grundsätzlich nur auf solche Beziehungen Anwendung findet, an denen auf der einen Seite dazu berechtigte Unternehmen und Firmen der DDR und auf der anderen Seite ausländische Partner beteiligt sind, forderte Dr. Streich (Hochschule für Ökonomie) eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer auf seiten der DDR als Teilnehmer am Außenhandelsverkehr auf-treten kann. Diesem Verlangen widersprachen Pflicke und andere Gesprächsteilnehmer mit dem Hinweis, daß diese Frage nichts mit der internationalen Spezifik zu tun habe, sondern eine innerstaatliche Angelegenheit der DDR sei. / In diesem Zusammenhang unterstützten M i e t h e (Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel) und andere Diskussionsredner die These, daß Normen staats- und verwaltungsrechtlichen Charakters nicht Gegenstand der Regelung des AHG werden sollten, weil die bürgerliche Gerichtspraxis bis heute fast durchgängig die Anwendung ausländischen „öffentlichen Rechts“ ablehnt, was zwangsläufig die Gefahr begründet, daß das AHG auch bei kollisionsrechtlicher Verweisung auf das Recht der DDR durch Gerichte nichtsozialistischer Staaten insgesamt nicht angewandt werden würde. Hinzu kommt noch, daß gegenwärtig in allen Staaten zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Normen nach unterschiedlichen Kriterien angeknüpft werden. Diese Fragen sind übrigens auch bei der Benennung des Gesetzes zu berücksichtigen. Seiffert und Roß schlugen im Hinblick auf die fortschreitende Internationalisierung der Produktion vor, das Gesetz nicht Außen h a n d e 1 s -, sondern Außen wirtschafts-gesetz zu nennen. Kemper wandte dagegen mit Recht ein, daß in vielen Ländern die „Außenwirtschaft“ als „öffentlich-rechtliche“ Materie empfunden wird, was der Anwendung unseres Gesetzes abträglich sein könnte. Das AHG der DDR wird also keine Kodifizierung des internationalen Wirtschaftsrechts darstellen, was aber nicht etwa die Preisgabe der Konzeption dieses Rechtszweiges bedeutet. Selbst die „zivilrechtlichen“ Fragen brauchen nicht sämtlich, auch wenn sie Außenwirtschaftsbeziehungen betreffen, im AHG geregelt zu werden. Das gilt besonders für jene Voraussetzungen der internationalen Warenbewegung, die wenn auch unter Berücksichtigung der internationalen Erfordernisse entsprechend den innerstaatlichen Bedingungen übereinstimmend für innerstaatliche wie für internationale Operationen geregelt werden müssen: für das Eigentumsrecht und die Rechtsstellung der Bürger und juristischen Personen. Rudolph ergänzte diese in den Thesen enthaltenen Gedanken noch durch den Hinweis, daß sich die Unter- 9 Hier handelt es sich allerdings nicht mehr um die Vereinbarung eines anwendbaren Rechts, sondern um eine einfache Vertragsabrede, die im Streitfall die Ermittlung des anwendbaren Rechts weder überflüssig macht noch ausschließt und die insbesondere die zwingenden Normen des anwendbaren Rechts nicht verdrängt. Als anwendbares Recht kann jeweils nur bestehendes Recht vereinbart werden, und alle späteren Veränderungen erstrecken sich automatisch auch auf das zwischen den Partnern bestehende Rechtsverhältnis. (Vgl. Rescei, „Die Anknüpfung des Obligationsstatuts im internationalen Privatrecht“, in: Fragen des Internationalen Privatrechts, Berlin 1958, S. 167.) 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 403 (NJ DDR 1966, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 403 (NJ DDR 1966, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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